§ 316 HGB

Prüfen Sie, ob Ihre GmbH oder AG nach § 316 HGB prüfungspflichtig ist. Der Rechner berücksichtigt die Größenklassen nach § 267 HGB (Bilanzsumme, Umsatz, Mitarbeiterzahl) und zeigt, ob ein Abschlussprüfer bestellt werden muss.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die Jahresabschlussprüfung ist ein zentrales Instrument der Unternehmenspublizität und des Gläubigerschutzes in Deutschland. § 316 HGB verpflichtet mittelgroße und große Kapitalgesellschaften, ihren Jahresabschluss durch einen unabhängigen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfungspflicht gilt für GmbH, AG, SE, KGaA und unter bestimmten Voraussetzungen auch für die GmbH & Co. KG.

Größenklassen § 267 HGB — Neue Schwellenwerte 2024

Die Größenschwellen wurden durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz 2024 angehoben: Klein (§ 267 Abs. 1 HGB): Bilanzsumme ≤ 7,5 Mio. € UND/ODER Umsatz ≤ 15 Mio. € UND/ODER ≤ 50 Arbeitnehmer — mindestens 2 von 3 Kriterien müssen unterschritten sein. Werden 2 von 3 Kriterien überschritten, ist das Unternehmen mindestens mittelgroß und prüfungspflichtig.

Zwei-Jahres-Regel § 267 Abs. 4 HGB

Die Einordnung in eine Größenklasse basiert auf zwei aufeinanderfolgenden Bilanzen (§ 267 Abs. 4 HGB). Eine einmalige Überschreitung der Schwellenwerte in einem Jahr führt noch nicht zur Prüfungspflicht — erst wenn die Schwelle in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten wird, wechselt das Unternehmen in die höhere Klasse.

Kapitalmarktorientierte Gesellschaften

Kapitalmarktorientierte Gesellschaften (§ 264d HGB) — also solche, deren Wertpapiere an einem organisierten Markt gehandelt werden — sind immer prüfungspflichtig, unabhängig von der Größenklasse. Für sie gelten zusätzlich erhöhte Anforderungen an die Prüfung (§§ 317 ff. HGB) und an den Abschlussprüfer (§ 319a HGB).

Folgen der Prüfungspflicht

Prüfungspflichtige Gesellschaften müssen den Abschlussprüfer rechtzeitig bestellen (spätestens bei Beginn des Geschäftsjahres nach § 318 HGB). Der Prüfungsauftrag muss mit dem Abschlussprüfer vertraglich vereinbart werden. Das Prüfungsergebnis wird im Bestätigungsvermerk dokumentiert und ist Bestandteil des offenzulegenden Jahresabschlusses.

Häufig gestellte Fragen zur Jahresabschlussprüfung § 316 HGB

Wann besteht Prüfungspflicht nach § 316 HGB?

Die Prüfungspflicht besteht für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, SE, KGaA, GmbH & Co. KG). Eine Kapitalgesellschaft ist klein, wenn sie 2 von 3 Merkmalen nicht überschreitet: Bilanzsumme 7,5 Mio. €, Umsatzerlöse 15 Mio. €, 50 Mitarbeiter. Alle anderen gelten als mittelgroß oder groß.

Was sind die Schwellenwerte nach § 267 HGB 2024?

Die Schwellenwerte wurden 2024 durch die Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie angehoben: Klein: Bilanzsumme ≤ 7,5 Mio. €, Umsatz ≤ 15 Mio. €, Mitarbeiter ≤ 50. Mittelgroß: Bilanzsumme 7,5–25 Mio. €, Umsatz 15–50 Mio. €, Mitarbeiter 51–250. Groß: über diesen Grenzen. Es müssen mindestens 2 der 3 Kriterien erfüllt sein.

Wer darf die Jahresabschlussprüfung durchführen?

Die Prüfung darf nur von Wirtschaftsprüfern (WP) oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt werden. Für mittelgroße GmbHs und kleinere Gesellschaften ist auch ein vereidigter Buchprüfer zugelassen. Der Abschlussprüfer muss unabhängig sein (§§ 319 ff. HGB) und darf keine wirtschaftlichen oder persönlichen Beziehungen zum Unternehmen haben, die seine Unparteilichkeit gefährden.

Bis wann muss die Prüfung abgeschlossen sein?

Das HGB setzt keine starre Frist für den Abschluss der Prüfung. Faktisch richtet sich die Frist nach der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB: 12 Monate nach Geschäftsjahresende für nicht-kapitalmarktorientierte Gesellschaften, 4 Monate für kapitalmarktorientierte. Der Bestätigungsvermerk muss vorliegen, bevor der Jahresabschluss festgestellt wird.

Welche Konsequenzen hat ein fehlender Bestätigungsvermerk?

Fehlt der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers, obwohl Prüfungspflicht besteht, ist der Jahresabschluss nicht ordnungsgemäß festgestellt. Gewinnausschüttungen auf Basis eines nicht geprüften Abschlusses können anfechtbar sein. Zudem drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB für Verstöße gegen die Offenlegungspflicht.

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