Berechnen Sie die jährlichen Gebühren für den Eintrag Ihrer Vereinigung im deutschen Transparenzregister nach § 1 TrGebV 2020 — schnell und kostenlos.
Rechtsgrundlage
- § 1 Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) ↗
Jahresgebühr für Eintrag im Transparenzregister
Gültig ab: 1. 10. 2020
- § 20 Geldwäschegesetz (GwG) ↗
Meldepflicht wirtschaftlich Berechtigter
Gültig ab: 1. 8. 2021
Transparenzregister — Gebühren und Pflichten
Das Transparenzregister ist ein von der Bundesrepublik Deutschland geführtes Register, in dem die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften eingetragen werden müssen. Die Pflicht ergibt sich aus § 20 des Geldwäschegesetzes (GwG) und dient der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland.
Seit dem 1. August 2021 ist das Transparenzregister ein Vollregister. Das bedeutet, dass alle eintragungspflichtigen Vereinigungen ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv mitteilen müssen — auch wenn diese Informationen bereits in anderen Registern öffentlich zugänglich sind.
Gebührenhöhe 2026
Die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) legt die Jahresgebühren fest. Für 2026 gelten: GmbH und AG zahlen 20,00 € pro Jahr; GbR, Verein, Stiftung und Einzelunternehmen zahlen 4,80 € pro Jahr; sonstige Vereinigungen zahlen 8,00 € pro Jahr. Jede Änderungsmitteilung kostet zusätzlich 2,50 €.
Konsequenzen bei Verstößen
Verstöße gegen die Meldepflichten können gemäß § 56 GwG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Bei fahrlässigen Verstößen drohen Bußgelder bis zu 100.000 €, bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen bis zu 1 Million €. Es ist daher für alle betroffenen Unternehmen zwingend erforderlich, ihre Meldepflichten pünktlich und vollständig zu erfüllen.
Häufig gestellte Fragen zum Transparenzregister
Wer ist zur Eintragung im Transparenzregister verpflichtet?
Alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften in Deutschland — GmbH, AG, OHG, KG, GbR, Vereine, Stiftungen und Genossenschaften — müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister melden (§ 20 GwG).
Was ist ein „wirtschaftlich Berechtigter"?
Als wirtschaftlich Berechtigter gilt jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf sonstige Weise Kontrolle ausübt (§ 3 GwG).
Wie werden die Jahresgebühren in Rechnung gestellt?
Die Jahresgebühren werden durch den Bundesanzeiger Verlag GmbH als Betreiber des Transparenzregisters erhoben. Sie werden üblicherweise per Lastschrift oder Rechnung zu Beginn des Jahres eingezogen.
Sind gemeinnützige Vereine von der Gebühr befreit?
Nein, auch gemeinnützige Vereine und Stiftungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Für sie gilt der günstigere Satz von 4,80 € pro Jahr.
Was passiert, wenn ich die Meldung vergesse?
Versäumte oder verspätete Meldungen können als Ordnungswidrigkeiten nach § 56 GwG mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden — bis zu 100.000 € bei Fahrlässigkeit und bis zu 1 Mio. € bei Vorsatz.
Fallen für die erstmalige Registrierung Gebühren an?
Die Jahresgebühr wird ab dem Zeitpunkt der Eintragungspflicht berechnet, nicht ab Registrierung. Für die technische Erstregistrierung im Portal fallen keine separaten Einrichtungsgebühren an.