§ 299 BGB

Verstehen Sie die Änderung der Verhältnisse bei drittbestimmter Leistung nach BGB § 299. Dieser Rechner dient als Informationshilfe für Unternehmer zur Anpassung von Vertragsleistungen bei veränderten Umständen.

Letzte Aktualisierung: 27. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

§ 299 des Bürgerlichen Gesetzbuches befasst sich mit der Änderung der Umstände, die für die Bestimmung der Leistung maßgeblich waren. Diese Norm betrifft insbesondere Vertragsverhältnisse, bei denen ein Dritter — etwa ein Sachverständiger, Schiedsgutachter oder Sachbearbeiter — mit der Bestimmung der geschuldeten Leistung betraut ist. Ändern sich nach Vertragsschluss die für diese Drittbestimmung maßgeblichen Verhältnisse, stellt sich die Frage der Anpassung.

Anwendungsbereich des § 299 BGB

§ 299 BGB kommt zur Anwendung, wenn der Vertrag die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlässt und sich die für diese Bestimmung wesentlichen Umstände nach Vertragsschluss ändern. Dies kann etwa bei Preisanpassungsklauseln der Fall sein, die an einen Marktindex oder allgemeine Preissteigerungsrate geknüpft sind. Auch Sachverständigenpreise bei Werkverträgen oder die Bestimmung einer Geldschuld durch einen Treuhänder fallen in diesen Anwendungsbereich.

Verhältnis zur Geschäftsgrundlage

Die Änderung der Umstände nach § 299 BGB berührt die学说 der Geschäftsgrundlage. Haben beide Parteien übereinstimmend bestimmte Umstände als Grundlage des Vertrags angesehen und ändern sich diese wesentlich, so kann dies die Vertragsdurchführung beeinträchtigen. Die Norm ermöglicht eine Anpassung der Leistungsbestimmung durch den Dritten, soweit dies den geänderten Verhältnissen Rechnung trägt.

Praktische Bedeutung

In der unternehmerischen Praxis hat § 299 BGB Bedeutung für langfristige Vertragsverhältnisse mit variabler Leistungsbestimmung. Insbesondere bei Rohstofflieferverträgen, Energiebezugsverträgen und Finanzinstrumenten kann die Frage der veränderten Umstände relevant werden. Unternehmen sollten bei der Vertragsgestaltung die Regelungen zur Leistungsanpassung sorgfältig formulieren und bei veränderten Verhältnissen rechtzeitig handeln.

Häufig gestellte Fragen zu § 299 BGB

Was regelt § 299 BGB?

§ 299 BGB regelt den Fall, dass sich die Umstände, die für die Bestimmung der Leistung maßgeblich waren, nach dem Vertragsschluss ändern. Ist eine solche Änderung eingetreten und war die Leistung nach dem Inhalt des Vertrags einem Dritten überlassen, so kann dieser dem Gläubiger statt der geschuldeten Leistung eine andere Leistung gleicher Art und Menge anbieten. Die Norm betrifft insbesondere die Bestimmung der Leistung durch einen Dritten.

Was ist die Geschäftsgrundlage im Sinne von § 299 BGB?

Die Geschäftsgrundlage nach § 299 BGB umfasst die gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien vom Vorhandensein oder dem Eintreffen bestimmter Umstände, die für den Vertragsschluss wesentlich waren. Ändern sich diese Umstände nach Vertragsschluss wesentlich, kann dies Auswirkungen auf die Leistungsbestimmung haben. Die Norm ergänzt insoweit die allgemeine Regelung zur Störung der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB.

Wann kann der Dritte die Leistung neu bestimmen?

Hat der Vertrag die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen und ändern sich die für diese Bestimmung maßgeblichen Umstände, so kann der Dritte die Leistung unter Berücksichtigung der geänderten Umstände neu bestimmen. Voraussetzung ist, dass die Änderung der Umstände nicht vorhersehbar war und die ursprüngliche Leistungsbestimmung für eine Partei unzumutbar wäre.

Welche Rechtsfolgen hat die Änderung der Umstände?

Ändern sich die maßgeblichen Umstände nach § 299 BGB, so kann der Dritte die Leistung anpassen. Ist eine Anpassung nicht möglich oder für eine Partei unzumutbar, kann eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB verlangt werden. In Extremfällen kann dies zur Beendigung des Vertragsverhältnisses führen.

Unterscheidet sich § 299 BGB von § 313 BGB?

Ja. § 299 BGB betrifft den Sonderfall, dass die Leistungsbestimmung einem Dritten überlassen wurde und sich die für diese Bestimmung maßgeblichen Umstände ändern. § 313 BGB regelt allgemein die Störung der Geschäftsgrundlage und erfasst alle Fälle, in denen sich die bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse wesentlich geändert haben und dies einer Partei die Leistung unzumutbar macht. § 299 BGB ist damit eine spezielle Regelung für die drittbestimmte Leistung.

Hat § 299 BGB Bedeutung für Kaufleute?

Ja. In Handelsgeschäften, insbesondere bei langfristigen Lieferverträgen und Rahmenverträgen, kann sich die Frage der Änderung der Umstände nach § 299 BGB stellen. Haben die Parteien einen Dritten — etwa einen Sachverständigen oder Schiedsgutachter — mit der Preisfestsetzung oder Mengenbestimmung beauftragt, kann sich die Frage stellen, ob eine veränderte Marktlage die Neubestimmung rechtfertigt.

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