Berechnen Sie die Vertragsstrafe nach BGB § 340. Die Vertragsstrafe dient der Pauschalierung des Schadens bei Verletzung vertraglicher Pflichten. Gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 340 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Vertragsstrafe
Gültig ab: 1. 1. 2002
Kurz zum Thema
Die Vertragsstrafe nach § 340 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung von Vertragspflichten. Sie erlaubt es, bei Verletzung einer vertraglichen Pflicht eine vorab vereinbarte Geldsumme zu fordern, ohne den tatsächlichen Schaden nachweisen zu müssen.
Rechtliche Grundlagen
Nach § 340 Abs. 1 BGB ist bei Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis der Gläubiger berechtigt, als Ersatz des Schadens statt der Erfüllung die vereinbarte Vertragsstrafe zu fordern. Die Vertragsstrafe ist einheitlich zu verstehen und nicht pro Tag oder pro Verstoß zu berechnen.
Verhältnismäßigkeit
Die Vertragsstrafe muss in einem angemessenen Verhältnis zum Vertragswert und zur Schwere der Pflichtverletzung stehen. Bei unverhältnismäßig hoher Strafe kann das Gericht auf Antrag des Schuldners eine Herabsetzung nach § 342 BGB vornehmen.
Häufig gestellte Fragen zu § 340 BGB
Was ist eine Vertragsstrafe?
Eine Vertragsstrafe nach § 340 BGB ist eine vertragliche Vereinbarung, durch die bei Verletzung einer Pflicht eine Geldsumme zur Zahlung fällig wird. Sie dient der Pauschalierung des Schadens und der Sicherung der Vertragserfüllung.
Ist die Vertragsstrafe anstelle oder neben Schadensersatz?
Nach § 340 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger bei Vertragsstrafe statt den tatsächlichen Schaden nachzuweisen, die Vertragsstrafe verlangen. Der Gläubiger muss sich also entscheiden: entweder die Vertragsstrafe oder den vollen Schadensersatz.
Kann die Vertragsstrafe herabgesetzt werden?
Ja, nach § 342 BGB kann das Gericht auf Antrag des Schuldners die Vertragsstrafe herabsetzen, wenn sie unverhältnismäßig hoch ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Strafe in keinem angemessenen Verhältnis zum Vertragswert steht.
Wann ist eine Vertragsstrafe unwirksam?
Eine Vertragsstrafe ist unwirksam, wenn sie eine Sittenwidrigkeit darstellt, z.B. bei übermäßig hoher Strafe oder bei Verstoß gegen die guten Sitten. In diesem Fall kann nur der tatsächliche Schaden geltend gemacht werden.
Muss die Vertragsstrafe im Vertrag vereinbart werden?
Ja, die Vertragsstrafe muss ausdrücklich vereinbart werden. Es wird vermutet, dass der Gläubiger bei Vorenthaltung einer Sache Schadensersatz statt der Erfüllung verlangen kann, wenn eine solche Vereinbarung getroffen wurde.