Berechnen Sie Ihre jährliche Belastungsgrenze für GKV-Zuzahlungen nach § 62 SGB V. Die Grenze liegt bei 2 % des Bruttoeinkommens(chronisch Kranke: 1 %). Berücksichtigt Freibeträge für Ehepartner und Kinder.
Rechtsgrundlage
- § 62 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ↗
Belastungsgrenze — 2 % des Bruttoeinkommens (1 % für chronisch Kranke)
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 62 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ↗
Freibeträge für Angehörige und Kinder bei der Einkommensberechnung
Gültig ab: 1. 1. 2026
Belastungsgrenze GKV 2026 — Befreiung von Zuzahlungen
Belastungsgrenze nach § 62 SGB V — Zuzahlungen in der GKV 2026
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) erhebt bei vielen Leistungen Zuzahlungen von den Versicherten — etwa bei Medikamenten, Krankenhausaufenthalten oder Heilmitteln. Damit die finanzielle Belastung nicht überhand nimmt, hat der Gesetzgeber in § 62 SGB V eine jährliche Belastungsgrenze eingeführt. Wird diese erreicht, sind Versicherte für den Rest des Kalenderjahres von allen weiteren Zuzahlungen befreit.
Die 2-%-Regel und die 1-%-Ausnahme
Grundsätzlich dürfen die Zuzahlungen eines Versicherten 2 % des jährlichen Familien-Bruttoeinkommens nicht übersteigen. Für chronisch Kranke, die nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses anerkannt sind, gilt eine reduzierte Grenze von nur 1 %. Dies betrifft insbesondere Patienten mit Dauermedikation, regelmäßiger Dialyse, Krebstherapie oder vergleichbaren Langzeitbehandlungen.
Freibeträge für Familienangehörige
Das für die Belastungsgrenze maßgebliche Einkommen wird um Freibeträge bereinigt: Für den Ehepartner oder Lebenspartner werden 6.363 € abgezogen, für jedes Kind weitere 8.952 €. Dadurch sinkt das bereinigte Einkommen — und damit auch die absolute Belastungsgrenze. Eine Familie mit zwei Kindern hat so eine deutlich niedrigere Zuzahlungsbelastung als ein Alleinverdiener ohne Angehörige.
Praxisbeispiel
Ein Ehepaar mit einem Kind und einem Familien-Bruttoeinkommen von 50.000 € hat Freibeträge von 6.363 € (Ehepartner) + 8.952 € (Kind) = 15.315 €. Das bereinigte Einkommen beträgt 34.685 €, die Belastungsgrenze liegt bei 2 % = 693,70 €. Alle Zuzahlungen über diesem Betrag werden erstattet. Bei chronischer Erkrankung halbiert sich die Grenze auf nur 346,85 €.
Tipps zur Befreiung
Sammeln Sie systematisch alle Zuzahlungsbelege — von der Apotheke, dem Krankenhaus und anderen Leistungserbringern. Viele Krankenkassen bieten auch eine vorausschauende Befreiung an: Sie zahlen den voraussichtlichen Jahresbetrag zu Beginn des Jahres und sind dann sofort von allen Zuzahlungen befreit. Dies ist besonders für chronisch Kranke mit planbaren Gesundheitskosten empfehlenswert.
Häufige Fragen zur Belastungsgrenze nach § 62 SGB V
Wie hoch ist die Belastungsgrenze bei der Krankenkasse?
Die Belastungsgrenze beträgt 2 % des jährlichen Familien-Bruttoeinkommens. Für chronisch Kranke, die sich in Dauerbehandlung befinden und dies von der Krankenkasse anerkannt bekommen haben, liegt die Grenze bei nur 1 %. Ist diese Grenze erreicht, können Sie sich für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreien lassen.
Welche Freibeträge gibt es bei der Belastungsgrenze?
Vom Bruttoeinkommen werden Freibeträge abgezogen: 6.363 € für den Ehepartner bzw. Lebenspartner und 8.952 € je Kind (Kinderfreibetrag). Das so bereinigte Einkommen bildet die Berechnungsgrundlage für die 2-%-Grenze bzw. 1-%-Grenze.
Was zählt als Zuzahlung im Sinne des § 62 SGB V?
Zu den anrechenbaren Zuzahlungen gehören: Medikamenten-Zuzahlungen (10 % des Preises, min. 5 €, max. 10 €), Krankenhausaufenthalte (10 € pro Tag, max. 28 Tage/Jahr), häusliche Krankenpflege, Heilmittel, Hilfsmittel, Fahrkosten und Soziotherapie. Bewahren Sie alle Quittungen für den Befreiungsantrag auf.
Wie beantrage ich die Befreiung von Zuzahlungen?
Sammeln Sie alle Zuzahlungsquittungen des Kalenderjahres. Wenn die Summe Ihre Belastungsgrenze erreicht oder überschreitet, stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung. Die Kasse erstattet zu viel gezahlte Beträge und stellt einen Befreiungsbescheid für den Rest des Jahres aus.
Was gilt als chronisch krank für die 1-%-Regelung?
Als chronisch krank gilt nach der Chroniker-Richtlinie, wer sich wegen derselben Erkrankung mindestens einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung befindet — und zwar dauerhaft (mindestens ein Jahr). Zusätzlich muss eine Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 3+), ein GdB ≥ 60 oder eine kontinuierliche medizinische Versorgung nötig sein.