§ 259 BGB

Berechnen Sie den Ersatzaufwand, wenn Sie als Gläubiger berechtigt sind, die Leistung durch einen Dritten auf Kosten des Schuldners zu bewirken.

Letzte Aktualisierung: 26. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

§ 259 BGB normiert das Recht des Gläubigers zur Selbstvornahme und den korrespondierenden Anspruch auf Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen. Diese Vorschrift ist von großer praktischer Bedeutung in allen Bereichen, in denen der Schuldner seiner Leistungspflicht nicht nachkommt und der Gläubiger gezwungen ist, die Leistung auf andere Weise zu bewirken. Die Norm findet etwa Anwendung im Baurecht bei Mängeln, im Mietrecht bei unterlassenen Reparaturen und im allgemeinen Vertragsrecht bei Leistungsverweigerung.

Voraussetzungen der Selbstvornahme

Der Gläubiger kann die Leistung selbst bewirken, wenn er hierzu berechtigt ist und dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die Frist muss so bemessen sein, dass der Schuldner die Leistung noch erbringen kann. Wenn der Schuldner die Leistung endgültig verweigert oder die Leistung unmöglich geworden ist, kann die Fristsetzung entbehrlich sein. Vor der Selbstvornahme sollte der Gläubiger den Schuldner grundsätzlich über seine Absicht informieren.

Umfang des Aufwendungsersatzes

Der Schuldner muss dem Gläubiger alle Aufwendungen ersetzen, die dieser machen musste, um die Leistung zu bewirken. Dazu gehören sowohl die Vergütung des beauftragten Dritten als auch eigene Aufwendungen des Gläubigers, etwa Anfahrtskosten oder Materialkosten. Der Umfang richtet sich nach dem, was der Gläubiger den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Bei unangemessen hohen Kosten kann der Schuldner nach § 254 BGB eine Kürzung verlangen.

Verhältnis zu anderen Rechtsbehelfen

Das Recht zur Selbstvornahme nach § 259 BGB steht als Teil des allgemeinen Leistungsstörungsrechts neben anderen Rechtsbehelfen. Der Gläubiger kann wählen zwischen der Selbstvornahme und dem Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB, zwischen Rücktritt nach § 323 BGB oder — bei Geldschulden — der Geltendmachung des Verzugsschadens nach §§ 280, 286 BGB. Die Selbstvornahme ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Gläubiger ein Interesse an der konkreten Leistung hat und diese durch einen Dritten beschaffen oder erbringen lassen kann.

Häufig gestellte Fragen zu § 259 BGB

Was regelt § 259 BGB?

§ 259 BGB regelt den Aufwendungsersatz, wenn der Gläubiger berechtigt ist, die Leistung durch einen Dritten auf Kosten des Schuldners ausführen zu lassen. Die Norm gibt dem Gläubiger das Recht, bei Verweigerung der Leistung durch den Schuldner die Leistung selbst zu bewirken und die dafür erforderlichen Kosten ersetzt zu verlangen. Dies wird als Recht zur Selbstvornahme bezeichnet.

Wann kann der Gläubiger nach § 259 BGB selbst vornehmen?

Der Gläubiger kann die Leistung selbst bewirken, wenn er den Schuldner zur Leistung aufgefordert hat und dieser die Leistung verweigert oder innerhalb einer angemessenen Frist nicht erbringt. Voraussetzung ist stets, dass der Gläubiger ein Recht auf die Leistung hat und der Schuldner mit seiner Leistungspflicht in Verzug ist oder die Leistung unmöglich geworden ist.

Welche Kosten werden nach § 259 BGB ersetzt?

Nach § 259 BGB ersetzt der Schuldner dem Gläubiger die Aufwendungen, die dieser machen musste, um die Leistung zu bewirken. Dazu gehören sowohl die Kosten des Dritten als auch eigene Aufwendungen des Gläubigers. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen den Umständen nach als erforderlich angesehen werden durften. Der Gläubiger muss die Aufwendungen nachweisen können, wobei § 259 Abs. 2 BGB bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen eine Schätzung nach billigem Ermessen erlaubt.

Unterscheidet sich § 259 BGB vom allgemeinen Aufwendungsersatz nach § 670 BGB?

Ja, § 259 BGB betrifft das Recht zur Selbstvornahme und den Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten, wenn der Schuldner nicht leistet. § 670 BGB regelt den Aufwendungsersatz im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags und setzt voraus, dass der Beauftragte im Interesse und nach dem Willen des Auftraggebers handelt. Beide Normen dienen dem Schutz desjenigen, der auf Kosten eines anderen handelt, verfolgen aber unterschiedliche Schutzzwecke.

Welche Anzeigepflichten bestehen nach § 259 BGB?

§ 259 Abs. 1 BGB verpflichtet den Gläubiger, dem Schuldner die beabsichtigte Selbstvornahme vorher anzuzeigen, sofern nicht die vorherige Anzeige untunlich ist. Diese Anzeigepflicht dient dazu, dem Schuldner eine letzte Gelegenheit zur Leistung zu geben und unnötige Kosten zu vermeiden. Wenn der Gläubiger die Anzeige unterlässt, obwohl sie möglich gewesen wäre, kann der Schuldner Ersatz für einen etwaigen Mehraufwand verlangen.

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