§ 341 BGB

Berechnen Sie die verschärfte Vertragsstrafe nach BGB § 341. Bei Dauerschuldverhältnissen kann die Strafe für jeden Verstoß einzeln berechnet werden. Gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 27. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

§ 341 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die verschärfte Vertragsstrafe bei Dauerschuldverhältnissen. Bei wiederholter Verletzung derselben Pflicht kann die Vertragsstrafe für jeden einzelnen Verstoß verlangt werden.

Rechtliche Grundlagen

Im Unterschied zur einfachen Vertragsstrafe nach § 340 BGB ermöglicht § 341 BGB bei Dauerschuldverhältnissen eine Staffelung der Strafe. Bei wiederholten Verstößen gegen dieselbe Vertragspflicht fällt die Strafe nicht nur einmalig an, sondern für jeden Verstoß单独的.

Anwendungsfälle

Die verschärfte Vertragsstrafe findet insbesondere Anwendung bei wiederkehrenden Vertragspflichten wie pünktlicher Mietzahlung, Einhaltung von Öffnungszeiten oder Qualitätsstandards. Die Gesamtstrafe kann erheblich sein, wenn mehrere Verstöße über einen längeren Zeitraum begangen werden.

Häufig gestellte Fragen zu § 341 BGB

Was ist eine verschärfte Vertragsstrafe?

Nach § 341 BGB gelten bei Dauerschuldverhältnissen Besonderheiten: Bei wiederholter Verletzung derselben Pflicht kann die Vertragsstrafe für jeden Verstoß verlangt werden. Dies unterscheidet sich von der einfachen Vertragsstrafe nach § 340 BGB.

Wann gelten erhöhte Strafen?

Erhöhte Strafen gelten bei Dauerschuldverhältnissen wie Mietverträgen, Dienstverträgen oder Werkverträgen mit wiederkehrenden Pflichten. Wenn dieselbe Pflicht wiederholt verletzt wird, kann für jeden Verstoß eine separate Strafe verlangt werden.

Wie werden mehrere Verstöße behandelt?

Bei wiederholten Verstößen gegen dieselbe Pflicht in einem Dauerschuldverhältnis kann die Vertragsstrafe für jeden einzelnen Verstoß berechnet werden. Die Gesamtstrafe ist die Summe aller einzelnen Strafen.

Kann die verschärfte Strafe herabgesetzt werden?

Ja, auch bei der verschärften Vertragsstrafe kann das Gericht auf Antrag eine Herabsetzung nach § 342 BGB vornehmen, wenn die Gesamtstrafe unverhältnismäßig hoch ist.

Was ist der Unterschied zu § 340 BGB?

§ 340 BGB gilt für einmalige Pflichtverletzungen, bei denen eine einheitliche Vertragsstrafe anfällt. § 341 BGB erweitert dies bei Dauerschuldverhältnissen auf wiederholte Verstöße, bei denen die Strafe für jeden Verstoß单独 anfällt.

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