Berechnen Sie die Steuerberatergebühr für die Lohnbuchführung nach § 34 StBGebV — mit Tabelle D, Gebührenfaktor (2/10 bis 12/10) und der gesetzlichen Mindestgebühr von 1 € je Lohnbuchhaltungsfall. Für KMU und Lohnbuchhaltung jeder Betriebsgröße, gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 34 Steuerberatervergütungsverordnung (StBGebV) ↗
Gültig ab: 1. 1. 2013
- Tabelle D Anlage 1 zur Steuerberatervergütungsverordnung (StBGebV) ↗
Gültig ab: 1. 1. 2013
Kurz zum Thema
Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBGebV) regelt die Vergütung von Steuerberatern in Deutschland verbindlich. Für die Lohnbuchführung gilt § 34 StBGebV, der zusammen mit Tabelle D in der Anlage zur Verordnung die Berechnungsgrundlage vorgibt. Die Lohnbuchführung ist eine der häufigsten steuerberatenden Tätigkeiten für Unternehmen und umfasst die monatliche Erstellung von Lohnabrechnungen, Lohnsteueranmeldungen und Sozialversicherungsmeldungen.
Gebührensystem nach Tabelle D
Tabelle D enthält gestaffelte Vollgebühren (10/10) für unterschiedliche Gegenstandswerte. Die tatsächliche Gebühr ergibt sich durch Multiplikation der Vollgebühr mit einem Gebührenfaktor zwischen 2/10 und 12/10. Bei einfacher Massenverarbeitung großer Mengen gleichartiger Lohnfälle kann der Faktor auf 2/10 reduziert werden. Bei wenigen, komplexen Fällen kann der Faktor bis 12/10 betragen. Die gesetzliche Mindestgebühr beträgt 1 € je Lohnbuchhaltungsfall, unabhängig vom Gegenstandswert.
Auslagern der Lohnbuchführung
Viele kleine und mittlere Unternehmen (KMU) lagern ihre Lohnbuchführung an Steuerberater aus, da die Komplexität der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsregelungen erheblich ist. Die Auslagerung bietet den Vorteil, dass Fehler minimiert werden, aktuelle Rechtsänderungen automatisch berücksichtigt werden und der Arbeitgeber von Haftungsrisiken bei der Lohnabrechnung entlastet wird. Die Kosten richten sich nach Anzahl der Mitarbeiter und Höhe ihrer Löhne sowie dem Aufwand je Einzelfall.
Weitere Tätigkeiten und Gebühren
Neben der laufenden Lohnbuchführung können zusätzliche Gebühren für Jahresabschlussarbeiten in der Lohnsteuer (Jahreslohnsteuerbescheinigungen, Beitragsübersichten), die Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen oder besondere Auswertungen entstehen. Diese werden nach anderen Vorschriften der StBGebV (etwa Zeitgebühr nach § 13 oder wertabhängige Gebühren) abgerechnet. Ein transparentes Gebührensystem ist gesetzlich vorgeschrieben und sollte vor Auftragserteilung vereinbart werden.
Häufig gestellte Fragen zur Lohnbuchführungsgebühr
Wie werden Steuerberatergebühren für Lohnbuchführung berechnet?
Die Lohnbuchführungsgebühr nach § 34 StBGebV berechnet sich als Vielfaches der Vollgebühr aus Tabelle D der StBGebV. Der Gebührenfaktor liegt zwischen 2/10 und 12/10 der Vollgebühr, je nach Umfang und Schwierigkeit der Leistung. Die Vollgebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert (in der Regel dem Monatslohn des Arbeitnehmers). Pro Lohnbuchhaltungsfall gilt eine Mindestgebühr von 1 Euro.
Was ist Tabelle D der StBGebV?
Tabelle D ist eine Vergütungstabelle in der Anlage 1 zur Steuerberatervergütungsverordnung, die für bestimmte Tätigkeiten wie Lohnbuchführung gilt. Sie legt für verschiedene Gegenstandswerte (Wert des Auftrags in EUR) eine Vollgebühr (10/10) fest. Diese Vollgebühr dient als Ausgangspunkt, von der aus durch Multiplikation mit einem Gebührenfaktor die tatsächliche Vergütung berechnet wird.
Was ist der Gegenstandswert bei der Lohnbuchführung?
Bei der Lohnbuchführung ist der Gegenstandswert in der Regel das monatliche Bruttogehalt des Arbeitnehmers, für den die Lohnbuchführung erstellt wird. Je höher der Gegenstandswert (Lohn), desto höher die Vollgebühr nach Tabelle D und damit auch die Lohnbuchführungsgebühr. Für Geringverdiener fallen entsprechend niedrigere Gebühren an.
Wann gilt der niedrigste Gebührenfaktor (2/10)?
Der niedrigste Gebührenfaktor von 2/10 ist anwendbar, wenn die Lohnbuchführung einfach und mit geringem Aufwand durchführbar ist, zum Beispiel bei einer sehr großen Anzahl gleichartiger Lohnfälle im Rahmen von Serien- oder Massenbearbeitungen. Bei wenigen Fällen mit hohem Einzelaufwand können höhere Faktoren bis 12/10 vereinbart werden.
Was umfasst die Lohnbuchführung nach § 34 StBGebV?
Die Lohnbuchführung nach § 34 StBGebV umfasst die monatliche Erstellung der Lohnabrechnungen für alle Arbeitnehmer, die Berechnung und Abführung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, die Erstellung der Lohnsteueranmeldungen sowie ggf. die Übermittlung an die Sozialversicherungsträger (DEÜV-Meldungen). Es handelt sich um eine der häufigsten ausgelagerten Leistungen für kleine und mittlere Unternehmen.