Verstehen Sie die Auswahl der Leistung bei Drittbestimmung nach BGB § 317 — Rechte und Pflichten des Dritten sowie Anfechtungsmöglichkeiten bei unbilliger Bestimmung.
Rechtsgrundlage
- § 317 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Auswahl der Leistung bei Bestimmung durch Dritten
Gültig ab: 1. 1. 2002
- § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen
Gültig ab: 1. 1. 2002
Kurz zum Thema
§ 317 des Bürgerlichen Gesetzbuches befasst sich mit der Auswahl der Leistung, wenn diese einem Dritten überlassen wurde. Diese Norm ist ein wichtiges Instrument zur Lösung von Streitigkeiten über die Vertragsleistung, ohne dass das Gericht unmittelbar angerufen werden muss. In der Unternehmenspraxis findet die Drittbestimmung häufig bei Sachverständigenfestsetzungen und Schiedsgutachterklauseln Anwendung.
Das Bestimmungsrecht des Dritten
Wenn die Vertragsparteien die Auswahl der Leistung einem Dritten überlassen haben, ist dieser grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, unterliegt aber dem Billigkeitsmaßstab des § 317 Abs. 1 BGB. Er muss die Interessen beider Vertragsparteien angemessen berücksichtigen und darf nicht einseitig zugunsten einer Partei entscheiden. Die getroffene Bestimmung ist für beide Parteien verbindlich, sofern sie nicht nach § 318 BGB angefochten werden kann.
Abgrenzung zu § 315 BGB
§ 315 BGB betrifft die Bestimmung der Leistung durch eine der Vertragsparteien nach billigem Ermessen. § 317 BGB regelt demgegenüber die Bestimmung durch einen Dritten. Beide Normen verfolgen den Zweck, eine fehlende oder nicht erreichte Einigung über die Leistung zu ersetzen. Während bei § 315 BGB die ausführende Partei das Bestimmungsrecht hat, ist es bei § 317 BGB ein neutraler Dritter.
Praktische Bedeutung für Unternehmen
Für Unternehmen hat § 317 BGB insbesondere bei größeren Bauprojekten, Ingenieurverträgen und langfristigen Lieferbeziehungen Bedeutung. Schiedsgutachterklauseln, die die Festsetzung von Nachtragspreisen oder Qualitätsstandards einem Sachverständigen überlassen, sind in der Baupraxis üblich und stützen sich auf § 317 BGB. Unternehmen sollten bei der Formulierung solcher Klauseln auf klare Kriterien und ein faires Verfahren achten.
Häufig gestellte Fragen zu § 317 BGB
Was regelt § 317 BGB?
§ 317 BGB regelt den Fall, dass die Auswahl der geschuldeten Leistung einem Dritten überlassen wurde. Der Dritte hat die Leistung so zu bestimmen, wie es der Billigkeit entspricht. Er ist an keine Vorgaben der Vertragsparteien gebunden, muss aber die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigen. Seine Bestimmung ist für beide Parteien verbindlich, sofern sie nicht offenbar unbillig ist.
Wer kann Dritter nach § 317 BGB sein?
Als Dritter kann jede natürliche oder juristische Person in Betracht kommen, die nicht selbst Vertragspartei ist. Dies kann ein Sachverständiger, Schiedsgutachter, Notar, Makler oder eine andere neutrale Person sein. Wichtig ist, dass der Dritte unabhängig und unparteiisch ist und keine eigenen Interessen am Vertragsausgang hat.
Kann die Drittbestimmung angefochten werden?
Ja. Nach § 318 Abs. 2 BGB kann die Bestimmung des Dritten durch den Schuldner angefochten werden, wenn sie von dem Maßstab der Billigkeit erheblich abweicht. Das Anfechtungsrecht steht auch dem Gläubiger zu, wenn die Bestimmung die berechtigten Interessen des Gläubigers in schwerwiegender Weise verletzt. In diesem Fall wird die Bestimmung durch Urteil des zuständigen Gerichts ersetzt.
Was passiert, wenn der Dritte die Bestimmung nicht vornehmen kann oder will?
Kann der Dritte die Leistung nicht bestimmen oder bleibt seine Bestimmung verbindlich aus, so erfolgt die Bestimmung durch das Gericht nach § 315 Abs. 3 BGB. Dies gilt auch, wenn der Dritte verstirbt oder geschäftsunfähig wird. Die Parteien können in diesem Fall auch einvernehmlich einen neuen Dritten benennen oder die Bestimmung selbst vornehmen.
Welche Haftung hat der Dritte?
Der Dritte haftet für ein Verschulden bei der Leistungsbestimmung nach § 319 Abs. 2 BGB. Er haftet jedoch nur dann, wenn er die Bestimmung absichtlich oder grob fahrlässig getroffen hat. Eine einfache Fahrlässigkeit des Dritten begründet keine Haftung gegenüber den Vertragsparteien.
Welche praktische Bedeutung hat § 317 BGB?
§ 317 BGB hat erhebliche praktische Bedeutung bei Schiedsgutachterklauseln, Sachverständigenpreisen und Mediatorenbestimmungen. In Bauverträgen, Werkverträgen und Projektentwicklungen wird häufig ein Dritter mit der Bestimmung von Nachträgen, Mehrvergütungen oder Qualitätsstandards beauftragt.