§ 10 AStG

Berechnen Sie den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG für passive Einkünfte aus ausländischen Zwischengesellschaften. Inklusive Anrechnung der ausländischen Steuer und Ermittlung des effektiven Steuersatzes.

AStG Hinzurechnungsbesteuerung 2026

Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG — Besteuerung passiver Einkünfte aus ausländischen Zwischengesellschaften

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Letzte Aktualisierung: 24. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Stručně k tématu: AStG Hinzurechnungsbesteuerung 2026

Grundprinzip der Hinzurechnungsbesteuerung

Die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7–14 Außensteuergesetz (AStG) ist ein zentrales Instrument des deutschen Außensteuerrechts zur Bekämpfung der Steuervermeidung durch Verlagerung passiver Einkünfte in Niedrigsteuerländer. Wenn ein inländischer Steuerpflichtiger zu mindestens 50 % an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, die passive Einkünfte erzielt und diese im Ausland mit weniger als 25 % besteuert werden, werden diese Einkünfte anteilig dem deutschen Einkommen des Beteiligten hinzugerechnet und in Deutschland versteuert.

Berechnung des Hinzurechnungsbetrags (§ 10 AStG)

Der Hinzurechnungsbetrag wird nach § 10 AStG als Produkt der passiven Einkünfte der Zwischengesellschaft und der Beteiligungsquote des inländischen Gesellschafters ermittelt. Dieser Betrag wird beim deutschen Gesellschafter als Einkommen erfasst und unterliegt der deutschen Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird die im Ausland tatsächlich gezahlte Steuer nach § 12 AStG auf die deutsche Steuer angerechnet.

Passive vs. aktive Einkünfte (§ 8 AStG)

Nicht alle Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft unterliegen der Hinzurechnung. § 8 AStG unterscheidet zwischen passiven Einkünften (hinzurechnungspflichtig) und aktiven Einkünften (nicht hinzurechnungspflichtig). Als passive Einkünfte gelten insbesondere Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden aus passiven Quellen und Kapitalgewinne. Aktive Einkünfte aus Produktion, echtem Handel oder substanzieller Dienstleistungserbringung sind hingegen ausgenommen.

Reform durch das ATADUmsG 2021

Das ATADUmsG 2021 hat die Hinzurechnungsbesteuerung ab dem Veranlagungszeitraum 2022 grundlegend reformiert und an die EU-Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD) angepasst. Die Niedrigsteuergrenze wurde auf 25 % (nach dem effektiven Steuersatz) festgelegt. Die Substanz-Escaperegeln wurden neu strukturiert: Gesellschaften mit hinreichendem wirtschaftlichem Substrat können unter bestimmten Voraussetzungen von der Hinzurechnung ausgenommen sein. Unternehmen mit internationalen Beteiligungsstrukturen müssen ihre steuerlichen Risiken nach der neuen Rechtslage neu bewerten.

Praktische Bedeutung für Unternehmen

Die Hinzurechnungsbesteuerung betrifft insbesondere Holdings, Konzerngesellschaften und Investoren mit Beteiligungen in Niedrigsteuerländern. Bei der Strukturierung internationaler Unternehmensgruppen ist zu prüfen, ob Holdingstrukturen in Ländern wie Irland, Luxemburg oder den Niederlanden noch nach den strengeren AStG-Regeln ab 2022 als aktive Tätigkeiten qualifizieren. Compliance-Anforderungen, Dokumentationspflichten und die Meldepflichten nach §§ 138–138b AO sind bei der Gestaltungsberatung stets zu berücksichtigen.

Häufige Fragen zur Hinzurechnungsbesteuerung

Was ist die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG?

Die Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7–14 AStG) erfasst passive Einkünfte ausländischer Gesellschaften, an denen inländische Steuerpflichtige beteiligt sind, direkt bei den deutschen Gesellschaftern. Ziel ist die Verhinderung von Steuergestaltungen durch Verlagerung passiver Einkünfte in Niedrigsteuerländer. Passive Einkünfte im Sinne von § 8 AStG sind insbesondere Zinsen, Lizenzgebühren und Dividenden, die nicht aktive Einkünfte darstellen.

Wann greift die Hinzurechnungsbesteuerung?

Die Hinzurechnungsbesteuerung greift, wenn (1) eine inländische Person zu mindestens 50 % an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt ist (§ 7 AStG), (2) die Gesellschaft passive Einkünfte im Sinne von § 8 AStG erzielt und (3) diese Einkünfte im Ausland einer Steuerbelastung von weniger als 25 % unterliegen (Niedrigsteuergrenze nach § 8 Abs. 5 AStG i.d.F. ATADUmsG 2021).

Wie wird der Hinzurechnungsbetrag berechnet?

Der Hinzurechnungsbetrag ergibt sich aus den passiven Einkünften der ausländischen Gesellschaft multipliziert mit der Beteiligungsquote des inländischen Steuerpflichtigen. Dieser Betrag wird dem deutschen Einkommen hinzugerechnet und dort besteuert. Die im Ausland tatsächlich gezahlte Steuer wird nach § 12 AStG auf die deutsche Steuer angerechnet, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Welche Einkünfte gelten als passiv im Sinne des AStG?

Als passive Einkünfte nach § 8 AStG gelten unter anderem: Zinsen aus Darlehen, Lizenz- und Patenteinkünfte, Dividenden (soweit nicht aus aktiver Tätigkeit), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Gewinne aus Veräußerungen von Beteiligungen und Kapitalanlagen. Aktive Einkünfte wie aus Fertigung, Handel oder Dienstleistungen sind in der Regel ausgenommen.

Wie wirkt sich das ATADUmsG 2021 auf die Hinzurechnungsbesteuerung aus?

Das ATADUmsG 2021 (ATAD-Umsetzungsgesetz) hat die Hinzurechnungsbesteuerung ab 2022 grundlegend reformiert: Die Niedrigsteuergrenze wurde auf 25 % angehoben (zuvor 25 % nach einem anderen Konzept), der Aktiv-Katalog neu geordnet und Substanz-Ausnahmen (Escaperegeln) neu definiert. Außerdem wurde der Beherrschungsbegriff an EU-Vorgaben angepasst. Unternehmen müssen daher ihre internationalen Strukturen anhand der aktuellen AStG-Fassung neu bewerten.

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