§ 6b UStG

Die Konsignationslagerregelung nach § 6b UStG (Quick Fixes 2020) erlaubt EU-Lieferungen über ein Warenlager im Zielland ohne Registrierungspflicht — wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind: gültige USt-IdNr., Vorab-Vereinbarung und Entnahme innerhalb von 12 Monaten.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Konsignationslagerregelung nach § 6b UStG — Vereinfachung für EU-Einlagerungslieferungen

Vor der Einführung der Konsignationslagerregelung durch die Quick Fixes 2020 mussten Unternehmer, die Waren in Lagern anderer EU-Staaten vorhielten, sich dort für Umsatzsteuerzwecke registrieren lassen — auch wenn die Waren später an einen bekannten Abnehmer geliefert wurden. Die neue Regelung vereinfacht dies erheblich.

Funktionsweise der Vereinfachung

Nach § 6b UStG gilt: Verbringt ein Unternehmer Waren in ein Konsignationslager in einem anderen EU-Staat mit dem klaren Ziel der späteren Lieferung an einen im Voraus identifizierten Abnehmer, wird der Vorgang steuerlich als direkte innergemeinschaftliche Lieferung behandelt — ohne zwischengeschaltete Registrierung. Die Lieferung gilt als steuerfrei in Deutschland und der Erwerb als steuerpflichtig im Zielland.

Die 12-Monats-Frist als kritischer Faktor

Der wichtigste Fallstrick ist die 12-Monats-Frist. Wird die Ware nicht spätestens 12 Monate nach Einlagerung entnommen und an den Abnehmer geliefert, entfällt die Vereinfachungsregelung rückwirkend. Es entsteht dann eine steuerpflichtige Verbringung, die zur Registrierungspflicht im anderen EU-Staat führt. Unternehmen müssen deshalb ein aktives Lagerbestandsmanagement mit Datumsverfolgung betreiben.

Registerpflichten und Compliance

Beide Vertragspartner müssen separate Konsignationslagerregister führen. Der Lieferant muss Name, USt-IdNr., Menge und Einlagerungsdatum der Waren erfassen. Der Abnehmer dokumentiert die Entnahme. Fehlende oder lückenhafte Register können zur Versagung der Vereinfachung und zur Steuerbelastung von bis zu 19 % des Warenwerts führen.

Häufig gestellte Fragen zum Konsignationslager

Was ist die Konsignationslagerregelung nach § 6b UStG?

§ 6b UStG setzt die EU-weit gültige Konsignationslagerregelung (Art. 17a MwStSystRL) um. Wenn ein Unternehmer Waren in ein Konsignationslager in einem anderen EU-Staat verbringt mit dem Ziel, diese dort an einen bereits bekannten Abnehmer zu liefern, gilt dies als direkter Erwerb durch den Abnehmer — ohne dass der Lieferant sich im anderen EU-Staat registrieren muss.

Welche Voraussetzungen müssen für die Vereinfachung erfüllt sein?

Es müssen vier Bedingungen kumulativ erfüllt sein: (1) Es existiert eine schriftliche Vereinbarung zwischen Lieferant und Abnehmer vor der Einlagerung. (2) Der Abnehmer hat eine gültige USt-IdNr. im EU-Zielstaat. (3) Die Waren werden innerhalb von 12 Monaten nach Einlagerung entnommen und geliefert. (4) Beide Parteien führen die erforderlichen Register nach § 22 Abs. 4f UStG.

Was passiert, wenn die 12-Monats-Frist überschritten wird?

Wird die Ware nicht innerhalb von 12 Monaten entnommen, endet die Vereinfachungsregelung. Ab diesem Zeitpunkt liegt eine innergemeinschaftliche Verbringung vor, die zur Registrierungspflicht des Lieferanten im anderen EU-Staat führt. Es entsteht dann eine fiktive Lieferung aus Deutschland, die zu versteuern ist, und ein fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb im Zielland.

Welche Registerpflichten bestehen nach § 22 Abs. 4f UStG?

Sowohl Lieferant als auch Abnehmer müssen ein Register über die im Konsignationslager gelagerten Waren führen. Das Register muss enthalten: die USt-IdNr. des anderen Unternehmers, Beschreibung und Menge der Waren, Einlagerungsdatum, Entnahmedatum und Name/Anschrift des Lagerhalters. Fehlende Register können dazu führen, dass die Vereinfachung nicht anerkannt wird.

Kann die Konsignationslagerregelung für Drittländer genutzt werden?

Nein. § 6b UStG gilt ausschließlich für Lieferungen innerhalb der EU. Für Lagerungen in Drittländern (z.B. UK nach Brexit, USA, Schweiz) gelten die allgemeinen Regeln über Ausfuhrlieferungen oder Einfuhrumsatzsteuer. Eine vergleichbare Vereinfachungsregelung für Nicht-EU-Länder existiert nach deutschem und EU-Recht nicht.

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