§ 6a EStG

Wie hoch ist der Teilwert der Pensionsrückstellung? Unser Rechner berechnet nach § 6a EStG den steuerlich anerkannten Rückstellungsbetrag mit Rechnungszins 6 % und Anwartschaftsbruch.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Pensionsrückstellung 2026 — § 6a EStG: Teilwert, Rechnungszins und Anwartschaftsbruch

Pensionsrückstellung nach § 6a EStG — Grundlagen 2026

§ 6a des Einkommensteuergesetzes (EStG) regelt die steuerliche Behandlung von Pensionsrückstellungen für betriebliche Direktzusagen. Unternehmen, die ihren Mitarbeitern eine Betriebsrente direkt zugesagt haben, dürfen hierfür eine Rückstellung in der Steuerbilanz bilden. Diese Rückstellung mindert den steuerpflichtigen Gewinn und schafft einen wesentlichen steuerlichen Vorteil gegenüber anderen Formen der Altersversorgung.

Rechnungszins 6 % — steuerliche Besonderheit

Der gesetzlich vorgeschriebene Rechnungszins von 6 % nach § 6a Abs. 3 EStG ist eine steuerrechtliche Besonderheit. Da dieser Satz weit über dem tatsächlichen Marktzins liegt, fallen die steuerlichen Pensionsrückstellungen niedriger aus als die handelsrechtlichen (§ 253 HGB), wo ein marktnaher Zinssatz angewendet wird. Die Differenz begründet temporäre Unterschiede und Steuerlatenz in der Konzernbilanz.

Teilwertberechnung und Anwartschaftsbruch

Der Teilwert nach § 6a Abs. 3 EStG ist der versicherungsmathematische Barwert der künftigen Rentenzahlungen, abgezinst mit 6 % und multipliziert mit dem Anwartschaftsbruch (erdienter Anteil). Der Anwartschaftsbruch entspricht dem Verhältnis von erdienter Dienstzeit zu Gesamtdienstzeit bis zum Rentenalter. Mit zunehmendem Alter des Begünstigten steigt der Anwartschaftsbruch und damit die zulässige Rückstellungshöhe.

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung

§ 6a Abs. 1 EStG stellt drei kumulative Voraussetzungen auf: Die Versorgungszusage muss schriftlich erteilt worden sein, darf keine schädlichen Widerrufsvorbehalte enthalten und muss zugelassene Versorgungsleistungen (Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung) umfassen. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Rückstellung steuerlich nicht anerkannt.

Häufige Fragen zur Pensionsrückstellung § 6a EStG

Was ist eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG?

§ 6a EStG regelt die steuerliche Anerkennung von Pensionsrückstellungen: Unternehmen können für Verpflichtungen aus Direktzusagen auf Betriebsrenten Rückstellungen bilden. Diese Rückstellungen mindern den steuerpflichtigen Gewinn. Die steuerliche Zulässigkeit setzt einen schriftlichen Versorgungsvertrag, Probezeit und das Fehlen schädlicher Klauseln voraus.

Warum beträgt der Rechnungszins nach § 6a EStG 6 %?

§ 6a Abs. 3 EStG schreibt den Rechnungszins von 6 % gesetzlich vor — dieser Satz ist seit Jahrzehnten unverändert, obwohl das Marktzinsniveau deutlich gesunken ist. Es gibt eine politische Debatte über eine Absenkung; jedoch besteht bisher keine Rechtsänderung. Handelsrechtlich (§ 253 HGB) gilt ein anderer, marktnaher Abzinsungssatz.

Was ist der Teilwert einer Pensionsrückstellung?

§ 6a Abs. 3 Satz 2 EStG definiert den Teilwert als den Barwert der nach dem Versicherungsmathematiker errechneten künftigen Pensionsleistungen, abgezinst mit 6 % und gewichtet mit dem Anwartschaftsbruch (erdiente Quote). Der Teilwert entspricht dem steuerlich maximal zulässigen Rückstellungsbetrag.

Darf die Pensionsrückstellung jedes Jahr angepasst werden?

Ja — die Pensionsrückstellung ist jährlich zum Bilanzstichtag neu zu berechnen. Sie darf den nach § 6a EStG berechneten Teilwert nicht überschreiten. Eine Zuführung ist steuerlich nur bis zu diesem Maximum möglich. Übersteigt die handelsrechtliche Rückstellung den steuerlichen Teilwert, ist eine Übergangsregelung zu beachten.

Was sind die steuerlichen Voraussetzungen für § 6a EStG?

§ 6a Abs. 1 EStG nennt drei Voraussetzungen: (1) Schriftliche Versorgungszusage vor Diensteintritt oder nach einer Probezeit von mindestens 3 Jahren, (2) keine schädlichen Widerrufsvorbehalte, (3) Einschränkung auf zugelassene Versorgungsleistungen. Verstöße gegen diese Voraussetzungen schließen die steuerliche Anerkennung aus.

Wie unterscheiden sich HGB- und Steuerbilanz bei Pensionsrückstellungen?

Hauptunterschied: Der handelsrechtliche Abzinsungssatz (§ 253 Abs. 2 HGB) ist marktbasiert und schwankt — er liegt derzeit weit unter den gesetzlichen 6 % des § 6a EStG. Folge: Die handelsrechtliche Rückstellung (HGB) ist meist erheblich höher als die steuerliche. Der Differenzbetrag erzeugt temporäre Differenzen in der Steuerlatenzenrechnung.

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