Berechnen Sie die Einreichungsfrist für den Jahresabschluss nach § 325 HGB. Der Rechner zeigt, ob eine vollständige Offenlegung oder eine vereinfachte Hinterlegung (kleine GmbH) möglich ist, und das maximale Ordnungsgeld nach § 335 HGB.
Rechtsgrundlage
- § 325 Handelsgesetzbuch — Offenlegung (HGB) ↗
Jahresabschluss binnen 12 Monaten nach GJ-Ende beim Bundesanzeiger einreichen — kapitalmarktorientiert 4 Monate
Gültig ab: 1. 1. 2022
- § 335 Handelsgesetzbuch — Ordnungsgeldverfahren (HGB) ↗
Ordnungsgeld bis 25.000 € bei Verletzung der Offenlegungspflicht — Bundesamt der Justiz (BfJ)
Gültig ab: 1. 1. 2022
Kurz zum Thema
Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB dient der Transparenz und dem Gläubigerschutz. Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss und weitere Unterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Die Nichterfüllung dieser Pflicht ist bußgeldbewehrt (§ 335 HGB) und kann zu Ordnungsgeldern bis 25.000 € führen.
Einreichungsfrist: 12 Monate
Die Regelfristen für die Offenlegung nach § 325 HGB: Alle nicht-kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss spätestens 12 Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres beim Bundesanzeiger einreichen. Bei einem Geschäftsjahresende am 31.12.2025 ist daher der 31.12.2026 die letzte Frist. Kapitalmarktorientierte Gesellschaften (§ 325 Abs. 4 HGB) haben nur 4 Monate Zeit.
Vereinfachung für kleine Gesellschaften (§ 326 HGB)
Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 HGB profitieren von einer Erleichterung: Sie müssen nur die Bilanz (ohne GuV) und den Anhang hinterlegen (§ 326 HGB). Die GuV muss nicht veröffentlicht werden, was Wettbewerbern weniger Einblick in die Ertragssituation gewährt. Die Hinterlegung erfolgt ebenfalls beim elektronischen Bundesanzeiger, aber die Unterlagen sind nicht öffentlich einsehbar.
Ordnungsgeldverfahren § 335 HGB
Das Bundesamt der Justiz (BfJ) in Bonn überwacht die Einhaltung der Offenlegungspflicht automatisch. Nach Ablauf der Einreichungsfrist sendet das BfJ eine automatische Aufforderung mit einer Nachfrist von sechs Wochen. Wird die Pflicht auch dann nicht erfüllt, wird ein Ordnungsgeld von mindestens 500 € bis maximal 25.000 € festgesetzt. Das Verfahren kann sich wiederholen, bis die Einreichung erfolgt.
Digitale Einreichung via XBRL
Seit 2022 müssen börsennotierte Gesellschaften ihren Jahresabschluss im XBRL-Format (iXBRL) einreichen, um europäische Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Ab 2026 gilt dies für weitere Kategorien. Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Portal des Bundesanzeigers oder über zugelassene Dienstleister.
Häufig gestellte Fragen zur Offenlegungspflicht § 325 HGB
Was muss nach § 325 HGB offengelegt werden?
Nach § 325 HGB sind Kapitalgesellschaften verpflichtet, den Jahresabschluss (Bilanz, GuV), Anhang, Lagebericht (ab mittelgroß) und den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers (ab Prüfungspflicht) beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Kleine Gesellschaften müssen nur Bilanz und Anhang einreichen.
Wie lange ist die Frist für die Offenlegung?
Nach § 325 Abs. 1 HGB ist der Jahresabschluss spätestens 12 Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres beim Bundesanzeiger einzureichen. Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften haben nach § 325 Abs. 4 HGB nur 4 Monate Zeit. Bei einem Geschäftsjahr bis 31.12.2025 ist der Abschluss bis 31.12.2026 einzureichen.
Was ist der Unterschied zwischen Offenlegung und Hinterlegung?
Kleine Kapitalgesellschaften können nach § 326 HGB statt der vollständigen Offenlegung eine vereinfachte Hinterlegung wählen: Es wird nur die Bilanz (ohne GuV) beim Bundesanzeiger hinterlegt. Die Bilanz ist dann zwar abrufbar, wird aber nicht veröffentlicht. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen vollständig offenlegen.
Wie hoch ist das Ordnungsgeld bei Verletzung der Offenlegungspflicht?
Das Bundesamt der Justiz (BfJ) kann nach § 335 HGB ein Ordnungsgeld von mindestens 500 € und maximal 25.000 € festsetzen. Das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet, wenn die Einreichungsfrist verstrichen ist. Das Ordnungsgeld kann bei Nichterfüllung wiederholt festgesetzt werden. Darüber hinaus können Auslandsverfahren (insbesondere in Österreich und Frankreich) für grenzüberschreitende Gesellschaften relevant sein.
Welche Gesellschaften sind von der Offenlegungspflicht ausgenommen?
Einzelunternehmen, OHG und KG (ohne Kapitalgesellschaft als Komplementär) sind nach § 325 HGB nicht offenlegungspflichtig. Für diese gilt nur die Buchführungspflicht nach HGB. Die GmbH & Co. KG hingegen ist wie eine GmbH offenlegungspflichtig (§ 264a HGB), da ihr wirtschaftliches Risiko einer Kapitalgesellschaft ähnelt.