§ 265 BGB

Berechnen Sie den Minderungsbetrag bei teilweiser Leistung nach BGB § 265 — der Rechtsnorm zur Preisminderung bei unvollständiger Erfüllung.

Letzte Aktualisierung: 26. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

§ 265 des Bürgerlichen Gesetzbuches befasst sich mit der rechtlichen Stellung des Gläubigers bei einer nur teilweise erbrachten Leistung. Diese Norm ist von besonderer praktischer Bedeutung, da in der Wirtschaftsrealität häufig Verträge nicht vollständig erfüllt werden. Die Vorschrift schützt den Gläubiger vor der ungewollten Annahme einer Teilleistung und gibt ihm einen Anspruch auf anteilige Preisminderung.

Recht auf Ablehnung der Teilleistung

Grundsätzlich ist der Gläubiger nach § 265 S. 1 BGB nicht verpflichtet, eine teilweise Leistung anzunehmen. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Schuldner die Teilleistung ernsthaft und endgültig anbietet. Der Gläubiger kann also die gesamte Leistung verlangen und die Annahme einer Teilleistung ablehnen. Dieses Recht ist Ausdruck des Grundsatzes, dass der Gläubiger die Art und Weise der Erfüllung mitbestimmen darf.

Minderungsanspruch bei Annahme

Nimmt der Gläubiger die Teilleistung dennoch an, so steht ihm nach § 265 S. 2 BGB ein anteiliger Minderungsanspruch zu. Der Rechner auf dieser Seite ermöglicht es, diesen Minderungsbetrag schnell und präzise zu berechnen. Die Formel lautet: max(0, Gesamtpreis minus erbrachte Leistung). Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Teilleistung mangelfrei ist oder nicht.

Zusammenspiel mit anderen Vorschriften

§ 265 BGB steht in engem Zusammenhang mit § 320 BGB, der dem Gläubiger ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Gegenleistung gewährt. Daneben sind die Regelungen zur Minderung nach § 441 BGB und zum Schadensersatz nach §§ 280, 283 BGB relevant. In der Praxis empfiehlt es sich, die Annahme einer Teilleistung stets unter Vorbehalt zu erklären und die Schritte zu dokumentieren.

Häufig gestellte Fragen zu § 265 BGB

Was gilt bei teilweiser Leistung nach § 265 BGB?

§ 265 BGB regelt, dass der Gläubiger bei einer teilweise erbrachten Leistung grundsätzlich nicht verpflichtet ist, diese anzunehmen. Nimmt der Gläubiger die Teilleistung an, so kann er den Minderungsbetrag berechnen, der der Differenz zwischen dem Gesamtpreis und dem Wert der erbrachten Leistung entspricht.

Wie wird der Minderungsbetrag berechnet?

Der Minderungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Gesamtpreis und dem Wert der bereits erbrachten Leistung. Ist der Wert der Teilleistung gleich oder höher als der Gesamtpreis, beträgt der Minderungsbetrag 0.

Kann ich bei Teilleistung den vollen Preis verlangen?

Nein, nach § 265 BGB ist der Gläubiger grundsätzlich nicht verpflichtet, eine teilweise Leistung anzunehmen. Wenn er die Teilleistung annimmt, steht ihm ein anteiliger Minderungsanspruch zu. Er kann jedoch nach § 320 BGB seine eigene Gegenleistung so lange zurückhalten, bis die vollständige Leistung erbracht ist.

Was ist der Unterschied zwischen § 265 BGB und § 441 BGB (Minderung)?

§ 265 BGB betrifft die Situation, in der eine Leistung nur teilweise erbracht wird. § 441 BGB betrifft die Minderung wegen mangelhafter Leistung. Beide führen zu einer Preisminderung, unterscheiden sich aber in den Voraussetzungen: Teil Nichterfüllung vs. mangelhafte Erfüllung.

Welche Auswirkungen hat § 265 BGB auf Dauerschuldverhältnisse?

Bei Dauerschuldverhältnissen wie Miet- oder Arbeitsverträgen gilt § 265 BGB entsprechend. Erbringt der Schuldner die Leistung nur teilweise, kann der Gläubiger die anteilige Gegenleistung mindern und die Annahme der Teilleistung ablehnen.

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