§ 6a EStG

Schätzen Sie den steuerlichen Teilwert einer Pensionsrückstellung nach § 6a EStG — vereinfachte Berechnung ohne vollständiges versicherungsmathematisches Gutachten. Nur zur Orientierung; für die Steuererklärung ist ein Aktuarbericht erforderlich.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 6a EStG — Pensionsrückstellungen und Teilwertberechnung

Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG — Teilwert und Voraussetzungen

Pensionszusagen an Arbeitnehmer — insbesondere an Gesellschafter-Geschäftsführer — sind ein klassisches Instrument der betrieblichen Altersversorgung. Steuerlich können Unternehmen für diese Verpflichtungen Pensionsrückstellungen in der Bilanz bilden, die den steuerpflichtigen Gewinn mindern. Die Berechnung richtet sich nach § 6a EStG und dem sogenannten Teilwertverfahren.

Der steuerliche Teilwert einer Pensionsrückstellung ergibt sich vereinfacht aus drei Faktoren: der anteilig erdienten Pensionsanwartschaft (pro rata temporis), dem Abzinsungsfaktor auf den Zeitpunkt des Renteneintritts und einem Annuität-Faktor für die erwartete Rentenbezugsdauer. Das gesetzliche Mindest-Rechnungszins nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG beträgt 6 % — trotz des aktuell niedrigeren Marktzinsniveaus ist dieser Mindestsatz bindend.

Die anteilig erdiente Pension (pro rata temporis) ergibt sich aus dem Verhältnis der bisherigen Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit bis zum Renteneintritt. Hat ein Arbeitnehmer 15 von 37 Dienstjahren bis zur Rente absolviert, sind 40,5 % (15/37) der zugesagten Pension erdient. Dieser Betrag wird dann auf den Gegenwartswert abgezinst.

Für die tatsächliche steuerliche Bilanzierung ist ein versicherungsmathematisches Gutachten durch einen Aktuar erforderlich, das Sterbetafeln (Heubeck-Richttafeln), Fluktuationsabschläge und andere versicherungsmathematische Faktoren berücksichtigt. Der Rechner liefert nur eine Schätzung ohne diese Faktoren und eignet sich zur groben Orientierung.

Pensionsrückstellungen unterliegen außerdem dem steuerlichen Nachholverbot (§ 6a Abs. 4 EStG): Die Rückstellung darf in einem Jahr höchstens um den Betrag erhöht werden, der sich ergibt, wenn man den vollen Teilwert am Jahresende mit dem des Vorjahres vergleicht. Sprünge nach oben sind nicht erlaubt.

FAQ — Häufige Fragen zur Pensionsrückstellung

Was ist eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG?

Eine Pensionsrückstellung ist eine Rückstellung in der Steuerbilanz, die ein Unternehmen für zukünftige Pensionsverpflichtungen an Arbeitnehmer bildet. Sie mindert den steuerpflichtigen Gewinn und muss nach den Vorschriften des § 6a EStG berechnet werden.

Wie wird der Teilwert einer Pensionsrückstellung berechnet?

Der steuerliche Teilwert ergibt sich aus der anteilig erdienten Pension (pro rata temporis), abgezinst mit dem Rechnungszins von 6 % auf den Renteneintritt und multipliziert mit dem Annuitätsfaktor. In der Praxis ist ein versicherungsmathematisches Gutachten mit Sterbetafeln erforderlich.

Welcher Rechnungszins gilt nach § 6a EStG?

Der steuerliche Mindestrechnungszins nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG beträgt 6 %. Trotz des niedrigen Marktzinsniveaus darf dieser Satz für steuerliche Zwecke nicht unterschritten werden. Niedrigere Zinsen würden die Rückstellung erhöhen — steuerlich aber nicht anerkannt.

Wann darf eine Pensionsrückstellung gebildet werden?

Voraussetzungen sind nach § 6a Abs. 1 EStG: schriftliche Pensionszusage, keine schädlichen Widerrufsvorbehalte, Zusage nach vollendetem 23. Lebensjahr (bei Neuzusagen) und eindeutige Leistungspflicht. Besondere Regeln gelten für Gesellschafter-Geschäftsführer.

Was ist der Unterschied zwischen Teilwert und Barwert einer Pension?

Der steuerliche Teilwert nach § 6a ist die auf den Bilanzstichtag abgezinste, pro rata temporis erdiente Pensionsanwartschaft. Der Barwert ist die abgezinste gesamte zukünftige Pensionsverpflichtung ohne Berücksichtigung der bisherigen Dienstzeit (höherer Wert).

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