§ 24 Abs. 1 i.V.m. Anlage 5 UStG

Berechnet die Umsatzsteuer nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Gesamtumsatz bis 600.000 Euro.

Letzte Aktualisierung: 23. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Berechnet die Umsatzsteuer nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Gesamtumsatz bis 600.000 Euro. Die gesetzliche Grundlage bildet § 24 Abs. 1 i.V.m. Anlage 5 UStG.

Anwendungsbereich

Diese Regelung betrifft Unternehmen und Privatpersonen, die Umsätze im Zusammenhang mit der Besteuerung nach § 24 Abs. 1 i.V.m. Anlage 5 UStG ausführen. Die korrekte Anwendung der Vorschrift ist entscheidend für die zutreffende Besteuerung und die Erfüllung der umsatzsteuerlichen Pflichten gegenüber dem Finanzamt.

Voraussetzungen

Die § 24 Abs. 1 i.V.m. Anlage 5 UStG Regelung setzt bestimmte tatbeständliche Voraussetzungen voraus, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, einen Steuerberater hinzuzuziehen oder beim zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft einzuholen.

Steuerliche Auswirkungen

Die § 24 Abs. 1 i.V.m. Anlage 5 UStG Regelung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Umsatzsteuer-Schuld und den Vorsteuerabzug. Eine fehlerhafte Anwendung kann zu Nachzahlungszinsen und Verspätungszuschlägen führen, weshalb die Berechnung sorgfältig und nachweislich dokumentiert werden sollte.

Häufig gestellte Fragen

Welche Durchschnittssätze gelten für Landwirte?

Für Landwirte mit Gesamtumsatz bis 600.000 Euro gelten: 5,5 % für forstwirtschaftliche Erzeugnisse (ohne Sägewerkserzeugnisse), 19 % für Sägewerkserzeugnisse, Getränke und alkoholische Flüssigkeiten (ausgenommen Auslandslieferungen), und 7,8 % für übrige Umsätze.

Gilt die Durchschnittssatzbesteuerung auch für Auslandsumsätze?

Nein, Lieferungen in das Ausland und im Ausland bewirkte Umsätze sind von der Durchschnittssatzbesteuerung ausgenommen. Diese werden nach den allgemeinen Regeln besteuert.

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