Berechnen Sie das erforderliche Stammkapital für Ihre GmbH-Gründung nach § 5 GmbHG. Mindest-Stammkapital: 25.000 €. Bei der Gründung sind mindestens 12.500 € (oder 50 % des Stammkapitals) als Bareinlage einzuzahlen (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Der Rechner ermittelt Stammeinlage je Gesellschafter und Pflichteinlage.
Rechtsgrundlage
- § 5 GmbH-Gesetz (GmbHG) ↗
Stammkapital — Mindestbetrag 25.000 €, Mindest-Stammeinlage
Gültig ab: 1. 11. 2008
- § 7 GmbH-Gesetz (GmbHG) ↗
Anmeldung — Mindesteinzahlung 12.500 € oder 50 % bei Gründung
Gültig ab: 1. 11. 2008
Kurz zum Thema
Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist die häufigste Rechtsform für Unternehmen in Deutschland. Ein zentrales Merkmal ist die Haftungsbeschränkung: Die Gesellschafter haften grundsätzlich nur in Höhe ihrer Stammeinlage, nicht mit ihrem Privatvermögen. Das Stammkapital nach § 5 GmbHG ist dabei das gesetzlich vorgeschriebene Mindesthaftkapital und beträgt mindestens 25.000 €.
Stammkapital und Einzahlungspflichten
Bei der GmbH-Gründung muss nicht das gesamte Stammkapital sofort eingezahlt werden. Nach § 7 Abs. 2 GmbHG muss bei der Anmeldung zum Handelsregister sichergestellt sein, dass auf jede Stammeinlage mindestens ein Viertel eingezahlt wurde. Insgesamt müssen mindestens 12.500 € als Bareinlage vorhanden sein. Der Rest des Stammkapitals kann später auf Anforderung der Geschäftsführung eingezahlt werden. Sacheinlagen (Immobilien, Maschinen, Patente) erfordern eine besondere Bewertung und Offenlegung nach § 5 Abs. 4 GmbHG.
Stammkapital und Haftung
Das Stammkapital dient dem Gläubigerschutz: Es sichert, dass die GmbH ein Mindestmaß an Kapital hält. Das Kapitalerhaltungsprinzip verbietet Ausschüttungen an Gesellschafter, wenn dadurch das Stammkapital angegriffen würde (§ 30 GmbHG). Bei Verstoß können die Gesellschafter persönlich haften. Die Geschäftsführung muss bei Verlust des halben Stammkapitals unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen (§ 49 Abs. 3 GmbHG). Bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit muss Insolvenz angemeldet werden.
Alternative: UG (haftungsbeschränkt)
Für Gründer, die nicht sofort 25.000 € aufbringen können, bietet § 5a GmbHG die Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) als Alternative. Sie kann mit einem Stammkapital ab 1 € gegründet werden, muss aber 25 % des jährlichen Gewinns thesaurieren, bis das Stammkapital 25.000 € erreicht. Die UG hat die gleiche Haftungsbeschränkung wie die GmbH, wird aber im Geschäftsverkehr manchmal kritischer bewertet.
Häufig gestellte Fragen zum GmbH Stammkapital
Wie hoch ist das Mindest-Stammkapital einer GmbH?
Das gesetzliche Mindest-Stammkapital einer GmbH beträgt nach § 5 Abs. 1 GmbHG 25.000 €. Bei der Gründung muss jedoch nicht sofort das gesamte Stammkapital eingezahlt werden: Es reicht, wenn mindestens 25 % jeder Stammeinlage (aber mindestens 12.500 € insgesamt) als Bareinlage eingezahlt werden (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Den Rest kann die GmbH später einfordern. Bei Sacheinlagen gelten besondere Bewertungsregeln.
Was ist der Unterschied zwischen Stammkapital und Stammeinlage?
Das Stammkapital ist das Gesamtkapital der GmbH — die Summe aller Stammeinlagen aller Gesellschafter. Die Stammeinlage ist der Anteil jedes einzelnen Gesellschafters am Stammkapital. Bei einer GmbH mit 25.000 € Stammkapital und zwei Gesellschaftern kann jeder eine Stammeinlage von 12.500 € halten. Die Mindest-Stammeinlage je Gesellschafter beträgt nach § 5 Abs. 1 GmbHG 1 Euro.
Was ist eine Mini-GmbH (UG haftungsbeschränkt)?
Die Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt nach § 5a GmbHG (umgangssprachlich „Mini-GmbH" oder „1-Euro-GmbH") ist eine Sonderform der GmbH, die bereits mit einem Stammkapital von 1 € gegründet werden kann. Sie ist jedoch verpflichtet, jährlich 25 % des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einzustellen, bis das Stammkapital 25.000 € erreicht hat. Dann kann sie in eine reguläre GmbH umgewandelt werden.
Was sind Sacheinlagen bei der GmbH-Gründung?
Sacheinlagen sind nicht-monetäre Einlagen bei der GmbH-Gründung — also Einlagen in Form von Gegenständen, Immobilien, Patenten, Forderungen oder Unternehmensanteilen (§ 5 Abs. 4 GmbHG). Bei Sacheinlagen muss im Gesellschaftsvertrag der Gegenstand, der Wert und die Gesellschafteridentifikation angegeben werden. Das Handelsregister prüft, ob der angegebene Wert angemessen ist. Überbewertungen können zur persönlichen Haftung der Gesellschafter führen.
Wie viele Gesellschafter kann eine GmbH haben?
Eine GmbH kann von einer Person (Ein-Personen-GmbH) oder von mehreren Personen gegründet werden — es gibt keine gesetzliche Höchstzahl für Gesellschafter. Die Ein-Personen-GmbH ist in der Praxis häufig, etwa wenn ein Unternehmer sein Haftungsrisiko begrenzen möchte. Bei mehreren Gesellschaftern werden die Stammeinlagen im Gesellschaftsvertrag individuell festgelegt, wobei die Mindest-Stammeinlage je Gesellschafter 1 € beträgt (§ 5 Abs. 1 GmbHG).
Kann das Stammkapital nach der Gründung erhöht oder verringert werden?
Ja, das Stammkapital kann nach der Gründung durch einen Kapitalerhöhungsbeschluss der Gesellschafter erhöht werden (§§ 55 ff. GmbHG). Eine Kapitalherabsetzung ist nach §§ 58 ff. GmbHG möglich, erfordert aber eine Sperrfrist von drei Monaten und die Befriedigung aller Gläubiger. Das Stammkapital darf jedoch nie unter das gesetzliche Minimum von 25.000 € sinken (bei regulärer GmbH). Änderungen am Stammkapital müssen notariell beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden.