§ 2 EF-VO

Ermitteln Sie die zollfreien Einfuhrmengen für Ihre Reise nach Deutschland. Je nach Herkunftsland (EU, Drittland, Andorra) und Reiseweg (Flugzeug/Schiff oder Landweg) gelten unterschiedliche Freigrenzen für Tabak, Alkohol, Kaffee und sonstige Waren nach § 2 Einfuhrabgabenfreiheitsverordnung (EF-VO).

Zollfreie Einfuhrmengen für Reisende (EF-VO) 2026

Reisefreimengen nach § 2 EF-VO — Tabak, Alkohol, Warenwert für Nicht-EU-Reisende

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Letzte Aktualisierung: 25. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Zollfreie Einfuhrmengen 2026 — Reisefreimengen nach EF-VO

Wer aus einem Nicht-EU-Land (Drittland) nach Deutschland einreist, darf bestimmte Waren zollfrei mitführen. Diese sogenannten Reisefreimengen sind in der Einfuhrabgabenfreiheitsverordnung (EF-VO) geregelt, insbesondere in § 2. Die Freigrenzen gelten pro Person, pro Reise und setzen voraus, dass die Waren für den persönlichen Bedarf bestimmt sind — nicht für den gewerblichen Handel.

Freigrenzen für Tabakwaren

Bei Einreise aus Drittländern dürfen Reisende ab 17 Jahren wahlweise 200 Zigaretten, 100 Zigarillos, 50 Zigarren oder 250 g Feinschnitttabak mitbringen. Diese Mengen sind alternativ — wer 200 Zigaretten dabei hat, kann keine zusätzlichen 50 Zigarren zollfrei einführen. Die Tabakgrenzen gelten unabhängig vom Reiseweg (Flugzeug, Schiff oder Landweg).

Freigrenzen für Alkohol

Bei Spirituosen über 22 % Vol. (z.B. Whisky, Vodka) liegt die Freigrenze bei 1 Liter. Für Spirituosen bis 22 % Vol. (z.B. Portwein, Sekt) gilt eine Grenze von 2 Litern. Ergänzend dürfen 4 Liter Tafelwein (nicht schäumend) und 16 Liter Bier zollfrei eingeführt werden. Auch diese Mengen werden alternativ gehandhabt, soweit es Hochprozentiges betrifft.

Warenwertfreigrenze: 430 € (Luftweg) / 300 € (Landweg)

Für alle anderen Waren gilt eine Wertfreigrenze: Wer per Flugzeug oder Schiff aus einem Drittland einreist, darf Waren im Gesamtwert von bis zu 430 € mitbringen. Bei Einreise auf dem Landweg (z.B. aus der Schweiz) ist die Grenze auf 300 € gesenkt. Überschreitet der Gesamtwert diese Grenze, müssen alle Waren beim Zoll angemeldet werden.

Sonderregelungen: EU, Andorra, Kanalinseln

Für Reisende aus EU-Mitgliedstaaten entfallen die Mengenbeschränkungen im Grundsatz — es gelten lediglich Richtwerte, ab denen gewerblicher Zweck vermutet wird. Für Andorra und San Marino gelten erhöhte Tabakfreigrenzen (bis zu 300 Zigaretten). Für die Kanalinseln und Helgoland gelten besondere Regelungen ähnlich den Drittlands-Freigrenzen, da diese Gebiete nicht dem EU-Mehrwertsteuersystem angehören.

Häufige Fragen zu zollfreien Einfuhrmengen

Wie viele Zigaretten darf ich zollfrei aus dem Nicht-EU-Ausland einführen?

Aus Nicht-EU-Ländern (Drittländern) dürfen Reisende ab 17 Jahren 200 Zigaretten oder 50 Zigarren oder 250 g Feinschnitttabak zollfrei einführen. Diese Mengen gelten alternativ — nicht kumulativ. Für Flugreisen und Seereisen (Luftweg) gilt dieselbe Menge. Seit 2023 sind diese Grenzen unverändert.

Was ist die Warenwertfreigrenze beim Zoll 2026?

Für sonstige Waren (keine Tabak- oder Alkoholwaren) gilt bei Einreise aus Nicht-EU-Ländern per Flugzeug oder Schiff eine Wertfreigrenze von 430 € pro Person. Wer auf dem Landweg einreist (z.B. aus der Schweiz oder der Türkei), darf nur Waren bis 300 € zollfrei einführen. Diese Freigrenzen gelten pro Reise und Person.

Gelten für EU-Reisende andere Regeln?

Ja. Wer aus einem EU-Mitgliedstaat einreist, unterliegt keinen zollrechtlichen Mengenbeschränkungen für den persönlichen Bedarf. Es gibt jedoch Richtwerte, ab denen gewerblicher Zweck vermutet wird — z.B. 800 Zigaretten oder 90 Liter Wein. Unterhalb dieser Richtwerte gilt die Ware als Eigenbedarf. Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern fallen innerhalb der EU nicht an.

Was gilt für Einreisen aus Andorra oder San Marino?

Für Reisende aus Andorra und San Marino gelten Sonderregelungen mit teilweise erhöhten Freigrenzen für Tabakwaren. So dürfen z.B. 300 Zigaretten statt 200 eingeführt werden. Diese Ausnahmen sind in Artikel 9 der EU-Richtlinie 2007/74/EG geregelt. Für andere Waren gelten die üblichen Drittlands-Regelungen.

Wie viel Alkohol darf ich zollfrei aus dem Nicht-EU-Ausland mitbringen?

Aus Drittländern dürfen Reisende ab 17 Jahren 1 Liter Spirituosen (über 22 % Vol.) oder 2 Liter Spirituosen (bis 22 % Vol.) zollfrei einführen. Zusätzlich sind 4 Liter Wein und 16 Liter Bier erlaubt. Diese Mengen können kombiniert werden, aber die Spirituosen-Obergrenze bleibt bei 1 Liter Hochprozentigem. Bei Überschreitung werden Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer fällig.

Was passiert, wenn ich die Freigrenzen überschreite?

Wer die zollfreien Freigrenzen überschreitet, muss die gesamte Warenmenge (nicht nur den überschreitenden Teil) beim deutschen Zoll anmelden. Es werden Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuer auf den überschreitenden Anteil erhoben. Bei nicht angemeldeten Waren drohen Bußgelder. Die Anmeldung erfolgt am Zollschalter beim Einreisen.

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