Berechnen Sie Ihre Entschädigungsansprüche bei ungerechtfertigter Strafverfolgung nach dem StrEG: 75 € pro Tag Freiheitsentzug (§ 7 Abs. 3 StrEG) plus nachgewiesener materieller Schaden ab 25 € (§ 7 Abs. 1 StrEG).
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 3 Strafverfolgungsentschädigungsgesetz — immaterieller Schaden (StrEG) ↗
75 € je Tag der Freiheitsentziehung als pauschale Entschädigung
Gültig ab: 1. 8. 2009
- § 7 Abs. 1 Strafverfolgungsentschädigungsgesetz — materieller Schaden (StrEG) ↗
Materieller Schaden: nachweispflichtig, Mindestbetrag > 25 €
Gültig ab: 1. 8. 2009
Entschädigung bei ungerechtfertigter Strafverfolgung — StrEG § 7
Das Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG) regelt den Ausgleich für Schäden, die durch ungerechtfertigte Strafverfolgungsmaßnahmen entstehen. Es gilt für alle Personen, die zu Unrecht in Untersuchungshaft genommen, vorläufig festgenommen oder sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahmen ausgesetzt wurden.
§ 7 Abs. 3 StrEG: Pauschale für immateriellen Schaden
Der Kernanspruch des StrEG ist die pauschale Entschädigung von 75 € pro Tagder Freiheitsentziehung (§ 7 Abs. 3 StrEG). Diese Tagespauschale wurde zuletzt durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (2009) auf den aktuellen Betrag angehoben. Sie deckt den immateriellen Schaden — also die persönliche Beeinträchtigung, den Verlust der Bewegungsfreiheit und die psychische Belastung — pauschal ab, ohne dass ein konkreter Nachweis erforderlich ist. Bei 30 Tagen Untersuchungshaft ergibt das eine Entschädigung von 2.250 €.
§ 7 Abs. 1 StrEG: Materieller Schaden
Neben der Tagespauschale können nachgewiesene materielle Schäden geltend gemacht werden. Dazu zählen: Verdienstausfall während der Inhaftierung, Anwaltskosten, Miet- und Unterhaltskosten, die während der Haft weiterliefen, sowie sonstige direkt kausale Vermögensschäden. Voraussetzung nach § 7 Abs. 1 StrEG ist, dass der materielle Schaden den Mindestbetrag von 25 € übersteigt und nachgewiesen wird. Beträge unter 25 € werden nicht erstattet.
Voraussetzungen für den StrEG-Anspruch
Ein Entschädigungsanspruch besteht nur, wenn die Strafverfolgungsmaßnahme zu Unrecht erfolgte. Dies ist regelmäßig der Fall bei: Freispruch in der Hauptverhandlung, Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts, Aufhebung des Haftbefehls durch das Gericht. Ausgeschlossen ist der Anspruch u.a. bei selbst verursachten Verzögerungen des Verfahrens durch den Beschuldigten (§ 5 StrEG).
Antragstellung und Fristen
Der Entschädigungsantrag ist bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Die Antragsfrist beträgt 6 Monate ab Rechtskraft der Entscheidung (§ 10 StrEG). Die Frist ist eine Ausschlussfrist — nach ihrem Ablauf erlischt der Anspruch. Eine frühzeitige und vollständige Dokumentation aller Schäden mit Belegen (Lohnabrechnungen, Mietverträge, Rechnungen) ist daher unerlässlich. Anwaltliche Unterstützung ist bei komplexen Schadensfällen empfehlenswert.
Hinweis: Orientierungswert
Dieser Rechner liefert einen Orientierungswert auf Basis der gesetzlichen Pauschalen des StrEG. Er ersetzt keine Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Strafrecht. Im Einzelfall können weitere Ansprüche (z.B. nach allgemeinem Staatshaftungsrecht) oder Einschränkungen (z.B. Mitverschulden nach § 5 StrEG) bestehen, die in diesem Rechner nicht berücksichtigt werden.
Häufige Fragen zur StrEG-Entschädigung
Wer hat Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG?
Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG) hat, wer infolge einer Strafverfolgungsmaßnahme (z.B. Untersuchungshaft, vorläufige Festnahme) einen Schaden erlitten hat und freigesprochen wird, das Verfahren eingestellt wird oder die Strafverfolgungsmaßnahme aufgehoben wird. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme zu Unrecht angeordnet wurde.
Wie hoch ist die Entschädigung pro Tag Freiheitsentzug?
Nach § 7 Abs. 3 StrEG beträgt die pauschale Entschädigung für immateriellen Schaden 75 € je Tag der Freiheitsentziehung. Diese Pauschale gilt für jeden vollständigen Tag in Untersuchungshaft oder vorläufiger Festnahme. Sie deckt den Ausgleich für die persönliche Beeinträchtigung ab, ohne dass ein Nachweis konkreter immaterieller Schäden erforderlich ist.
Wann wird materieller Schaden erstattet?
Materieller Schaden (z.B. Verdienstausfall, Anwaltskosten, Mietkosten während der Inhaftierung) wird nach § 7 Abs. 1 StrEG erstattet, wenn er nachgewiesen wird und den Mindestbetrag von 25 € übersteigt. Kleinere Beträge unter 25 € werden nicht ausgeglichen. Der materielle Schaden muss kausal durch die Strafverfolgungsmaßnahme entstanden sein.
Wie wird der Entschädigungsantrag gestellt?
Der Entschädigungsantrag nach StrEG ist bei der Staatsanwaltschaft zu stellen, die das Verfahren geführt hat. Die Antragsfrist beträgt nach § 10 StrEG grundsätzlich sechs Monate ab Rechtskraft der Entscheidung. Der Antrag sollte alle erlittenen Schäden mit Belegen dokumentiert enthalten. Eine anwaltliche Vertretung ist empfehlenswert.
Gilt die Entschädigung auch bei Freispruch wegen Schuldunfähigkeit?
Nein, der StrEG-Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass die Strafverfolgung zu Unrecht war. Bei Freispruch wegen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder Straffreiheit aus anderen Gründen, die nicht die Unschuld betreffen, kann der Anspruch eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Die genaue Prüfung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.