Berechnen Sie die Pflichtabgabe an den Deutschen Weinfonds und den Säumniszuschlag bei Rückständen — gemäß § 1 WeinfondsV 2008 und § 43 WeinG. Für Weinbaubetriebe, Kellereien und Abfüller.
Rechtsgrundlage
- § 1 Verordnung über die Erhebung von Beiträgen an den Deutschen Weinfonds (WeinfondsV 2008) ↗
Quartalsbeitrag und Säumniszuschlag 0,5% pro angefangenem Monat
Gültig ab: 1. 1. 2008
- § 43 Weingesetz (WeinG) ↗
Beitragspflicht für Weinproduzenten und Abfüller
Gültig ab: 16. 7. 1994
Weinfonds-Abgabe: Pflichtbeitrag für Weinproduzenten
Der Deutsche Weinfonds ist eine bundesweite Organisation zur Förderung des deutschen Weinabsatzes im In- und Ausland. Weinproduzenten, Abfüller und Händler sind gemäß § 43 Weingesetz (WeinG) verpflichtet, regelmäßig Beiträge an den Deutschen Weinfonds zu leisten.
Die WeinfondsV 2008 regelt in § 1 die Höhe und Modalitäten der Beiträge. Die Abgabe wird je Kalendervierteljahr erhoben. Die konkrete Höhe des Quartalsbeitrags ergibt sich aus dem Umfang des jeweiligen Betriebs (Anbaufläche, Absatzmengen) und wird nach Weingesetz festgesetzt.
Bei Kleinproduzenten, deren Jahresbeitrag 80 Euro oder weniger beträgt, ist eine vereinfachte Jahresabrechnung möglich — statt vier Quartalsabgaben wird nur eine jährliche Zahlung fällig. Dies erleichtert den Verwaltungsaufwand für Kleinstwinzer.
Wird der Beitrag nicht fristgerecht entrichtet, fällt ein Säumniszuschlag von 0,5% des rückständigen Betrags pro angefangenem Monat an. Der Säumniszuschlag wird auf den nächsten durch 50 teilbaren Euro-Betrag aufgerundet, mindestens jedoch auf 50 Euro.
Der Deutsche Weinfonds nutzt die Beiträge für Marketingkampagnen, Qualitätssicherungsmaßnahmen und die Förderung des deutschen Weins auf internationalen Märkten. Er ist eine nach dem Weingesetz errichtete Bundesanstalt.
Dieser Rechner hilft Weinproduzenten, Abfüllern und deren Steuerberatern bei der schnellen Berechnung der fälligen Weinfonds-Abgabe und etwaiger Säumniszuschläge.
Häufig gestellte Fragen zur Weinfonds-Abgabe
Wer muss an den Deutschen Weinfonds zahlen?
Gemäß § 43 WeinG müssen Weinbaubetriebe, Kellereien und Abfüller von Wein Beiträge an den Deutschen Weinfonds entrichten. Die Abgabepflicht gilt für alle Unternehmen, die Wein erzeugen, verarbeiten oder abfüllen, unabhängig von der Betriebsgröße.
Wann kann eine Jahresabrechnung statt Quartalsabrechnung gewählt werden?
Eine Jahresabrechnung ist möglich, wenn der Jahresbeitrag 80 Euro oder weniger beträgt. In diesem Fall wird der Beitrag nur einmal jährlich fällig. Für größere Betriebe ist die vierteljährliche Abrechnung obligatorisch.
Wie hoch ist der Säumniszuschlag bei verspäteter Zahlung?
Der Säumniszuschlag beträgt 0,5% des rückständigen Betrags pro angefangenem Monat. Der errechnete Betrag wird auf den nächsten durch 50 teilbaren Euro aufgerundet (mindestens 50 Euro). Bei 200 € Rückstand und 1 Monat sind es rechnerisch 1 €, aufgerundet auf 50 €.
Was finanziert der Deutsche Weinfonds?
Der Deutsche Weinfonds finanziert Marketing- und Absatzförderungsmaßnahmen für deutschen Wein, insbesondere Exportförderung, Messeauftritte, Werbekampagnen und Qualitätssicherungsprogramme. Er ist eine Bundesanstalt nach dem Weingesetz.
Wie wird die Beitragshöhe je Betrieb festgelegt?
Die konkrete Beitragshöhe je Betrieb richtet sich nach Weingesetz und WeinfondsV. Sie bemisst sich nach der Weinbaufläche, der Ernte- und Abfüllmenge. Der Deutsche Weinfonds erhebt jährlich die aktuellen Beitragssätze auf Basis dieser Bemessungsgrundlagen.
Gilt die WeinfondsV auch für importierten Wein?
Nein, die WeinfondsV gilt nur für deutschen Wein und deutsche Weinerzeuger. Importeure ausländischer Weine sind nicht abgabepflichtig. Der Deutsche Weinfonds fördert ausschließlich deutschen Wein und Sekt.