§ 4 FZulG

Das Forschungszulagengesetz (FZulG) fördert F&E-Investitionen in Deutschland: KMU erhalten 35 %, Großunternehmen 25 % der förderfähigen F&E-Aufwendungen als steuerliche Zulage — auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 10 Mio € pro Jahr. Dieser Rechner ermittelt die Forschungszulage für Ihr Unternehmen.

Letzte Aktualisierung: 2. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Forschungszulage nach FZulG — Steuerliche F&E-Förderung für Unternehmen

Das Forschungszulagengesetz (FZulG) wurde 2020 eingeführt und stellt seitdem eine der wichtigsten steuerlichen Fördermaßnahmen für Forschung und Entwicklung in Deutschland dar. Im Gegensatz zu projektbezogenen Förderprogrammen ist die Forschungszulage eine rechtsverbindliche steuerliche Subvention, auf die alle anspruchsberechtigten Unternehmen einen Rechtsanspruch haben.

Wer kann die Forschungszulage beantragen?

Grundsätzlich sind alle in Deutschland einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Steuerpflichtigen anspruchsberechtigt — also Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG). Ausgenommen sind lediglich gemeinnützige Einrichtungen. Die Größe des Unternehmens spielt für die Anspruchsberechtigung keine Rolle, wohl aber für die Höhe des Fördersatzes.

Fördersätze und Bemessungsgrundlage 2026

KMU nach der EU-Definition erhalten einen Fördersatz von 35 % der förderfähigen Bemessungsgrundlage (seit dem Wachstumschancengesetz 2024). Großunternehmen erhalten 25 %. Die maximale jährliche Bemessungsgrundlage beträgt 10 Mio € pro Unternehmen und Wirtschaftsjahr (§ 4 FZulG). Das bedeutet: KMU können maximal 3,5 Mio € und Großunternehmen maximal 2,5 Mio € Forschungszulage pro Jahr erhalten.

Förderfähige Aufwendungen — eigenbetrieblich und Auftragsforschung

Eigenbetriebliche F&E-Aufwendungen fließen zu 100 % in die Bemessungsgrundlage ein. Bei Auftragsforschung — also wenn F&E-Tätigkeiten an Dritte vergeben werden — können nach § 3 Abs. 4 FZulG nur 60 % der geleisteten Zahlungen in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Diese Regelung soll Doppelförderungen verhindern, wenn der Auftragsforschende selbst die Forschungszulage beantragt.

Antragsverfahren: BSFZ und Finanzamt

Die Beantragung erfolgt zweistufig: Im ersten Schritt muss beim Bescheinigungsbüro für Forschungslagenrecht (BSFZ) eine Bescheinigung beantragt werden, die bestätigt, dass das F&E-Vorhaben förderfähig ist. Im zweiten Schritt wird die eigentliche Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt über die Steuererklärung beantragt. Die Zulage wird mit der Steuerschuld verrechnet; übersteigt sie die Steuerschuld, wird der Überhang ausgezahlt.

Häufige Fragen — Forschungsförderung KMU Rechner (FZulG) 2026

Was ist die Forschungszulage (FZulG) und wer kann sie beantragen?

Die Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) ist eine steuerliche Förderung für Forschung und Entwicklung (F&E) in Deutschland, die seit 2020 gilt. Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen — unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche — können sie beantragen. KMU erhalten einen erhöhten Fördersatz von 35 % (seit 2024), Großunternehmen 25 %.

Welche F&E-Aufwendungen sind förderfähig?

Förderfähig sind nach § 3 FZulG eigenbetriebliche F&E-Projekte in den Bereichen Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Förderfähig sind insbesondere: Personalaufwendungen für F&E-Tätigkeiten, Auftragsforschungskosten (zu 60 %), Sachaufwendungen für begünstigte F&E und eigenerbrachte Eigenleistungen von Einzelunternehmern.

Wie hoch ist die Förderung für KMU 2026?

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach der EU-Definition (bis 250 Mitarbeiter, Umsatz bis 50 Mio € oder Bilanzsumme bis 43 Mio €) erhalten seit 2024 einen Fördersatz von 35 % auf die förderfähige Bemessungsgrundlage. Die maximale förderfähige Bemessungsgrundlage beträgt 10 Mio € pro Jahr, sodass die maximale Forschungszulage 3,5 Mio € beträgt.

Was ist der Unterschied zwischen eigenbetrieblicher und Auftragsforschung?

Bei eigenbetrieblicher F&E können alle angefallenen förderfähigen Aufwendungen zu 100 % in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Bei Auftragsforschung (Vergabe an Dritte) sind nach § 3 Abs. 4 FZulG nur 60 % der an den Auftragsforschenden geleisteten Zahlungen förderfähig. Dies soll eine Doppelförderung verhindern.

Wie wird die Forschungszulage beantragt und ausgezahlt?

Die Forschungszulage wird in zwei Schritten beantragt: Zunächst muss beim Bescheinigungsbüro für Forschungslagenrecht (BSFZ) eine Bescheinigung über die Förderwürdigkeit des F&E-Projekts eingeholt werden. Danach wird die Forschungszulage über die Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt beantragt und mit der Steuerschuld verrechnet oder ausgezahlt.

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