Die Gewerbesteuer erfasst nicht nur den steuerlichen Gewinn, sondern addiert bestimmte Finanzierungsaufwendungen wieder hinzu. Diese sogenannten Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG sollen verhindern...
Rechtsgrundlage
- § 8 Gewerbesteuergesetz (8) ↗
Hinzurechnungen von Finanzierungsanteilen zum Gewerbeertrag
Gültig ab: 1. 1. 2026
Gewerbesteuer Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG
Die Gewerbesteuer erfasst nicht nur den steuerlichen Gewinn, sondern addiert bestimmte Finanzierungsaufwendungen wieder hinzu. Diese sogenannten Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG sollen verhindern, dass Unternehmen durch Fremdfinanzierung ihre Gewerbesteuerlast künstlich senken.
Hinzugerechnet werden jeweils 25 % der Schuldzinsen (§ 8 Nr. 1a GewStG), 25 % der Lizenzaufwendungen (§ 8 Nr. 1f GewStG) und jeweils 12,5 % der Miet- und Leasingaufwendungen für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 8 Nr. 1d GewStG). Für Immobilienmiete beträgt der Anteil 12,5 % der tatsächlichen Aufwendungen.
Für alle Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG gilt ein gemeinsamer Freibetrag von 200.000 Euro. Nur der den Freibetrag übersteigende Betrag erhöht den Gewerbeertrag. Damit sind viele kleine und mittlere Unternehmen von den Hinzurechnungen faktisch nicht betroffen.
Häufige Fragen — Gewerbesteuer Hinzurechnung § 8 GewStG Rechner 2026
Was sind Gewerbesteuer-Hinzurechnungen?
Hinzurechnungen nach § 8 GewStG sind bestimmte Aufwendungen, die dem steuerlichen Gewinn für die Gewerbesteuer wieder hinzuaddiert werden. Sie sollen die Fremdfinanzierungsneutralität der Gewerbesteuer sicherstellen.
Wie hoch ist der Freibetrag für Hinzurechnungen?
Nach § 8 Nr. 1 GewStG gilt ein gemeinsamer Freibetrag von 200.000 Euro für alle Finanzierungsaufwendungen. Nur der übersteigende Betrag erhöht den Gewerbeertrag.
Welche Aufwendungen werden hinzugerechnet?
Hinzugerechnet werden: Schuldzinsen (25%), Lizenzgebühren (25%), Miet- und Leasingaufwendungen für bewegliche WG (12,5%), Mietaufwendungen für unbewegliche WG (12,5% der tatsächlichen Aufwendungen).
Wie wirken sich Hinzurechnungen auf die Gewerbesteuer aus?
Hinzurechnungen erhöhen den Gewerbeertrag, der als Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer gilt. Ein höherer Gewerbeertrag führt zu einem höheren Steuermessbetrag und damit zu einer höheren Gewerbesteuer.
Können Hinzurechnungen durch Eigenfinanzierung vermieden werden?
Teilweise ja: Eigenkapitalfinanzierte Investitionen unterliegen keinen Hinzurechnungen. Jedoch können Miet- und Leasingaufwendungen auch bei Eigenfinanzierung hinzurechnungspflichtig sein, da sie unabhängig von der Finanzierungsform erfasst werden.