§ 10 UStG

Wie hoch ist die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage? Berechnen Sie nach § 10 UStG: Entgelt, Tauschwert, Selbstkostenpreis (Eigenverbrauch) oder Mindestbemessungsgrundlage — mit Netto, USt und Brutto.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

UStG § 10 Bemessungsgrundlage 2026 — Tausch, Eigenverbrauch, Mindestbemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer (§ 10 UStG)

Die Bemessungsgrundlage ist das zentrale Element der Umsatzsteuerberechnung. Nach § 10 Abs. 1 UStG ist das Entgelt die Grundlage: alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, abzüglich der Umsatzsteuer selbst (Nettobetrag). Auf diesen Nettobetrag wird der Steuersatz (19 % oder 7 %) angewendet.

Tausch und tauschähnliche Umsätze (§ 10 Abs. 2 UStG)

Beim Tausch erhält jede Partei eine Leistung ohne Geldentgelt. § 10 Abs. 2 UStG bestimmt: Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert des hingegebenen Gegenstands oder der hingegebenen Leistung. Dabei sind beide Umsätze separat zu versteuern — jeder Tauschpartner schuldet Umsatzsteuer auf den gemeinen Wert seiner Leistung.

Eigenverbrauch (§ 10 Abs. 4 UStG)

Eigenverbrauch entsteht, wenn betriebliche Gegenstände für nichtunternehmerische Zwecke entnommen oder für Repräsentationszwecke verwendet werden. Die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG ist der Selbstkostenpreis — die Summe aller direkten Kosten für die Herstellung oder den Erwerb, einschließlich nicht abziehbarer Vorsteuern.

Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)

Wenn ein Unternehmer Leistungen an nahestehende Personen (Gesellschafter, Arbeitnehmer, Familienangehörige) zu unter dem Selbstkostenpreis liegenden Preisen erbringt, greift § 10 Abs. 5 UStG. Die Mindestbemessungsgrundlage verhindert, dass durch Leistungen unterhalb der Selbstkosten Vorsteuern missbräuchlich genutzt werden. Maßgeblich ist: MAX(vereinbartes Entgelt, Selbstkostenpreis oder Einkaufspreis).

Der Rechner unterstützt alle vier Varianten nach § 10 UStG und berechnet Nettobetrag, Umsatzsteuer (19 % oder 7 %) und Bruttobetrag auf Basis der korrekten Bemessungsgrundlage.

Häufige Fragen zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer

Was ist die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer?

Die Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 1 UStG das Entgelt — also alles, was der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet, abzüglich der Umsatzsteuer selbst. Sie ist die Basis, auf die der Steuersatz (19 % oder 7 %) angewendet wird.

Wie wird die Bemessungsgrundlage beim Tausch ermittelt?

Bei einem Tausch oder tauschähnlichen Umsatz gilt nach § 10 Abs. 2 UStG der gemeine Wert (Marktwert) des hingegebenen Gegenstands als Bemessungsgrundlage. Das gilt auch für Tausch von Dienstleistungen und gemischte Tauschvorgänge.

Was ist die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG?

Bei Leistungen an nahestehende Personen (z. B. Gesellschafter, Arbeitnehmer) ist nach § 10 Abs. 5 UStG mindestens der Selbstkostenpreis oder der Einkaufspreis anzusetzen, wenn das vereinbarte Entgelt darunter liegt. Dies verhindert die Verlagerung von Vorsteuern durch unterbewertete Umsätze.

Wie wird Eigenverbrauch umsatzsteuerlich behandelt?

Eigenverbrauch (§ 10 Abs. 4 UStG) liegt vor, wenn ein Unternehmer betriebliche Gegenstände dauerhaft für private Zwecke verwendet. Die Bemessungsgrundlage ist der Selbstkostenpreis: die Summe aller für die Herstellung/den Erwerb aufgewandten Kosten inklusive nicht abziehbarer Vorsteueranteile.

Was ist der Unterschied zwischen Nettobetrag und Bemessungsgrundlage?

Der Nettobetrag (Entgelt) ist bei regulären Lieferungen identisch mit der Bemessungsgrundlage. Bei Tausch, Eigenverbrauch oder Mindestbemessungsgrundlage weichen sie ab. Die Umsatzsteuer wird stets auf die Bemessungsgrundlage (nicht auf den Bruttobetrag) berechnet.

Welche Beispiele gibt es für Mindestbemessungsgrundlage?

Beispiele: Arbeitgeber überlässt Arbeitnehmer ein Fahrzeug zu günstigem Selbstkostenpreis; GmbH-Gesellschafter kauft Ware unter Herstellungskosten; Familienangehörige erhalten Leistungen zu stark vergünstigten Preisen. Dann greift § 10 Abs. 5 UStG — Mindestbemessungsgrundlage = Selbstkostenpreis.

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