§ 55 GewO

Das Reisegewerbe nach § 55 GewO umfasst alle mobilen gewerblichen Tätigkeiten außerhalb einer festen Niederlassung. Die Reisegewerbekarteist grundsätzlich Pflicht — ohne sie droht ein Bußgeld bis 2.000 € (§ 146 GewO). Berechnen Sie Ihren Jahresumsatz und prüfen Sie Ihre Pflichten.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Reisegewerbe nach §§ 55–60 GewO — Erlaubnispflicht, Ausnahmen und Bußgeldrisiken

Das Reisegewerbe ist eine besondere Form der gewerblichen Tätigkeit, die außerhalb einer festen Niederlassung stattfindet. Der Begriff umfasst alle mobilen Gewerbetreibenden — von Haustürhändlern über Handwerker ohne festen Standort bis hin zu Marktverkäufern auf fremden Geländen. Die §§ 55 bis 60 GewO regeln die besonderen Anforderungen für diese Tätigkeitsform.

Reisegewerbekarte als Grundvoraussetzung

Wer ein Reisegewerbe betreiben möchte, benötigt nach § 55 Abs. 2 GewO eine Reisegewerbekarte. Diese wird beim Gewerbeamt am Wohnort ausgestellt und gilt bundesweit. Die Karte ist nicht zeitlich befristet, kann aber bei festgestellter Unzuverlässigkeit widerrufen werden. Voraussetzung für die Erteilung ist ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis.

Umfangreiche Ausnahmen nach § 55a GewO

§ 55a GewO enthält einen umfangreichen Ausnahmekatalog. Kein Reisegewerbe betreiben Handelsvertreter im Außendienst, Lieferanten, die nur Waren ausliefern, Personen auf Jahrmärkten und Volksfesten sowie viele weitere Berufsgruppen. Ob eine Tätigkeit erlaubnispflichtig ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob aktiv Kunden aufgesucht werden oder ob es sich um eine bestellte Lieferung handelt.

Steuerliche Besonderheiten im Reisegewerbe

Reisegewerbetreibende sind zur Gewerbeanmeldung (§ 138 AO) und zur Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Die Kleinunternehmergrenze (§ 19 UStG) von 22.000 € Jahresumsatz kann relevant sein. Betriebsausgaben wie Fahrtkosten, Materialkosten und Verpflegungsmehraufwand sind steuerlich abzugsfähig.

Häufig gestellte Fragen zum Reisegewerbe

Was gilt als Reisegewerbe nach § 55 GewO?

Reisegewerbe ist das Aufsuchen von Kunden außerhalb einer Niederlassung oder eines anderen für den Gewerbetreibenden genutzten Raums — also typischerweise das Klinkenputzen, Haustürverkäufe, Handwerk ohne festen Standort, Marktverkäufe auf fremden Geländen und ähnliche Tätigkeiten. Entscheidend ist das mobile Aufsuchen von Kunden ohne voherige Bestellung.

Ist die Reisegewerbekarte immer Pflicht?

Grundsätzlich ja — § 55 Abs. 2 GewO sieht die Reisegewerbekarte als Pflicht vor. § 55a GewO enthält aber zahlreiche Ausnahmen: u.a. für Handelsvertreter, für Tätigkeiten auf Jahrmärkten und Volksfesten, für geistliche Schriften, für bestimmte Tätigkeiten im Auftrag eines Gewerbetreibenden und für Dienste, die nur im Auftrag von Privatkunden erbracht werden. Die Liste ist lang — im Zweifel beim Gewerbeamt nachfragen.

Welche Strafe droht ohne Reisegewerbekarte?

Das Betreiben eines Reisegewerbes ohne Reisegewerbekarte ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO und kann mit einem Bußgeld bis 2.000 € geahndet werden. Bei Wiederholung oder gewerbsmäßigem Handeln kann die Strafe höher ausfallen. Zudem kann das Gewerbeamt das sofortige Einstellen der Tätigkeit anordnen.

Wie bekommt man eine Reisegewerbekarte?

Die Reisegewerbekarte wird beim Gewerbeamt am Wohnort beantragt. Es wird u.a. ein einwandfreies Führungszeugnis verlangt. Die Karte gilt bundesweit und ist unbefristet, solange die Zuverlässigkeit des Inhabers besteht. Bei Verdacht auf Unzuverlässigkeit kann sie widerrufen werden. Die Bearbeitungszeit beträgt je nach Behörde 2–4 Wochen.

Gilt Reisegewerberecht auch für Online-Händler?

Nein. Reine Online-Händler, die Kunden ausschließlich über das Internet ansprechen und keine physische Kundenkontaktaufnahme außerhalb des eigenen Geschäftslokals vornehmen, betreiben kein Reisegewerbe. Der entscheidende Faktor ist das "Aufsuchen" von Kunden — ein passiver Verkauf über einen Webshop fällt nicht darunter. Einige Lieferdienste, die aktiv an Haustüren verkaufen, können jedoch betroffen sein.

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