Berechnen Sie den Schadensersatz statt der Leistung nach BGB § 264 — bei Nichterfüllung, Rücktritt und Deckungskauf.
Rechtsgrundlage
- § 264 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
§ 264 des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt den Schadensersatz statt der Leistung bei Nichterfüllung. Diese Norm ist für Unternehmen und Verbraucher gleichermaßen von großer Bedeutung, da sie die Rechtsfolgen definiert, wenn ein Vertragspartner seine Leistung nicht erbringt und der andere Schadensersatz beansprucht. Die Berechnung dieses Schadensersatzes orientiert sich an der Differenz zwischen dem vereinbarten Vertragspreis und dem Wert eines sog. Deckungskaufs.
Voraussetzungen des § 264 BGB
Der Schadensersatz statt der Leistung setzt voraus, dass der Schuldner seine Leistung nicht erbracht hat und der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Diese Nachfrist ist nur dann entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzes rechtfertigen, oder wenn der Schuldner aus anderen als moneyenden Gründen zur Leistung außerstande ist.
Die Deckungskaufregelung
Hat der Gläubiger nach Fälligkeit der Leistung einen Deckungskauf getätigt, so ist der Schadensersatz auf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Marktpreis des Deckungskaufs begrenzt. Diese Regelung verhindert, dass der Gläubiger durch einen niedrigen Deckungskauf einen überhöhten Schaden geltend macht. Bei einem über dem Vertragspreis liegenden Deckungskaufwert entsteht kein Schadensersatzanspruch. Das Bundesgericht hat diese Berechnungsmethode in ständiger Rechtsprechung bestätigt.
Anwendung in der Unternehmenspraxis
In der Unternehmenspraxis kommt § 264 BGB insbesondere bei Lieferverträgen, Werkverträgen und Kaufverträgen zum Tragen. Unternehmen sollten stets sorgfältig prüfen, ob ein Deckungskauf erforderlich und zumutbar ist, und die entsprechenden Nachweise dokumentieren. Die fristgerechte Ablehnung der Leistung und die Dokumentation des Schadens sind für die Geltendmachung des Anspruchs unerlässlich.
Häufig gestellte Fragen zu § 264 BGB
Wann kann ich Schadensersatz statt der Leistung verlangen?
Nach § 264 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger bei Nichterfüllung Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Voraussetzung ist, dass der Schuldner die Leistung nicht erbringt und der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung geltend macht. Der Gläubiger muss dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen, es sei denn, die Fristsetzung ist entbehrlich.
Was ist ein Deckungskauf?
Ein Deckungskauf liegt vor, wenn der Gläubiger nach dem konkreten Vertragsschluss und nach Fälligkeit der Leistung einen gleichartigen Vertrag mit einem Dritten abschließt, um den Nichterfüllungsschaden zu ermitteln. Der Wert des Deckungskaufs wird vom Schadensersatz abgezogen, um eine Doppelkompensation zu vermeiden.
Wie berechnet sich der Schadensersatz nach § 264 BGB?
Der Schadensersatz berechnet sich als Differenz zwischen dem vereinbarten Vertragspreis und dem Wert des Deckungskaufs. Ist der Deckungskauf teurer als der ursprüngliche Vertrag, beträgt der Schadensersatz 0. Die Formel lautet: max(0, Vertragspreis - Deckungskaufwert).
Gilt § 264 BGB auch bei Rücktritt vom Vertrag?
Ja, § 264 Abs. 2 BGB regelt ausdrücklich, dass der Gläubiger bei einem Rücktritt Schadensersatz statt der Leistung nach § 264 Abs. 1 BGB verlangen kann. In diesem Fall gelten die gleichen Berechnungsgrundlagen wie bei der direkten Geltendmachung von Schadensersatz.
Was passiert, wenn der Gläubiger keinen Deckungskauf tätigt?
Unterlässt der Gläubiger den Deckungskauf, obwohl er nach den Umständen möglich und zumutbar war, kann der Schuldner gemäß § 254 BGB eine Minderung des Schadensersatzes geltend machen. Das Gericht schätzt den fiktiven Deckungskaufwert in diesem Fall nach § 287 ZPO.