§ 298 BGB

Berechnen Sie den Hinterlegungsbetrag bei Annahmeverzug des Gläubigers nach BGB § 298. Dieser Rechner hilft Ihnen, den bei der zuständigen Hinterlegungsstelle zu hinterlegenden Geldbetrag zu ermitteln.

Letzte Aktualisierung: 27. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

§ 298 des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt einen wichtigen Sonderfall des Annahmeverzugs: die Befreiung des Schuldners von seiner Geldzahlungspflicht durch Hinterlegung. Diese Norm ist für Gläubiger und Schuldner gleichermaßen bedeutsam, da sie dem Schuldner ein Instrument zur Verfügung stellt, sich von einer Leistungspflicht zu befreien, wenn der Gläubiger die Annahme der geschuldeten Geldsumme verweigert oder verzögert.

Voraussetzungen des Annahmeverzugs

Für den Annahmeverzug des Gläubigers nach § 298 BGB müssen mehrere Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Der Anspruch muss fällig sein und der Schuldner muss dem Gläubiger die Leistung ordnungsgemäß anbieten. Bei Geldzahlungen genügt grundsätzlich ein Angebot in bar oder durch unbedingte Überweisung auf ein bekanntes Konto des Gläubigers. Weigert sich der Gläubiger, die Zahlung anzunehmen oder gibt er keine Empfangsbereitschaft zu erkennen, gerät er in Annahmeverzug.

Verfahren der Hinterlegung

Befindet sich der Gläubiger mit der Annahme in Verzug, kann der Schuldner den geschuldeten Geldbetrag bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts hinterlegen. Die Kosten der Hinterlegung trägt der Schuldner, soweit sie nicht durch schuldhaftes Verhalten des Gläubigers verursacht wurden. Nach § 378 BGB gilt die Hinterlegung als Erfüllung der Schuld. Der Schuldner muss dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzeigen.

Praktische Bedeutung

Die Hinterlegung nach § 298 BGB ist insbesondere dann relevant, wenn der Gläubiger die Zahlung aus unspecified Gründen verweigert, beispielsweise weil er die Forderung bestreitet oder die Annahmebereitschaft von zusätzlichen Bedingungen abhängig macht. Der Schuldner kann sich durch die Hinterlegung vor einer Verzinsungspflicht oder Schadensersatzansprüchen schützen, die bei weiterem Leistungsverzug entstehen könnten.

Zusammenspiel mit Verzugszinsen

Gerät der Schuldner mit einer Geldzahlung in Verzug, schuldet er nach § 288 BGB Verzugszinsen. Befindet sich jedoch der Gläubiger im Annahmeverzug, so tritt der Verzug des Gläubigers ein und der Schuldner kann seine Leistung durch Hinterlegung bewirken, ohne in Annahmeverzug zu geraten. Die Hinterlegung nach § 298 BGB wirkt damit auch präventiv gegen eine mögliche Doppelfunktion des Verzugs.

Häufig gestellte Fragen zu § 298 BGB

Was regelt § 298 BGB?

§ 298 BGB regelt den Fall des Annahmeverzugs des Gläubigers bei einer Geldzahlung. Befindet sich der Gläubiger mit der Annahme der geschuldeten Geldzahlung in Verzug, so kann der Schuldner durch Hinterlegung des Geldbetrages bei der zuständigen Stelle von seiner Leistungspflicht befreit werden. Der Hinterlegungsbetrag entspricht dem geschuldeten Geldbetrag.

Wann liegt Annahmeverzug bei Geldzahlungen vor?

Annahmeverzug des Gläubigers liegt vor, wenn der Schuldner dem Gläubiger die Leistung ordnungsgemäß anbietet und der Gläubiger diese nicht annimmt. Bei Geldzahlungen bedeutet dies, dass der Schuldner den fälligen Geldbetrag anbietet und der Gläubiger die Annahme verweigert oder unterlässt. Der Schuldner muss den Gläubiger zur Annahme auffordern oder ihm den Geldbetrag andienen.

Wo kann der Geldbetrag hinterlegt werden?

Die Hinterlegung einer Geldsumme erfolgt bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts oder bei einer öffentlichen Sparkasse. Der Schuldner hat die Kosten der Hinterlegung zu tragen. Nach § 378 BGB gilt die Leistung als bewirkt, sobald die Hinterlegung stattfindet und der Schuldner die Hinterlegungsurkunde dem Gläubiger übergibt oder ihm die Hinterlegung anzeigt.

Welche Folgen hat die Hinterlegung für den Schuldner?

Durch die Hinterlegung nach § 298 BGB wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit. Das Risiko der Hinterlegung und der etwaigen Insolvenz des Hinterlegungsempfängers trägt der Gläubiger. Der Schuldner behält jedoch grundsätzlich das Recht, seine Forderung gegen den Gläubiger aus dem Vertrag geltend zu machen, soweit diese durch die Hinterlegung nicht vollständig erlöschen.

Kann der Gläubiger die hinterlegte Summe zurückverlangen?

Ja, der Gläubiger kann die hinterlegte Geldsumme jederzeit zurückverlangen, sobald er annehmebereit ist. Die Hinterlegung dient der Sicherung des Gläubigers und解除iert nicht seinen Anspruch auf die Leistung. Der Schuldner kann jedoch unter den Voraussetzungen der §§ 372 ff. BGB die hinterlegte Sache oder den Geldbetrag zurücknehmen, wenn er zur Leistung bereit bleibt.

Welche Beweise sind für die Hinterlegung erforderlich?

Für die Hinterlegung ist ein Nachweis darüber erforderlich, dass der Gläubiger sich im Annahmeverzug befindet. Dies umfasst den Nachweis der Fälligkeit der Forderung, das ordnungsgemäße Angebot des Schuldners und die Weigerung oder unterlassene Annahme des Gläubigers. Die Hinterlegungsstelle prüft die Voraussetzungen in der Regel nur formell.

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