§ 3, § 4 ZOLLKOSTV

Berechnung der Zollgebühren für behördliche Amtshandlungen nach ZOLLKOSTV. Stundengebühr 55 € (Begleitung/Bewachung) oder 68 € (sonstige Amtshandlungen) gemäß § 3 ZOLLKOSTV. Monatsgebühren nach Laufbahngruppe (einfacher: 7.646 €, mittlerer: 8.526 €, gehobener Dienst: 10.249 €) gemäß § 4 ZOLLKOSTV.

Letzte Aktualisierung: 11. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Zollgebühren für Amtshandlungen

Die Zollkostenverordnung (ZOLLKOSTV) regelt die Gebühren und Auslagen, die für Amtshandlungen der Zollbehörden erhoben werden. Sie ist insbesondere für Importeure, Spediteure und Unternehmen relevant, die regelmäßig mit Zollbehörden zu tun haben und die Kosten für zollamtliche Leistungen im Voraus kalkulieren müssen.

Nach § 3 ZOLLKOSTV werden Stundengebühren für verschiedene Arten von Amtshandlungen erhoben. Für Begleitung und Bewachung durch Zollbeamte beträgt die Stundengebühr 55 Euro. Für sonstige Amtshandlungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, gilt ein höherer Stundensatz von 68 Euro.

Ergänzend sieht § 4 ZOLLKOSTV Monatsgebühren nach Laufbahngruppen vor. Je nach Qualifikation des eingesetzten Beamten (einfacher, mittlerer oder gehobener Dienst) werden Monatsgebühren zwischen 7.646 Euro und 10.249 Euro erhoben. Diese Regelung gilt für dauerhaft zugewiesene Zollbeamte, etwa bei der Bewachung von Betriebsstätten.

Die ZOLLKOSTV-Gebühren fallen typischerweise bei folgenden Situationen an: Zollbeschau von Waren, Bewachung von Zolllagern, Begleitung von Warentransporten unter Zollaufsicht, Sonderüberwachungen und auf Antrag durchgeführte Amtshandlungen außerhalb der regulären Dienstzeiten. Für Importeure und Exporteure ist die Kenntnis dieser Gebühren für eine präzise Kostenkalkulation unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen zu Zollkosten

Was regelt die Zollkostenverordnung (ZOLLKOSTV)?

Die ZOLLKOSTV regelt die Gebühren und Auslagen, die für kostenpflichtige Amtshandlungen der Zollbehörden erhoben werden. Sie legt Stundensätze für verschiedene Tätigkeiten sowie Monatsgebühren nach Laufbahngruppe fest.

Wie hoch ist die Stundengebühr für Zollamtshandlungen?

Nach § 3 ZOLLKOSTV beträgt die Stundengebühr 55 € für Begleitung und Bewachung sowie 68 € für sonstige Amtshandlungen. Die Gesamtstundengebühr ergibt sich aus Stunden multipliziert mit dem jeweiligen Stundensatz.

Was sind Monatsgebühren nach § 4 ZOLLKOSTV?

Monatsgebühren fallen für dauerhaft eingesetzte Zollbeamte an. Sie richten sich nach der Laufbahngruppe: einfacher Dienst 7.646 €, mittlerer Dienst 8.526 €, gehobener Dienst 10.249 € pro Monat.

Wer muss Zollgebühren nach ZOLLKOSTV zahlen?

Zollgebühren zahlen die Antragsteller der jeweiligen Amtshandlung, also in der Regel Importeure, Exporteure, Spediteure oder sonstige am Zollverfahren beteiligte Unternehmen, die eine kostenpflichtige Amtshandlung beantragen.

Ist die Berechnung rechtsverbindlich?

Nein. Der Rechner dient der Orientierung und Vorkalkulation. Verbindliche Gebührenbescheide werden vom zuständigen Hauptzollamt ausgestellt. Für Rechtsberatung in Zollsachen wenden Sie sich an einen qualifizierten Zollanwalt oder Steuerberater.

Gibt es Befreiungen von Zollgebühren?

Ja, in bestimmten Fällen können Befreiungen von der Kostenpflicht bestehen, etwa für bestimmte hoheitliche Handlungen oder bei bilateralen Vereinbarungen. Die genauen Ausnahmen regelt die ZOLLKOSTV im Detail. Im Zweifel ist das zuständige Hauptzollamt zu kontaktieren.

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