§ 35 GewO

Die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO trifft Gewerbetreibende, die als unzuverlässig gelten. Steuer- und SV-Rückstände, Gläubigerschäden oder systematische Zahlungsunfähigkeit können zur Untersagung führen. Prüfen Sie Ihr Risiko und berechnen Sie die Unzuverlässigkeitsschwelle.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO — Voraussetzungen, Folgen, Wiederzulassung

Die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO ist ein gravierendes Instrument der Gewerbeaufsicht, das die Untersagung jeder gewerblichen Tätigkeit ermöglicht, wenn der Gewerbetreibende als unzuverlässig gilt. Das Recht zur Gewerbeausübung gehört zum Kernbestand unternehmerischer Freiheit — eine Untersagung ist daher an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Begriff der gewerblichen Unzuverlässigkeit

Unzuverlässig ist nach ständiger Rechtsprechung (BVerwGE), wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß auszuüben. Typische Fallgruppen sind: dauerhafte Nichterfüllung steuerlicher Pflichten, systematische Missachtung von SV-Beitrags- und Abführungspflichten, Verurteilungen wegen Vermögensdelikten und die Häufung von Gläubigerschäden.

Verfahren und Verhältnismäßigkeit

Vor einer Gewerbeuntersagung muss die Behörde das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachten. Zunächst sind weniger einschneidende Maßnahmen zu prüfen — z.B. Auflagen, Fristsetzungen zur Schuldentilgung oder Ratenzahlungsvereinbarungen. Die Untersagung ist das letzte Mittel. Der Gewerbetreibende hat das Recht auf Anhörung und kann gegen die Verfügung Widerspruch und Klage erheben.

Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO

Eine Wiederzulassung ist möglich, wenn der Betroffene nach der Untersagung nachweist, dass er nun zuverlässig ist — insbesondere durch vollständige Schuldentilgung und den Nachweis einer geordneten Vermögenssituation. Die Behörde hat dabei Ermessensspielraum. Typisch ist eine Wartezeit von mindestens 3 Jahren.

Häufig gestellte Fragen zur Gewerbeuntersagung

Wann kann ein Gewerbe nach § 35 GewO untersagt werden?

Eine Gewerbeuntersagung ist möglich, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder des mit der Leitung beauftragten Vertreters in Bezug auf dieses Gewerbe belegen. Unzuverlässigkeit liegt typischerweise vor bei: erheblichen Steuer- oder SV-Rückständen, wiederholten Insolvenzanträgen, Verurteilungen wegen Vermögensdelikten oder systematischer Schädigung von Gläubigern.

Wie hoch müssen Steuerrückstände sein, um Unzuverlässigkeit zu begründen?

Es gibt keine starre Grenze. Die Rechtsprechung (BVerwG) orientiert sich am Verhältnis der Rückstände zum Jahresumsatz: Rückstände von mehr als 2–3 % des Umsatzes über längere Zeit können als Indiz für Unzuverlässigkeit gewertet werden. Entscheidend ist aber die Gesamtwürdigung aller Umstände — einmalige Zahlungsschwierigkeiten reichen nicht aus, strukturelle Zahlungsunwilligkeit hingegen schon.

Welche Folgen hat eine Gewerbeuntersagung?

Die Gewerbeuntersagung bewirkt das sofortige Verbot der gewerblichen Tätigkeit. Wird das Gewerbe trotzdem fortgeführt, droht ein Bußgeld bis 10.000 € (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 GewO) und ggf. strafrechtliche Konsequenzen. Zudem wird die Untersagung in das Gewerbezentralregister eingetragen und kann bei Behördenanfragen offengelegt werden. Eine Anstellung als leitende Person im selben Gewerbe ist dann ebenfalls untersagt.

Wann und wie kann eine Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO beantragt werden?

Frühestens nach Ablauf der in der Untersagungsverfügung festgesetzten Frist — mindestens 1 Jahr, typisch 3–5 Jahre — kann beim Gewerbeamt ein Antrag auf Wiederzulassung gestellt werden. Die Behörde prüft dann erneut die Zuverlässigkeit: Wurden die Rückstände beglichen? Gibt es Nachweise für eine geordnete Unternehmensführung? Eine erfolgreiche Wiederzulassung setzt in der Regel die vollständige Begleichung aller Schulden voraus.

Kann eine Gewerbeuntersagung auf Dritte ausgedehnt werden?

Ja. § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ermöglicht die Ausdehnung der Untersagung auf Tätigkeiten als Geschäftsführer oder leitender Angestellter bei anderen Unternehmen im selben Gewerbezweig. Dies soll verhindern, dass unzuverlässige Personen einfach über Strohmänner oder Gesellschaften weiter tätig werden. Auch eine GmbH kann betroffen sein, wenn ihr Geschäftsführer untersagt wird.

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