§ 15 UStG

Berechnen Sie die abzugsfähige Vorsteuer aus Ihren Eingangsrechnungen nach § 15 UStG — inklusive unternehmerischem Nutzungsanteil und Verwendungsart (steuerpflichtige, steuerfreie oder gemischte Umsätze).

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Letzte Aktualisierung: 17. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Vorsteuerabzug nach § 15 UStG: Voraussetzungen und Berechnung

Der Vorsteuerabzug ist eines der Kernprinzipien des deutschen Umsatzsteuersystems. Er stellt sicher, dass Unternehmer nicht wirtschaftlich mit der Umsatzsteuer belastet werden — sie leiten die Steuer lediglich als Intermediär an das Finanzamt weiter. Die rechtliche Grundlage bildet § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Um Vorsteuer abziehen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Leistungsempfänger ist Unternehmer im Sinne des § 2 UStG
  • Die Leistung wurde für das Unternehmen bezogen
  • Es liegt eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG vor
  • Die Leistung wird nicht für steuerfreie Umsätze verwendet (§ 15 Abs. 2 UStG)

Berechnung des abzugsfähigen Vorsteuerbetrags

Aus dem Bruttobetrag einer Eingangsrechnung lässt sich der Vorsteueranteil wie folgt ermitteln: Nettobetrag = Brutto ÷ (1 + Steuersatz). Der Vorsteueranteil ist dann Brutto minus Netto. Wird der Gegenstand oder die Leistung nur teilweise unternehmerisch genutzt, kann nur der entsprechende Anteil abgezogen werden.

Gemischte Nutzung und Nutzungsanteil

Bei Wirtschaftsgütern, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden (z.B. Firmenwagen, Smartphone, Computer), ist der Vorsteuerabzug auf den unternehmerischen Nutzungsanteil begrenzt. Dieser Anteil muss gegenüber dem Finanzamt angemessen nachgewiesen werden — bei Fahrzeugen typischerweise durch ein Fahrtenbuch. Wird kein Nachweis erbracht, kann das Finanzamt den Anteil schätzen.

Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen

Unternehmer, die steuerfreie Umsätze erbringen (z.B. Ärzte, Versicherungsvertreter, Banken), können grundsätzlich keine Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 2 UStG). Bei gemischter Tätigkeit — teils steuerpflichtig, teils steuerfrei — ist nur ein anteiliger Abzug nach dem Umsatzschlüssel oder einem sachgerechten anderen Maßstab zulässig.

Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG

Ändert sich die Nutzungsart eines Wirtschaftsguts innerhalb des gesetzlichen Berichtigungszeitraums, muss die ursprünglich abgezogene Vorsteuer korrigiert werden. Der Berichtigungszeitraum beträgt 5 Jahre bei beweglichen Wirtschaftsgütern und 10 Jahre bei Grundstücken und Gebäuden. Für jedes Jahr der Nutzungsänderung wird 1/5 bzw. 1/10 der ursprünglichen Vorsteuer berichtigt.

Praktisches Beispiel

Eine Unternehmerin kauft ein Notebook für 1.190 € brutto (19% USt). Sie nutzt es zu 80% betrieblich und zu 20% privat. Die abzugsfähige Vorsteuer berechnet sich: USt-Betrag = 1.190 − 1.000 = 190 €. Abzugsfähig: 190 € × 80% = 152 €. Nicht abziehbar (Privatanteil): 38 €.

Häufig gestellte Fragen zum Vorsteuerabzug

Was ist der Vorsteuerabzug?

Der Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) ermöglicht es Unternehmern, die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen vom Finanzamt zurückzufordern. Dadurch wird vermieden, dass Unternehmen mit der Umsatzsteuer wirtschaftlich belastet werden — sie sind lediglich Steuererheber für das Finanzamt.

Wer darf Vorsteuer abziehen?

Nur Unternehmer im Sinne des § 2 UStG können Vorsteuer abziehen. Kleinunternehmer nach § 19 UStG, Privatpersonen und Unternehmen, die ausschließlich steuerfreie Umsätze erbringen, haben keinen Vorsteuerabzug. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG.

Was ist der Unterschied zwischen Vorsteuer und Umsatzsteuer?

Umsatzsteuer (Ausgangssteuer) erhebt ein Unternehmer auf seine Leistungen an Kunden. Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die er selbst auf Eingangsrechnungen zahlt. Der Saldo aus Ausgangssteuer minus Vorsteuer ergibt die Zahllast (oder einen Erstattungsanspruch).

Was bedeutet der unternehmerische Nutzungsanteil?

Wird ein Gegenstand sowohl betrieblich als auch privat genutzt (z.B. Firmenwagen, Handy), kann nur der betriebliche Anteil als Vorsteuer abgezogen werden. Der unternehmerische Nutzungsanteil muss angemessen belegt werden, z.B. durch ein Fahrtenbuch.

Wann ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen?

Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn die eingekaufte Leistung für steuerfreie Umsätze verwendet wird (§ 15 Abs. 2 UStG) — z.B. bei Ärzten, Versicherungen oder Banken. Bei gemischter Verwendung ist nur der anteilige Abzug möglich. Auch bei Repräsentationsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 EStG) kann der Abzug eingeschränkt sein.

Was ist die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG?

Ändert sich die Nutzungsart eines Wirtschaftsguts innerhalb des Berichtigungszeitraums (5 Jahre bei beweglichen, 10 Jahre bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern), muss die ursprünglich abgezogene Vorsteuer anteilig korrigiert werden — zugunsten oder zulasten des Unternehmers.

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