Prüfen Sie, ob ein Anspruch auf kostenlose Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Die Einkommensgrenze nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V beträgt 2026 monatlich 535 € (allgemein) bzw. 556 € bei ausschließlichem Minijob.
Rechtsgrundlage
- § 10 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ↗
Familienversicherung — Voraussetzungen und Personenkreis
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 10 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ↗
Einkommensgrenze 1/7 der monatlichen Bezugsgröße
Gültig ab: 1. 1. 2024
Familienversicherung in der GKV: Einkommensgrenzen nach § 10 SGB V
Die Familienversicherung ist ein Kernprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Deutschland: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder können beitragsfrei über ein zahlungspflichtiges GKV-Mitglied mitversichert werden. Voraussetzung ist, dass das eigene Einkommen des Familienmitglieds bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Diese Regelung ist in § 10 SGB V verankert und betrifft Millionen von Versicherten in Deutschland.
Die Einkommensgrenze im Detail
Die allgemeine monatliche Einkommensgrenze beträgt 2026 genau 535 €. Dieser Betrag entspricht einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Die Bezugsgröße wird jährlich angepasst und orientiert sich am Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung. Für Familienmitglieder, die ausschließlich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) ausüben, gilt die höhere Grenze von 556 € — die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 SGB IV.
Sonderfall: Ehepartner in der PKV
Eine wichtige Ausnahme regelt § 10 Abs. 3 SGB V: Ist der Ehepartner privat krankenversichert (PKV) und überschreitet dessen Einkommen sowohl die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2026: 73.800 €) als auch das Einkommen des GKV-versicherten Partners, kann die Familienversicherung für Kinder entfallen. In diesem Fall müssen die Kinder entweder freiwillig in der GKV oder privat versichert werden. Diese Regelung soll verhindern, dass Besserverdienende die beitragsfreie Familienversicherung nutzen, obwohl sie selbst nicht der Solidargemeinschaft angehören.
Welche Einkünfte werden angerechnet?
Als Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV gilt die Summe der Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz. Dazu zählen Arbeitslohn (brutto), Kapitaleinkünfte über dem Sparerpauschbetrag, Mieteinnahmen, Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit und Renten. Nicht angerechnet werden bestimmte steuerfreie Einkünfte wie Kindergeld, Elterngeld bis 300 € monatlich, BAföG-Leistungen und bestimmte Sozialleistungen. Bei Selbstständigen wird der monatliche Gewinn (Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben) herangezogen.
Praktische Bedeutung
Die Familienversicherung sichert in Deutschland rund 16 Millionen Menschen beitragsfrei ab. Für Familien mit einem Alleinverdiener oder einem Partner mit geringem Einkommen stellt sie eine erhebliche finanzielle Entlastung dar — der gesparte GKV-Mindestbeitrag für freiwillige Mitglieder beträgt über 200 € monatlich. Die regelmäßige Prüfung der Einkommensgrenze ist daher für viele Familien von großer wirtschaftlicher Bedeutung.
Häufige Fragen zur Familienversicherung
Wie hoch ist die Einkommensgrenze für die Familienversicherung 2026?
Die allgemeine Einkommensgrenze beträgt 2026 monatlich 535 € (1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Bei ausschließlicher Beschäftigung als Minijobber gilt die höhere Geringfügigkeitsgrenze von 556 €/Monat.
Was zählt zum Gesamteinkommen bei der Familienversicherung?
Zum Gesamteinkommen zählen alle Einkunftsarten nach dem Einkommensteuergesetz: Arbeitslohn (brutto), Kapitalerträge (über dem Sparerpauschbetrag), Mieteinnahmen, selbstständige Einkünfte, Renten und sonstige Einkünfte. Nicht angerechnet werden u.a. Kindergeld, Elterngeld bis 300 €/Monat und BAföG.
Wann entfällt die Familienversicherung trotz niedrigem Einkommen?
Die Familienversicherung entfällt, wenn der Ehepartner privat versichert (PKV) ist und dessen Gesamteinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2026: 73.800 €) übersteigt und gleichzeitig höher ist als das Einkommen des GKV-versicherten Partners (§ 10 Abs. 3 SGB V).
Können Kinder über 18 familienversichert bleiben?
Ja, Kinder können bis zum 23. Lebensjahr familienversichert bleiben, wenn sie nicht erwerbstätig sind. Bei Schul- oder Berufsausbildung oder bei einem Freiwilligendienst verlängert sich die Frist bis zum 25. Lebensjahr. Kinder mit Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können, bleiben unbefristet familienversichert.
Gilt die Minijob-Grenze auch bei mehreren Minijobs?
Nein. Die erhöhte Grenze von 556 € gilt nur, wenn das Familienmitglied ausschließlich eine geringfügige Beschäftigung ausübt. Bei Zusammenrechnung mehrerer Minijobs oder zusätzlichen Einkunftsarten gilt die allgemeine Grenze von 535 €/Monat.
Wie wird die Einkommensgrenze bei Selbstständigen ermittelt?
Bei Selbstständigen wird der monatliche Gewinn (Einnahmen minus Betriebsausgaben) herangezogen. Wird die Grenze von 535 € überschritten, entfällt der Anspruch auf Familienversicherung und es muss eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft abgeschlossen werden.