§ 13 StBGebV

Berechnen Sie die Steuerberater-Zeitgebühr nach § 13 StBGebV für Tätigkeiten ohne bestimmbaren Gegenstandswert — 30 bis 70 € je angefangene halbe Stunde. Der Rechner berechnet Netto- und Bruttogebühr (inkl. 19 % USt) und die Anzahl der angefangenen halben Stunden. Gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 11. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBGebV) regelt die Vergütung von Steuerberatern in Deutschland. § 13 StBGebV sieht die Zeitgebühr als Alternative zur wertabhängigen Gebühr vor, wenn kein Gegenstandswert bestimmbar ist. Dies gilt insbesondere für Beratungsgespräche, allgemeine steuerliche Auskünfte, Besprechungen und andere Tätigkeiten, bei denen der wirtschaftliche Wert der Angelegenheit nicht ermittelt werden kann.

Berechnung der Zeitgebühr

Die Zeitgebühr beträgt zwischen 30 und 70 Euro je angefangene halbe Stunde. Entscheidend ist, dass sie für jede angefangene halbe Stunde vollständig anfällt — eine kurze Tätigkeit von wenigen Minuten wird als vollständige halbe Stunde abgerechnet. Der konkrete Satz innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach der Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit sowie nach den Umständen und dem Qualifikationsniveau des Steuerberaters. Auf den Nettobetrag wird die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 % aufgeschlagen.

Abgrenzung zu wertabhängigen Gebühren

Nicht alle Steuerberatertätigkeiten werden nach der Zeitgebühr abgerechnet. Für viele Standardleistungen (z.B. Erstellung der Einkommensteuererklärung, Jahresabschluss, Buchführung) gelten wertabhängige Gebühren nach den Gebührentabellen A bis D der StBGebV. Die Zeitgebühr ist subsidiär und kommt zum Einsatz, wenn die StBGebV keine spezifische wertabhängige Gebühr vorsieht oder der Gegenstandswert nicht bestimmbar ist. Manchmal werden auch Pauschalvergütungen vereinbart, die die Zeitgebühr ersetzen können.

Transparenz und Vereinbarungen

Steuerberater sind nach § 9a StBerG verpflichtet, ihre Mandanten über die voraussichtlichen Kosten zu informieren. Eine schriftliche Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBGebV kann höhere als die gesetzlichen Mindestgebühren festlegen. Mandanten haben das Recht, eine Abrechnung zu verlangen und sollten die aufgewandten Zeiten nachvollziehen können. Bei Streitigkeiten über Gebühren können Steuerberaterkammern vermitteln.

Häufig gestellte Fragen zur Steuerberater-Zeitgebühr

Wann gilt die Zeitgebühr nach § 13 StBGebV?

Die Zeitgebühr nach § 13 StBGebV gilt für Tätigkeiten des Steuerberaters, bei denen kein Gegenstandswert bestimmbar ist. Dies betrifft insbesondere Beratungsgespräche, allgemeine steuerliche Auskünfte, die Teilnahme an Besprechungen oder die Vertretung in bestimmten Verfahren. Sie ist die Alternative zur wertabhängigen Gebühr nach den Gebührentabellen, wenn der Wert der Angelegenheit nicht bestimmt werden kann.

Wie hoch ist die Zeitgebühr nach § 13 StBGebV?

Die Zeitgebühr nach § 13 StBGebV beträgt zwischen 30 und 70 Euro je angefangene halbe Stunde, was 60 bis 140 Euro pro Stunde entspricht. Die genaue Höhe innerhalb dieses Rahmens hängt von Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit, den Kenntnissen und Fähigkeiten des Steuerberaters sowie dem Zeitaufwand ab. Viele Steuerberater vereinbaren einen festen Stundensatz innerhalb dieses Rahmens.

Wie werden angefangene halbe Stunden abgerechnet?

Die Zeitgebühr wird je angefangene halbe Stunde berechnet. Das bedeutet, dass selbst eine Tätigkeit von nur 5 Minuten als eine halbe Stunde berechnet wird. Dauert die Tätigkeit 35 Minuten, werden zwei halbe Stunden abgerechnet. Diese Regelung gilt bundesweit einheitlich und kann durch Vereinbarung nicht unterschritten werden.

Kommt Umsatzsteuer zur Zeitgebühr hinzu?

Ja, die Zeitgebühr nach § 13 StBGebV versteht sich als Nettobetrag ohne Umsatzsteuer. Auf den Nettobetrag wird die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 % aufgeschlagen, sodass der Mandant den Bruttobetrag bezahlt. Steuerberater, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (Unternehmer), können die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.

Kann die Zeitgebühr vertraglich angepasst werden?

Nach § 4 StBGebV können Steuerberater und Mandant eine höhere Vergütung als die gesetzliche Vergütung vereinbaren, wenn die Vereinbarung schriftlich getroffen wird. Eine Unterschreitung der Mindestgebühr ist in der Regel nicht zulässig. Vereinbarte Stundensätze über dem gesetzlichen Rahmen (über 140 €/h) sind bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung grundsätzlich möglich.

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