§ 6a UStG

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind nach § 4 Nr. 1b UStG steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 6a UStG erfüllt sind: gültige USt-IdNr. des Abnehmers, Buchnachweis und Gelangensbestätigung. Seit den Quick Fixes 2020 ist die USt-IdNr. eine materielle Voraussetzung — ohne sie entfällt die Steuerbefreiung.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG — Steuerbefreiung und Nachweispflichten

Unternehmen, die Waren in andere EU-Mitgliedstaaten liefern, können von der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen profitieren. § 6a UStG definiert die materiellen Voraussetzungen, während §§ 17a ff. UStDV die formellen Nachweispflichten regeln.

Materielle Voraussetzungen nach § 6a UStG

Für die Steuerbefreiung müssen kumulativ erfüllt sein: (1) Der Lieferant muss Unternehmer sein. (2) Die Ware muss körperlich in einen anderen EU-Staat verbracht werden. (3) Der Abnehmer muss Unternehmer oder juristische Person mit gültiger USt-IdNr. im anderen EU-Staat sein. Seit dem 01.01.2020 (Quick Fixes, Richtlinie 2018/1910/EU) ist die gültige USt-IdNr. des Abnehmers zwingende materielle Voraussetzung.

Quick Fixes 2020 — Verschärfung der Nachweispflichten

Die EU-weit umgesetzten Quick Fixes haben die Anforderungen erhöht. Neben der gültigen USt-IdNr. muss der Lieferant auch die zusammenfassende Meldung (ZM) korrekt abgegeben haben. Fehler in der ZM können die Steuerbefreiung formal gefährden — obwohl der EuGH materiellen Ansätzen den Vorrang einräumt, sofern der gute Glaube des Lieferanten nachgewiesen wird.

Buchnachweis und Belegnachweis

Der Buchnachweis (§ 17a UStDV) erfordert die Aufzeichnung von Name und USt-IdNr. des Abnehmers, Lieferdatum, Liefergegenstand und Entgelt. Der Belegnachweis — typischerweise die Gelangensbestätigung — muss das tatsächliche Verbringen der Ware in den anderen EU-Staat belegen. Beide Nachweise müssen vollständig und zeitnah vorliegen.

Häufig gestellte Fragen zur innergemeinschaftlichen Lieferung

Was ist eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG?

Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn ein Unternehmer Waren aus Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat liefert und der Erwerber ein Unternehmer oder eine juristische Person ist, die die Ware für ihr Unternehmen erwirbt. Die Lieferung ist grundsätzlich steuerfrei (§ 4 Nr. 1b UStG), wenn alle Voraussetzungen des § 6a erfüllt sind.

Welche Nachweispflichten gelten seit 2020 (Quick Fixes)?

Seit den Quick Fixes ab 01.01.2020 ist die gültige USt-IdNr. des Abnehmers materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Ohne gültige USt-IdNr. entfällt die Steuerbefreiung — auch wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Zusätzlich müssen Buchnachweis (§ 17a UStDV) und Belegnachweis (Gelangensbestätigung oder alternative Nachweise) geführt werden.

Was ist die Gelangensbestätigung und wann wird sie benötigt?

Die Gelangensbestätigung ist ein Dokument, mit dem der Abnehmer bestätigt, dass die Ware im anderen EU-Mitgliedstaat angekommen ist. Sie ist der Hauptbelegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 17a UStDV). Alternativ können CMR-Frachtbriefe, Posteinlieferungsbelege oder andere geeignete Unterlagen den Nachweis erbringen. Das Verbringen der Ware muss eindeutig nachgewiesen werden.

Was passiert, wenn die Nachweise für die Steuerbefreiung fehlen?

Fehlen die erforderlichen Nachweise (USt-IdNr., Buchnachweis, Belegnachweis), schuldet der Lieferant die deutsche Umsatzsteuer von 19 % auf den Nettowert der Lieferung. Das Finanzamt kann auch rückwirkend die Steuerbefreiung versagen. Zusätzlich drohen Zinsen und ggf. steuerliche Sanktionen. Nachträglich beigebrachte Nachweise können die Steuerbefreiung wiederherstellen, wenn das BMF-Schreiben zur Vertrauensschutzregelung eingreift.

Muss der Abnehmer die Ware selbst in den anderen EU-Staat befördern?

Nein. Es gibt zwei Fallkonstellationen: (1) Lieferung mit Beförderung durch den Lieferanten — dieser ist für Buch- und Belegnachweise verantwortlich. (2) Abholung durch den Abnehmer (Abholfälle) — der Abnehmer muss schriftlich versichern, dass er die Ware in den anderen EU-Staat verbringt. Bei Abhollieferungen muss der Lieferant besondere Sorgfalt walten lassen, da er das Risiko einer Steuerpflicht trägt.

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