§ 4h EStG

Berechnen Sie, ob und in welchem Umfang Ihre Zinsaufwendungen steuerlich abziehbar sind. Der Rechner prüft die 3-Mio.-€-Freigrenze, berechnet die 30%-EBITDA-Grenze und ermittelt den nicht abziehbaren Zinsaufwand (Zinsvortrag). Bei Konzernzugehörigkeit wird auch die Escape-Klausel (§ 4h Abs. 2c EStG) geprüft. Gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 10. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Zinsschranke nach § 4h EStG / § 8a KStG

Die Zinsschranke ist eine steuerliche Regelung, die den Betriebsausgabenabzug von Zinsaufwendungen begrenzt. Sie wurde mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführt und ist in § 4h des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Für Kapitalgesellschaften gelten ergänzend die Vorschriften des § 8a Körperschaftsteuergesetz (KStG). Ziel der Regelung ist es, grenzüberschreitende Gewinnverlagerungen durch übermäßige Fremdfinanzierung innerhalb von Konzernen einzuschränken.

Grundprinzip der Zinsschranke

Zinsaufwendungen sind nur bis zur Höhe der Zinserträge und darüber hinaus bis zu 30 Prozent des steuerlichen EBITDA (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization) als Betriebsausgaben abziehbar. Das steuerliche EBITDA unterscheidet sich vom handelsrechtlichen EBITDA und ist in § 4h Abs. 3 EStG definiert. Übersteigen die Netto-Zinsaufwendungen die EBITDA-Grenze, wird der übersteigende Betrag als Zinsvortrag auf die Folgejahre vorgetragen und kann dort unter bestimmten Voraussetzungen abgezogen werden.

Ausnahmen von der Zinsschranke

Die Zinsschranke greift nicht, wenn der Nettozinsaufwand die Freigrenze von 3 Millionen Euro unterschreitet. Diese Regelung stellt sicher, dass kleinere Unternehmen von der Zinsschranke verschont bleiben. Eine weitere Ausnahme gilt für Unternehmen, die keinem Konzern angehören und keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung aufweisen (Stand-alone-Klausel). Bei Konzernunternehmen greift die Escape-Klausel, wenn die Eigenkapitalquote des Unternehmens nicht mehr als zwei Prozentpunkte unter der Konzern-EK-Quote liegt.

Zinsvortrag und EBITDA-Vortrag

Nicht abziehbare Zinsaufwendungen werden als Zinsvortrag auf nachfolgende Wirtschaftsjahre vorgetragen. Gleichzeitig gibt es einen EBITDA-Vortrag: Wird die 30%-EBITDA-Grenze in einem Jahr nicht vollständig ausgeschöpft, kann die ungenutzte Kapazität fünf Jahre vorgetragen und in späteren Jahren genutzt werden. Bei Unternehmensübergängen, Verschmelzungen und anderen Umstrukturierungen können Zinsvorträge unter bestimmten Umständen untergehen — ähnlich wie Verlustvorträge bei § 8c KStG.

Häufige Fragen zur Zinsschranke

Was ist die Zinsschranke (§ 4h EStG)?

Die Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG) beschränkt den steuerlichen Abzug von Zinsaufwendungen auf 30 % des steuerlichen EBITDA (Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen). Sie gilt für Betriebe, deren Nettozinsaufwand die Freigrenze von 3 Millionen Euro überschreitet und bei denen keine der Ausnahmeregelungen greift. Die nicht abziehbaren Zinsen werden als Zinsvortrag in Folgejahre vorgetragen.

Welche Ausnahmen gibt es von der Zinsschranke?

Die Zinsschranke greift nicht, wenn: (1) der Nettozinsaufwand die Freigrenze von 3 Mio. € nicht überschreitet (§ 4h Abs. 2a EStG), (2) der Betrieb nicht zu einem Konzern gehört und auch keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt (§ 4h Abs. 2b EStG — sog. Stand-alone-Klausel), oder (3) bei Konzernzugehörigkeit die Eigenkapitalquote des Betriebs nicht mehr als 2 Prozentpunkte unter der Konzern-EK-Quote liegt (§ 4h Abs. 2c EStG — sog. Escape-Klausel).

Was ist der Zinsvortrag?

Nicht abziehbare Zinsaufwendungen gehen nicht verloren, sondern werden als Zinsvortrag auf nachfolgende Wirtschaftsjahre vorgetragen (§ 4h Abs. 1 Satz 5 EStG). In Folgejahren können diese vorgetragenen Zinsen abgezogen werden, soweit die dann gültige EBITDA-Grenze nicht ausgeschöpft ist. Zusätzlich gibt es einen EBITDA-Vortrag (§ 4h Abs. 1 Satz 3 EStG): Ungenutzte EBITDA-Kapazität kann 5 Jahre vorgetragen werden.

Gilt die Zinsschranke für alle Unternehmen?

Die Zinsschranke gilt für alle Betriebe im Sinne des Ertragsteuerrechts — also für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), Personengesellschaften und Einzelunternehmen. Für Kapitalgesellschaften regelt § 8a KStG die Anwendung von § 4h EStG. Nicht erfasst sind Finanzunternehmen (Banken, Versicherungen) in bestimmten Konstellationen sowie Betriebe, bei denen die Freigrenze nicht überschritten wird.

Wie wird das steuerliche EBITDA berechnet?

Das steuerliche EBITDA ist der um Zinsaufwendungen und Zinserträge sowie um Abschreibungen, Teilwertabschreibungen und Aktivierungen nach § 6b EStG bereinigter steuerlicher Gewinn. Es entspricht nicht dem handelsrechtlichen EBITDA. Konkret: steuerlicher Gewinn + Nettozinsaufwand + Abschreibungen (§ 7 EStG) + Teilwertabschreibungen − außerordentliche Erträge aus Zuschreibungen. Die genaue Ermittlung ergibt sich aus § 4h Abs. 3 EStG.

Wann greift die Escape-Klausel?

Die Escape-Klausel (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c EStG) greift bei Konzernunternehmen, wenn die Eigenkapitalquote des Betriebs die Eigenkapitalquote des Konzernabschlusses um nicht mehr als 2 Prozentpunkte unterschreitet. Die EK-Quote des Betriebs wird nach dem handelsrechtlichen Jahresabschluss, die des Konzerns nach dem Konzernabschluss (IFRS oder HGB) ermittelt. Bei Gleichstand oder Übererfüllung gibt es keine Zinsbeschränkung.

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