Wie hoch ist der Strafrahmen bei Steuerhinterziehung? Unser Rechner ermittelt nach § 370 AO, ob ein einfacher Fall (bis 5 Jahre) oder ein besonders schwerer Fall (ab 50.000 € hinterzogener Steuer — bis 10 Jahre) vorliegt. Nur Orientierungswert — kein Ersatz für anwaltliche Beratung.
Steuerhinterziehung Strafmaß Rechner 2026
Strafrahmen nach § 370 AO — Orientierungswert, kein Ersatz für Rechtsberatung
Rechtsgrundlage
- § 370 Abs. 1 Abgabenordnung (AO 1977) ↗
Steuerhinterziehung — Grundtatbestand: Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe
Gültig ab: 1. 1. 1977
- § 370 Abs. 3 Abgabenordnung (AO 1977) ↗
Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung — Freiheitsstrafe 6 Monate bis 10 Jahre
Gültig ab: 1. 1. 1977
Steuerhinterziehung § 370 AO — Strafrahmen und Besonderheiten
Steuerhinterziehung nach § 370 AO — Überblick
Die Steuerhinterziehung ist in § 370 Abgabenordnung (AO) geregelt und zählt zu den bedeutendsten Steuerstraftaten in Deutschland. Steuerhinterziehung begeht, wer gegenüber Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben macht, sie pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder pflichtwidrig Steuermarken oder Steuerzeichen nicht verwendet, und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Strafrahmen — einfacher und besonders schwerer Fall
Der einfache Fall nach § 370 Abs. 1 AO ist mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der besonders schwere Fall nach § 370 Abs. 3 AO sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten und eine Höchststrafe von 10 Jahren vor — Geldstrafe ist dann ausgeschlossen. Die besonders schweren Fälle sind in Nr. 1–6 aufgezählt: großes Ausmaß, bandenmäßige Begehung, Verwendung gefälschter Belege, Bestechung von Amtsträgern, wiederholte Verkürzungen durch denselben Täter oder Ausnützung von Amtsträgerpositionen.
BGH-Richtwert: 50.000 € Schwelle
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung (BGH, Urteil vom 02.12.2008, 1 StR 416/08) den Richtwert von 50.000 € hinterzogenem Betrag als Anhaltspunkt für das „große Ausmaß" im Sinne des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO festgelegt. Unterhalb dieser Grenze wird regelmäßig kein besonders schwerer Fall angenommen — es sei denn, andere Qualifikationsmerkmale liegen vor. Oberhalb der 50.000 € ist eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung nicht ungewöhnlich, sofern keine erheblichen Milderungsgründe vorliegen.
Selbstanzeige nach § 371 AO
Die strafbefreiende Selbstanzeige bietet die Möglichkeit, die strafrechtlichen Folgen zu vermeiden. Sie muss vollständig alle unverjährten Steuerhinterziehungen derselben Steuerart umfassen, bevor die Behörde die Tat entdeckt hat, und die hinterzogenen Steuern müssen fristgerecht nachgezahlt werden. Ab einem hinterzogenen Betrag von 25.000 € fällt zusätzlich ein Strafzuschlag (Surchargé) nach § 398a AO von 10 % (bis 100.000 €), 15 % (bis 1 Mio. €) oder 20 % (über 1 Mio. €) an.
Hinweis zur Nutzung dieses Rechners
Dieser Rechner ist ein reines Orientierungswerkzeug. Das tatsächliche Strafmaß hängt von zahlreichen Faktoren ab: Dauer der Hinterziehung, Tatplan, Vorstrafen, Geständnis, Schadenswiedergutmachung, persönliche Verhältnisse und viele weitere Umstände. Im Bereich des Steuerstrafrechts ist qualifizierter anwaltlicher Rat unerlässlich. Dieser Rechner ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen zur Steuerhinterziehung
Ab wann liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vor?
Nach der BGH-Rechtsprechung (BGH 1 StR 416/08) wird bei einem hinterzogenen Betrag ab 50.000 € typischerweise ein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 AO angenommen. Dieser Richtwert ist jedoch nicht absolut — das Gericht berücksichtigt alle Umstände des Einzelfalls. Unabhängig vom Betrag kann ein besonders schwerer Fall auch bei bandenmäßiger Begehung, Verwendung gefälschter Belege oder Missbrauch von Amtsträger-Stellung vorliegen.
Was ist der Unterschied zwischen einfacher und besonders schwerer Steuerhinterziehung?
Die einfache Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO ist mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der besonders schwere Fall nach § 370 Abs. 3 AO sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten und eine Höchststrafe von 10 Jahren vor — Geldstrafe ist dann nicht mehr möglich. Besonders schwere Fälle sind in § 370 Abs. 3 Nr. 1–6 AO aufgezählt (große Beträge, bandenmäßige Begehung, Bestechung von Amtsträgern etc.).
Wie wird die Geldstrafe bei Steuerhinterziehung berechnet?
Die Geldstrafe wird in Tagessätzen berechnet. Die Anzahl der Tagessätze (z.B. 90–180) richtet sich nach der Schwere der Tat. Die Höhe eines Tagessatzes berechnet sich aus dem Nettoeinkommen des Täters geteilt durch 30. Ein Tagessatz beträgt mindestens 1 € und höchstens 30.000 €. Die im Rechner angezeigten Tagessatzspannen sind nur grobe Orientierungswerte — das konkrete Strafmaß liegt im Ermessen des Gerichts.
Verjährt Steuerhinterziehung?
Die steuerstrafrechtliche Verjährungsfrist beträgt nach § 376 AO bei einfacher Steuerhinterziehung 5 Jahre, bei besonders schweren Fällen 15 Jahre. Die steuerrechtliche Festsetzungsverjährung (§ 169 AO) beträgt bei Steuerhinterziehung generell 10 Jahre. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung gilt eine verkürzte Strafverfolgungsverjährung von 5 Jahren.
Kann man Steuerhinterziehung durch Selbstanzeige bereinigen?
Eine vollständige und rechtzeitige Selbstanzeige nach § 371 AO kann zur Straffreiheit führen. Voraussetzungen: Die Selbstanzeige muss vollständig sein (alle unverjährten Hinterziehungen derselben Steuerart), bevor die Behörde Kenntnis erlangt hat, und die hinterzogenen Steuern müssen fristgerecht nachgezahlt werden. Bei hinterzogenen Beträgen über 25.000 € fällt zusätzlich ein Strafzuschlag von 10–20 % an (§ 398a AO).