§ 311a BGB

Berechnen Sie die Rückforderung bei anfänglicher Unmöglichkeit nach BGB § 311a. Dieser Rechner zeigt Ihnen, welche Ansprüche Ihnen als Verbraucher bei einem Vertrag zustehen, dessen Leistung von Anfang an nicht erbracht werden konnte.

Letzte Aktualisierung: 27. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

§ 311a des Bürgerlichen Gesetzbuches befasst sich mit einem der grundlegendsten Probleme des Schuldrechts: der anfänglichen Unmöglichkeit. Wenn ein Vertrag geschlossen wird, dessen Leistung von Anfang an nicht erbracht werden kann, stellt sich die Frage nach den Rechtsfolgen. Das Gesetz stellt dem Gläubiger mit dem Rücktrittsrecht und dem Schadensersatzanspruch zwei starke Instrumente zur Verfügung.

Rechtslage bei anfänglicher Unmöglichkeit

Nach § 275 Abs. 1 BGB wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit, wenn die Leistung ihm unmöglich ist. Dies gilt auch dann, wenn die Unmöglichkeit bereits bei Vertragsschluss vorlag. § 311a BGB ergänzt diese Befreiung um einen Ausgleichsanspruch des Gläubigers: Hat der Gläubiger bereits geleistet, kann er zurücktreten und das Geleistete zurückverlangen. War die Leistung unmöglich und trifft den Schuldner ein Verschulden, kann der Gläubiger zusätzlich Schadensersatz verlangen.

Schadensersatz statt der Leistung

Der Schadensersatzanspruch nach § 311a Abs. 1 BGB umfasst das positive Vertragsinteresse: Der Gläubiger soll so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Das Verschulden des Schuldners wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Der Gläubiger muss daher nur die Unmöglichkeit beweisen, nicht auch das Verschulden. Der Schuldner kann sich nur entlasten, wenn er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

Besonderheiten bei Verbraucherverträgen

In Verbraucherverträgen hat § 311a BGB besondere praktische Bedeutung. Beim Online-Kauf einer Sache, die bei Vertragsschluss bereits nicht mehr lieferbar ist, steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht zu. Hat er bereits bezahlt, kann er den Kaufpreis zurückverlangen. Das Same-Day- oder Next-Day-Lieferversprechen, das bei Bestellung nicht mehr eingehalten werden kann, fällt ebenfalls in den Anwendungsbereich des § 311a BGB.

Abgrenzung zur nachträglichen Unmöglichkeit

Die Unterscheidung zwischen anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit ist für die Verjährung und die Beweislast von Bedeutung. Bei anfänglicher Unmöglichkeit nach § 311a BGB beginnt die Verjährung des Schadensersatzanspruchs mit dem Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).

Häufig gestellte Fragen zu § 311a BGB

Was regelt § 311a BGB?

§ 311a BGB regelt die Rechtsfolgen, wenn ein Vertrag geschlossen wurde, dessen Leistung von Anfang an unmöglich ist (anfängliche Unmöglichkeit). Der Schuldner wird nach § 275 Abs. 1 BGB von seiner Leistungspflicht befreit. Der Gläubiger kann jedoch nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und bereits erbrachte Leistungen zurückfordern.

Was ist anfängliche Unmöglichkeit?

Anfängliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die geschuldete Leistung bereits bei Vertragsschluss objektiv oder subjektiv unmöglich war. Objektifizierte Unmöglichkeit bedeutet, dass die Leistung nach dem Gesetz oder nach der Verkehrsanschauung nicht erbracht werden kann. Subjektive Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung nicht erbringen kann, etwa weil ihm die erforderlichen Mittel fehlen.

Kann der Verbraucher bei anfänglicher Unmöglichkeit zurücktreten?

Ja. Ist die Leistung anfänglich unmöglich, so kann der Gläubiger nach § 311a Abs. 2 BGB vom Vertrag zurücktreten und bereits gezahlte Beträge zurückverlangen. Der Rücktritt ist auch ohne Fristsetzung möglich, da die Unmöglichkeit die Leistungspflicht von vornherein entfallen lässt. Der Gläubiger muss dem Schuldner lediglich die Unmöglichkeit anzeigen.

Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung?

Nach § 311a Abs. 1 BGB kann der Gläubiger bei anfänglicher Unmöglichkeit Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn den Schuldner ein Verschulden an der Unmöglichkeit trifft. Das Verschulden wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Gläubiger muss also nur die Unmöglichkeit beweisen, nicht auch das Verschulden des Schuldners.

Was passiert mit bereits gezahlten Beträgen?

Hat der Gläubiger bereits gezahlt, bevor die Unmöglichkeit bekannt wurde, so kann er diese Zahlung nach § 311a Abs. 2 BGB zurückverlangen. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Die Rückforderung richtet sich nach den Bereicherungsrechtlichen Vorschriften (§§ 812 ff. BGB), wobei die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgte, da der Vertrag wegen Unmöglichkeit als nichtig anzusehen ist.

Unterscheidet sich die anfängliche von der nachträglichen Unmöglichkeit?

Ja. Bei der anfänglichen Unmöglichkeit (§ 311a BGB) war die Leistung bereits bei Vertragsschluss unmöglich. Bei der nachträglichen Unmöglichkeit (§ 275, 326 BGB) wird der Vertrag erst nach Abschluss unmöglich. Die Rechtsfolgen unterscheiden sich: Bei anfänglicher Unmöglichkeit besteht ein Schadensersatzanspruch nach § 311a Abs. 1 BGB, während bei nachträglicher Unmöglichkeit der Gläubiger den Preis mindern oder Schadensersatz verlangen kann.

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