§ 10 StAbwG

Berechnen Sie die Quellensteuer nach dem Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) auf Zahlungen an Empfänger in nicht-kooperativen Steuergebieten. Bei Gebieten auf der BMF-Liste gilt nach § 10 StAbwG ein erhöhter Quellensteuersatz von 15 % auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren — gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 11. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Das Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (Steueroasen-Abwehrgesetz, StAbwG) ist seit dem 1. Januar 2022 in Kraft. Es setzt die EU-Richtlinie 2021/514 um und soll verhindern, dass Unternehmen und natürliche Personen durch Zahlungen in nicht-kooperative Steuergebiete ungerechtfertigte Steuervorteile erlangen. Das Gesetz enthält verschiedene Abwehrmaßnahmen, von denen die erhöhte Quellensteuer nach § 10 StAbwG die praktisch bedeutsamste ist.

Die BMF-Liste nicht-kooperativer Gebiete

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht gemäß § 3 StAbwV regelmäßig eine Liste der nicht-kooperativen Steuergebiete. Diese Liste basiert auf der EU-Liste (sog. Schwarze Liste) und wird mindestens einmal jährlich aktualisiert. Gebiete gelten als nicht-kooperativ, wenn sie die EU-Mindeststandards für Steuertransparenz, fairen Steuerwettbewerb und die Umsetzung der OECD-Standards nicht erfüllen. Die Aufnahme in die Liste hat weitreichende steuerliche Folgen für Zahlungen aus Deutschland an Empfänger in diesen Gebieten.

Erhöhte Quellensteuer nach § 10 StAbwG

Gemäß § 10 StAbwG unterliegen Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die an Empfänger in nicht-kooperativen Steuergebieten gezahlt werden, einer erhöhten Quellensteuer von 15 %. Dieser Satz gilt unabhängig von etwaigen Doppelbesteuerungsabkommen — DBA-Vergünstigungen sind für gelistete Gebiete grundsätzlich suspendiert. Der deutsche Zahlungspflichtige ist zum Einbehalt und zur Abführung der Quellensteuer verpflichtet. Ein Verstoß gegen die Einbehaltungspflicht führt zu Haftungsrisiken.

Weitere Abwehrmaßnahmen und Konsequenzen

Neben der erhöhten Quellensteuer sieht das StAbwG weitere Abwehrmaßnahmen vor: Das Verbot des Betriebsausgabenabzugs für Zahlungen an gelistete Gebiete (§ 11 StAbwG), verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung (§ 12 StAbwG) und erweiterte Meldepflichten (§ 13 StAbwG). Diese Maßnahmen sollen in ihrer Gesamtheit sicherstellen, dass Steuervermeidungsgestaltungen über nicht- kooperative Gebiete wirtschaftlich unattraktiv werden. Für die Praxis ist eine regelmäßige Überprüfung der aktuellen BMF-Liste empfehlenswert, da sich die gelisteten Gebiete ändern können.

Häufig gestellte Fragen zum Steueroasen-Abwehrgesetz

Was ist das Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)?

Das Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) ist ein deutsches Steuergesetz, das seit 2022 in Kraft ist und Maßnahmen gegen Steuervermeidung durch Verlagerung von Gewinnen in nicht-kooperative Steuergebiete (Steueroasen) vorsieht. Es setzt die EU-Richtlinie über administrative Zusammenarbeit im Bereich der Steuern um. Das Gesetz sieht verschärfte Quellensteuer, Betriebsausgabenabzugsverbot und andere Maßnahmen vor.

Welche Länder stehen auf der BMF-Liste nicht-kooperativer Gebiete?

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht gemäß § 3 StAbwV regelmäßig eine Liste der nicht-kooperativen Steuergebiete. Diese basiert auf der EU-Liste der nicht-kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke. Die Liste wird mindestens einmal jährlich aktualisiert. Aktuell umfasst sie Gebiete, die bestimmte Mindeststandards für Transparenz und fairen Steuerwettbewerb nicht erfüllen.

Wie hoch ist die erhöhte Quellensteuer nach § 10 StAbwG?

Gemäß § 10 StAbwG beträgt die erhöhte Quellensteuer 15 % auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die an Empfänger in nicht-kooperativen Steuergebieten gezahlt werden. Dieser Satz ist höher als die typischen DBA-Quellensteuer-Sätze (oft 0–10 %). Die erhöhte Quellensteuer kann nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen reduziert werden, solange das Empfängerland auf der BMF-Liste steht.

Gibt es Ausnahmen von der erhöhten Quellensteuer?

Das StAbwG sieht bestimmte Ausnahmen vor, insbesondere wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Zahlung wirtschaftlich begründet ist und keine Steuervermeidung beabsichtigt ist. Die Nachweislast liegt beim Steuerpflichtigen. Zudem sind bestimmte Zahlungen an öffentliche Einrichtungen und regulierte Finanzinstitute ausgenommen. Für Detailfragen empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerberater für internationales Steuerrecht.

Was bedeutet Progressionsvorbehalt bei der Quellensteuer?

Die nach § 10 StAbwG einbehaltene Quellensteuer ist eine Definitivbelastung für den ausländischen Empfänger — er kann sie in Deutschland nicht auf andere Steuern anrechnen. Für den deutschen Schuldner der Zahlungen entstehen Abzugspflichten: Er muss die Quellensteuer einbehalten, an das Finanzamt abführen und die Zahlung melden. Bei Nichterfüllung drohen Haftungsrisiken und Zinsen.

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