§ 269 BGB

Berechnen Sie die Versendungskosten nach BGB § 269 — der Rechtsnorm zum Erfüllungsort und zu den Kosten der Leistung.

Letzte Aktualisierung: 26. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

§ 269 des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt den Erfüllungsort — einen der zentralen Begriffe im Schuldrecht. Die Bestimmung des richtigen Erfüllungsorts ist für die Frage entscheidend, wo der Schuldner seine Leistung erbringen muss und wer die damit verbundenen Kosten trägt. Diese Norm hat erhebliche praktische Bedeutung für Kaufleute, Online-Händler und alle, die Warenlieferungen vereinbaren.

Gesetzlicher Erfüllungsort

Ist der Erfüllungsort nicht durch Vertrag bestimmt, so ergibt er sich aus der Natur des Schuldverhältnisses. Bei der Lieferung beweglicher Sachen ist grundsätzlich der Ort maßgeblich, an dem sich die Sache zur Zeit der Übergabe befindet. Bei Gattungsschulden gilt der Geschäftssitz des Schuldners als Erfüllungsort. Diese gesetzliche Regelung kann durch Vereinbarung der Parteien abgeändert werden.

Versendungskosten und Gefahrübergang

Die Kosten der Versendung trägt der Schuldner grundsätzlich dann, wenn der Erfüllungsort am Wohnsitz oder Geschäftssitz des Gläubigers liegt. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass die Kosten der Leistung den Schuldner treffen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Der Gefahrübergang richtet sich nach § 446 BGB und liegt bei der Übergabe der Sache an den Versender.

Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten

In der Praxis werden Erfüllungsort und Versendungskosten häufig vertraglich geregelt. Klauseln wie "Lieferung ab Werk" (EXW), "frei Haus" oder "unfrei" bestimmen den Erfüllungsort und die Kostenverteilung. Die Incoterms bieten hierfür international anerkannte Standardregelungen, die in der Praxis weit verbreitet sind.

Häufig gestellte Fragen zu § 269 BGB

Wo ist der Erfüllungsort?

Nach § 269 Abs. 1 BGB ist der Erfüllungsort der Ort, an dem die Leistung erbracht werden muss. Ist kein Erfüllungsort durch Vertrag oder Gesetz bestimmt, so ergibt er sich aus der Natur des Schuldverhältnisses. Bei Gattungsschulden etwa ist der Erfüllungsort der Sitz des Schuldners.

Wer trägt die Versendungskosten?

Die Kosten der Versendung der Leistung trägt grundsätzlich der Schuldner, wenn der Erfüllungsort am Sitz des Gläubigers liegt oder an einem von diesem bestimmten Ort. Sind die Parteien durch Handelsbrauch oder Vereinbarung von dieser Regel abgewichen, so gelten die individuellen Bestimmungen.

Was gilt bei fehlender Vereinbarung?

Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung über den Erfüllungsort, so ist dieser nach § 269 BGB zu bestimmen. Bei beweglichen Sachen ist grundsätzlich der Ort maßgeblich, an dem sich die Sache zur Zeit der geschuldeten Übergabe befindet. Bei Gattungsschulden ist der Leistungsort der Sitz des Schuldners.

Kann der Erfüllungsort nachträglich geändert werden?

Ja, nach § 269 Abs. 2 BGB kann der Erfüllungsort nachträglich durch Vereinbarung der Parteien geändert werden. Auch eine Änderung aufgrund von Umständen, die das Interesse eines Teils überwiegen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Anpassung rechtfertigen.

Wie wirkt sich der Erfüllungsort auf die Versendungskosten aus?

Die Versendungskosten richten sich nach der Entfernung und dem Wert der Ware. Je größer die Entfernung und je höher der Warenwert, desto höher sind die Versendungskosten. Der Rechner auf dieser Seite berechnet die anteiligen Versendungskosten auf Basis des Warenwerts und der Entfernung.

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