Berechnen Sie Aufwendungsersatz statt Schadensersatz nach BGB § 284. Der Rechner ermittelt den Ersatz frustrierter Aufwendungen, die Sie im Vertrauen auf die geschuldete Leistung gemacht haben. Alle Werte gemäß § 284 BGB, gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 284 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Aufwendungsersatz statt Schadensersatz statt der Leistung
Gültig ab: 1. 1. 2002
Kurz zum Thema
§ 284 BGB gewährt dem Gläubiger eine zusätzliche Wahlmöglichkeit neben dem Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB. Statt den Minderwert geltend zu machen, kann der Gläubiger den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat. Diese Norm wurde durch die Schuldrechtsmodernisierung zum 01.01.2002 eingeführt und erleichtert dem Gläubiger die Geltendmachung von Ansprüchen bei Leistungsstörungen.
Wahlrecht zwischen Schadensersatz und Aufwendungsersatz
Das Bürgerliche Gesetzbuch räumt dem Gläubiger bei Leistungsstörungen ein Wahlrecht ein: Er kann entweder Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB oder Aufwendungsersatz nach § 284 BGB verlangen. Die Wahl muss vorbehaltlos getroffen werden und ist bindend. Der Vorteil des Aufwendungsersatzes liegt darin, dass der Gläubiger nur die konkret gemachten Aufwendungen nachweisen muss, während beim Schadensersatz der Minderwert often schwieriger zu berechnen ist.
Voraussetzungen des Aufwendungsersatzes
Der Aufwendungsersatzanspruch nach § 284 BGB setzt voraus, dass der Gläubiger Aufwendungen im Vertrauen auf den Erhalt der geschuldeten Leistung gemacht hat und diese Aufwendungen durch die Leistungsstörung frustriert wurden. Die Aufwendungen müssen objektiv erforderlich gewesen sein und dürfen den Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs nicht überschreiten. Der Gläubiger trägt die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe der Aufwendungen.
Abgrenzung zum Schadensersatz nach § 281 BGB
Anders als beim Schadensersatz nach § 281 BGB, der auf den Minderwert abstellt, ersetzt der Aufwendungsersatz nach § 284 BGB die konkret gemachten Aufwendungen. Wenn der Gläubiger Aufwendungen in Höhe von 5.000 Euro gemacht hat, die durch die Leistungsstörung wertlos geworden sind, kann er 5.000 Euro als Aufwendungsersatz geltend machen. Dies kann vorteilhafter sein, wenn der Minderwert geringer ausfällt oder schwer nachzuweisen ist. Allerdings erfasst der Aufwendungsersatz nicht den entgangenen Gewinn.
Häufig gestellte Fragen zu § 284 BGB
Wann kann ich Aufwendungsersatz statt Schadensersatz wählen?
Nach § 284 BGB kann der Gläubiger statt des Schadensersatzes statt der Leistung den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat. Diese Wahlmöglichkeit besteht zusätzlich zum Schadensersatzanspruch nach § 281 BGB. Der Gläubiger muss sich für eine der beiden Varianten entscheiden und kann die Wahl nicht nachträglich ändern.
Was sind frustrierte Aufwendungen?
Frustrierte Aufwendungen sind Aufwendungen, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der geschuldeten Leistung gemacht hat und die durch die Leistungsstörung wertlos werden. Dies können Kosten für eine Vorbereitung der Leistungsannahme, Anschaffungen, spezielle Materialien oder sonstige Investitionen sein, die der Gläubiger im Hinblick auf die geschuldete Leistung getätigt hat und die nach der Leistungsstörung nutzlos sind.
Wie unterscheidet sich § 284 von § 281 BGB?
Der wesentliche Unterschied liegt in der Berechnung des Anspruchs. Bei Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB bemisst sich der Schaden nach dem Minderwert, also der Differenz zwischen dem Wert der geschuldeten und der tatsächlich erbrachten Leistung. Beim Aufwendungsersatz nach § 284 BGB ersetzt der Gläubiger die konkret gemachten Aufwendungen, die frustriert wurden. Der Vorteil des § 284 BGB kann darin liegen, dass die Aufwendungen leichter nachzuweisen sind als ein abstrakter Minderwert.
Muss ich die Aufwendungen nachweisen?
Ja, der Gläubiger muss die gemachten Aufwendungen konkret nachweisen. Es reicht nicht aus, pauschal Aufwendungen geltend zu machen — jeder Aufwand, der ersetzt werden soll, muss durch Belege oder sonstige Beweismittel nachgewiesen werden. Der Gläubiger trägt die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe der Aufwendungen sowie deren Kausalität für die Leistungsstörung.
Kann ich neben Aufwendungsersatz auch weitere Schäden geltend machen?
Der Aufwendungsersatz nach § 284 BGB umfasst nur die frustrieren Aufwendungen, nicht jedoch den entgangenen Gewinn oder weitere Schäden. Wenn der Gläubiger einen über die Aufwendungen hinausgehenden Schaden erlitten hat, etwa entgangenen Gewinn durch ein Geschäft, das er mit der geschuldeten Leistung abschließen wollte, muss er diesen als Schadensersatz nach § 281 BGB geltend machen. Die beiden Ansprüche können alternativ, aber nicht kumulativ geltend gemacht werden.