§ 276 BGB

Berechnen Sie die Schuldnerhaftung nach BGB § 276 — der Norm zur Verschuldenshaftung, zum Verschuldensmaßstab und zu den Sorgfaltspflichten im Schuldverhältnis.

Letzte Aktualisierung: 26. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

§ 276 des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt die Verantwortlichkeit des Schuldners für sein Verhalten im Schuldverhältnis. Die Norm definiert den gesetzlichen Verschuldensmaßstab und ist damit die Grundlage für die Haftung bei Pflichtverletzungen. Das deutsche Schuldrecht folgt dem Grundsatz der Verschuldenshaftung, wonach der Schuldner nur dann auf Schadensersatz haftet, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

Verschuldensmaßstab nach Absatz 1

Nach § 276 Abs. 1 BGB haftet der Schuldner grundsätzlich für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Der Verschuldensmaßstab richtet sich nach der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Bei der Beurteilung der Sorgfaltspflichten sind die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Schuldners zu berücksichtigen. Der objektive Sorgfaltsmaßstab gilt dabei als Mindeststandard, unabhängig von den subjektiven Fähigkeiten des конкретных Schuldners.

Abgrenzung der Fahrlässigkeitsgrade

Das deutsche Recht unterscheidet zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein 家门 Fehler unterlaufen ist. Grobe Fahrlässigkeit hingegen bedeutet einen schwerwiegenden Verstoß gegen die einfachsten Sorgfaltspflichten. Der Rechner auf dieser Seite berücksichtigt den Unterschied und erhöht den Haftungsbetrag bei grober Fahrlässigkeit um 50 %.

Vertragliche Haftungsverschärfung und -begrenzung

§ 276 Abs. 2 BGB stellt klar, dass eine Vereinbarung, durch die die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird, ins Leere geht, wenn der Schuldner dieGarantie für die Beschaffenheit einer Sache oder für die Leistung übernommen hat. Umgekehrt kann die Haftung für einfache Fahrlässigkeit vertraglich begrenzt oder ausgeschlossen werden, soweit nicht andere Vorschriften entgegenstehen.

Häufig gestellte Fragen zu § 276 BGB

Wofür haftet der Schuldner nach § 276 BGB?

Der Schuldner haftet nach § 276 Abs. 1 BGB für Vorsatz und Fahrlässigkeit (Verschuldenshaftung), sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Die Haftung für Vorsatz ist dabei nicht abdingbar. Bei Fahrlässigkeit haftet der Schuldner, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Was ist grobe Fahrlässigkeit?

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Schuldner die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Dies ist der Fall, wenn er naheliegende und leicht erkennbare Sorgfaltspflichten in besonders krasser Weise vernachlässigt. Bei grober Fahrlässigkeit kann eine Erhöhung des Haftungsbetrags um 50 % gerechtfertigt sein.

Gilt bei einfacher Fahrlässigkeit eine Haftungsbegrenzung?

Die gesetzliche Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist grundsätzlich nicht begrenzt. Der Schuldner haftet in voller Höhe für den Schaden. Allerdings kann die Haftung vertraglich beschränkt werden, etwa durch Freizeichnungsklauseln oder Haftungsbegrenzungsabreden. In AGB sind solche Beschränkungen jedoch nur eingeschränkt wirksam.

Was ist der Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit?

Vorsatz bedeutet, dass der Schuldner den Eintritt des Schadens will oder billigend in Kauf nimmt. Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Schuldner die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor bei geringfügigen Sorgfaltsverstößen, grobe Fahrlässigkeit bei besonders schwerwiegenden Verstößen.

Wie wirkt sich die Arglist auf die Haftung aus?

Nach § 276 Abs. 3 BGB kann den Schuldner keine höhere Haftung als für Vorsatz auferlegt werden, wenn er durch unerlaubte Handlung zugefügt werden sollte. Bei Arglist (Absicht der Täuschung oder des Betrugs) haftet der Schuldner jedoch stets in vollem Umfang, und vertragliche Haftungsbeschränkungen sind unwirksam.

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