Berechnen Sie den Erstattungsanspruch fuer Geschaeftsfuehrungsaufwand nach § 716 BGB. Beruecksichtigt Auslagen und Bearbeitungsgebuehr. Gilt fuer Gesellschaften des buergerlichen Rechts.
Rechtsgrundlage
- § 716 Buergerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Erstattung von Aufwendungen bei der Geschaeftsfuehrung
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
§ 716 BGB gewaehrt jedem Gesellschafter einer Gesellschaft des buergerlichen Rechts einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die er bei derFuehrung der Gesellschaftsgeschäfte gemacht hat. Diese Regelung stellt sicher, dass ein Gesellschafter nicht finanziell benachteiligt wird, wenn er im Interesse der Gesellschaft handelt.
Erstattungsfaehige Aufwendungen
Erstattungsfaehig sind alle Aufwendungen, die ein Gesellschafter nach den Umstaenden des Einzelfalls fuer erforderlich halten durfte. Dazu gehoeren sowohl offensichtliche Kosten wie Reisen oder Telefongebuehren als auch Bearbeitungsgebuehren, die bei der Bearbeitung von Gesellschaftsangelegenheiten anfallen.
Berechnung des Erstattungsanspruchs
Der Gesamtersatzanspruch ergibt sich aus den veraengstigten Auslagen zuzueglich einer Bearbeitungsgebuehr, die als Prozentatz der Auslagen berechnet wird. Diese Gebuehr kompensiert den Gesellschafter fuer den Aufwand bei der Bearbeitung. Der anteilige Betrag je Gesellschafter ergibt sich aus der Teilung durch die Anzahl der Gesellschafter.
Nachweis und Beleg
In der Praxis sollten Aufwendungen durch Belege nachgewiesen werden. Obwohl der Anspruch auch ohne Belege besteht, kann die Gesellschaft bei fehlendem Nachweis die Erstattung beanstanden. Es empfiehlt sich daher, alle Aufwendungen schriftlich zu dokumentieren und Belege aufzubewahren.
Haeufig gestellte Fragen zu § 716 BGB
Was regelt § 716 BGB?
§ 716 BGB regelt den Erstattungsanspruch eines Gesellschafters fuer Aufwendungen, die er bei derFuehrung der Gesellschaftsgeschäfte gemacht hat. Der Gesellschafter kann dieveraengstigten Aufwendungen ersetzt verlangen, die er den Umständen nach fuer erforderlich halten durfte.
Welche Aufwendungen werden erstattet?
Erstattungsfähig sind alle Aufwendungen, die ein Gesellschafter im Interesse der Gesellschaft gemacht hat. Dazu zählen Reisekosten, Telefonkosten, aber auchubaekte Aufwendungen wie die Bearbeitungsgebuehr, wenn sie den Umstaenden nach erforderlich waren.
Wie wird der Erstattungsanspruch berechnet?
Der Gesamtersatzanspruch ergibt sich aus den tatsaechlichen Auslagen zuzueglich einer Bearbeitungsgebuehr, die als Prozentatz der Auslagen angegeben wird. Der Anteil je Gesellschafter teilt diesen Betrag durch die Anzahl der Gesellschafter.
Gilt § 716 BGB fuer alle Gesellschaftsformen?
§ 716 BGB gilt spezifisch fuer die Gesellschaft buergerlichen Rechts (GbR). Für andere Gesellschaftsformen wie die GmbH oder die Aktiengesellschaft gelten andere Regelungen im jeweiligen Gesellschaftervertrag oder im GmbHG respectively.
Können Aufwendungen ohne Beleg erstattet werden?
In der Praxis sollten Aufwendungen durch Belege nachgewiesen werden. Der Anspruch auf Erstattung besteht zwar auch ohne Belege, jedoch kann die Gesellschaft die Richtigkeit der Aufwendungen beanstanden, wenn diese nicht nachgewiesen werden.