Berechnen Sie die Entschädigung für ungerechtfertigte Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG). Der Rechner berücksichtigt den gesetzlichen Tagessatz von 75 € für Freiheitsentzug (§ 7 Abs. 3 StrEG), Verdienstausfall und sonstige Vermögensschäden.
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen 2026
Rechtsgrundlage
- § 7 Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) ↗
Höhe der Entschädigung — Tagessatz 75 € bei Freiheitsentzug
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 2 Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) ↗
Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs
Gültig ab: 1. 1. 2026
Entschädigung nach dem StrEG: Rechte bei ungerechtfertigter Strafverfolgung
Wer zu Unrecht in Untersuchungshaft genommen oder anderen Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war, hat nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) Anspruch auf Entschädigung durch den Staat. Das StrEG begründet einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch: Es reicht, dass die Maßnahme später als ungerechtfertigt gilt — ein Fehlverhalten der Behörden ist nicht erforderlich.
Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs (§ 2 StrEG)
Ein Entschädigungsanspruch entsteht insbesondere, wenn:
- das Strafverfahren durch Freispruch endet,
- das Verfahren eingestellt wird (§§ 153, 153a, 170 Abs. 2 StPO),
- die angeordnete Strafverfolgungsmaßnahme (z.B. Untersuchungshaft) gerichtlich aufgehoben wird,
- oder die verhängte Strafe hinter dem erlittenen Freiheitsentzug zurückbleibt.
Kein Anspruch besteht, wenn der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme selbst grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat (§ 5 StrEG).
Höhe der Entschädigung: Tagessatz Freiheitsentzug
Für jeden Tag des Freiheitsentzugs (Untersuchungshaft, vorläufige Festnahme, Unterbringung) beträgt die gesetzliche Entschädigung nach § 7 Abs. 3 StrEG mindestens 75 € pro Tag. Dieser Tagessatz ist ein Mindestbetrag — wer einen höheren tatsächlichen Schaden nachweisen kann, erhält entsprechend mehr. Bei einem durchschnittlichen Monatseinkommen oberhalb dieser Pauschale empfiehlt sich die Geltendmachung des tatsächlichen Verdienstausfalls.
Ersatz von Verdienstausfall und Vermögensschäden
Neben der Tagespauschale für Freiheitsentzug sind nach § 7 Abs. 1 StrEG auch folgende Schäden ersatzfähig:
- Verdienstausfall: entgangenes Nettoeinkommen für die Dauer der erzwungenen Abwesenheit,
- Rechtsanwaltskosten: soweit nicht im Verfahren erstattet,
- Sachschäden: z.B. Beschädigungen bei Wohnungsdurchsuchungen,
- Sonstige Vermögensschäden: z.B. entgangene Geschäftsabschlüsse, Fahrtkosten.
Verfahren: Antragstellung beim Gericht
Der Antrag auf Entschädigung ist schriftlich bei dem Gericht einzureichen, das die Strafverfolgungsmaßnahme angeordnet oder zuletzt aufrechterhalten hat. Die Frist beträgt drei Monate nach Rechtskraft der Entscheidung (Freispruch, Einstellung). Das Gericht setzt die Entschädigung durch Beschluss fest; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde möglich.
Keine Anwendung bei Ordnungswidrigkeiten
Das StrEG gilt ausschließlich für Maßnahmen nach der Strafprozessordnung (StPO). Maßnahmen im Ordnungswidrigkeitenverfahren (OWiG) — z.B. Bußgeldverfahren wegen Verkehrsdelikten — sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Für diese gelten die allgemeinen Kostenerstattungsregeln des OWiG.
Häufige Fragen zur Entschädigung nach StrEG
Wann entsteht ein Anspruch auf Entschädigung nach StrEG?
Ein Entschädigungsanspruch nach dem StrEG entsteht, wenn Strafverfolgungsmaßnahmen (insbesondere Untersuchungshaft) im Nachhinein als ungerechtfertigt festgestellt werden — also bei Einstellung des Verfahrens, Freispruch oder wenn die Strafverfolgungsmaßnahme durch ein Gericht aufgehoben wird. Der Anspruch setzt kein Verschulden der Strafverfolgungsbehörden voraus.
Wie hoch ist der Tagessatz für Untersuchungshaft nach StrEG?
Der gesetzliche Mindest-Tagessatz für erlittenen Freiheitsentzug (z.B. Untersuchungshaft) beträgt nach § 7 Abs. 3 StrEG mindestens 75 € pro Tag. Kann der Betroffene einen höheren tatsächlichen Schaden nachweisen, ist auch ein höherer Betrag möglich.
Wie lange kann man Entschädigung nach StrEG geltend machen?
Der Antrag auf Entschädigung ist bei dem Gericht zu stellen, das die Strafverfolgungsmaßnahme angeordnet oder zuletzt aufrechterhalten hat. Die Antragsfrist beträgt grundsätzlich drei Monate nach Rechtskraft der Entscheidung, die zur Entschädigungspflicht geführt hat (z.B. Freispruch).
Was umfasst der ersatzfähige Vermögensschaden nach StrEG?
Ersatzfähig sind alle kausal durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachten Vermögensschäden: Rechtsanwaltskosten, Kosten für Beweismittel, Fahrtkosten zu Gerichtsterminen, Verdienstausfall über die monatliche Pauschale hinaus sowie etwaige Sachschäden (z.B. Verderb von Lebensmitteln bei Wohnungsdurchsuchung).
Gilt das StrEG auch für Ordnungswidrigkeiten?
Nein, das StrEG gilt ausschließlich für Strafverfolgungsmaßnahmen im strafrechtlichen Sinne (StPO-Maßnahmen wie Untersuchungshaft, Durchsuchung, Beschlagnahme). Maßnahmen im Ordnungswidrigkeitenverfahren (OWiG) fallen nicht unter das StrEG; dort gelten eigene Kostenerstattungsregeln.