Kapitalgesellschaften werden nach dem Handelsgesetzbuch in Größenklassen eingeteilt. Die Klassifizierung bestimmt den Umfang der Rechnungslegungspflichten, Offenlegungsfristen und die Prüfungspflicht nach § 316 HGB ...
Rechtsgrundlage
- § 267 HGB Handelsgesetzbuch (267) ↗
Größenklassen für Kapitalgesellschaften: Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmer
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 290 HGB Handelsgesetzbuch (290) ↗
Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurzübersicht: HGB Jahresabschluss Größenklassen
Das Handelsgesetzbuch (HGB) teilt Kapitalgesellschaften in drei Größenklassen ein: kleine, mittelgroße und große Unternehmen. Die Einstufung erfolgt anhand von drei Kriterien: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl im Jahresdurchschnitt. Eine Gesellschaft gilt als der jeweiligen Größenklasse zugehörig, wenn sie mindestens zwei der drei Schwellenwerte überschreitet.
Für kleine Kapitalgesellschaften gelten nach § 267 Abs. 1 HGB folgende Schwellenwerte: Bilanzsumme maximal 7,5 Millionen Euro, Umsatzerlöse maximal 15 Millionen Euro und durchschnittlich nicht mehr als 50 Arbeitnehmer. Kleine Gesellschaften genießen erhebliche Erleichterungen: Sie müssen keinen Lagebericht erstellen (§ 264 Abs. 1 HGB), dürfen eine verkürzte Bilanz und Gewinn-und-Verlustrechnung einreichen (§§ 266, 275 HGB) und sind von der Prüfungspflicht nach § 316 HGB befreit.
Mittelgroße Kapitalgesellschaften überschreiten die Schwelle für kleine, bleiben aber unterhalb der Großunternehmensschwelle: Bilanzsumme bis 25 Millionen Euro, Umsatzerlöse bis 50 Millionen Euro und bis zu 250 Arbeitnehmer. Sie müssen den Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer prüfen lassen, erhalten aber noch einige Offenlegungserleichterungen.
Große Kapitalgesellschaften überschreiten mindestens zwei dieser Schwellen: Bilanzsumme über 25 Millionen Euro, Umsatzerlöse über 50 Millionen Euro oder mehr als 250 Arbeitnehmer. Sie unterliegen den vollständigen Offenlegungspflichten, müssen einen vollständigen Jahresabschluss mit Lagebericht, Eigenkapitalspiegel und Kapitalflussrechnung erstellen und sind verpflichtet, diesen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Wichtig: Ein Größenklassenwechsel wird nach § 267 Abs. 4 HGB erst wirksam, wenn die Merkmale der neuen Klasse an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen erfüllt sind. Diese Regelung soll Planungssicherheit gewährleisten und häufige Wechsel bei grenznahen Unternehmen vermeiden.
Häufige Fragen — HGB Jahresabschluss Größenklassen
Welche Größenklassen gibt es nach HGB?
Das HGB unterscheidet drei Größenklassen für Kapitalgesellschaften: klein (§ 267 Abs. 1), mittelgroß (§ 267 Abs. 2) und groß (§ 267 Abs. 3). Maßgeblich sind drei Kriterien: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl. Eine Gesellschaft erfüllt eine Größenklasse, wenn sie mindestens zwei der drei Kriterien überschreitet.
Was sind die Schwellenwerte für kleine Kapitalgesellschaften 2026?
Kleine Kapitalgesellschaften überschreiten nicht mehr als zwei der drei Merkmale: Bilanzsumme 7,5 Mio. €, Umsatzerlöse 15 Mio. € und 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. Kleine Gesellschaften haben vereinfachte Offenlegungspflichten (§ 326 HGB).
Ab wann besteht Prüfungspflicht?
Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sind nach § 316 HGB verpflichtet, ihren Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Prüfungspflicht befreit. Konzerne unterliegen zusätzlich der Konzernprüfungspflicht.
Wann wechselt eine Gesellschaft die Größenklasse?
Ein Größenklassenwechsel tritt nach § 267 Abs. 4 HGB erst ein, wenn die Merkmale der neuen Klasse an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden. Einmalige Überschreitungen bleiben unberücksichtigt.
Gelten die Schwellenwerte für alle Rechtsformen?
Die §§ 267 ff. HGB gelten primär für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, SE, KGaA). Für Personengesellschaften gelten die Vorschriften nur, wenn keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist (§ 264a HGB). Konzerne unterliegen § 290 HGB.