§ 5 PflVG

Berechnen Sie die Grenzversicherungsprämie für ausländische Kraftfahrzeuge ohne Grüne Karte nach § 5 PflVG und AuslPflVG — für PKW, LKW und Motorräder, wahlweise für 1–365 Tage.

Grenzversicherung Auslandskraftfahrzeuge 2026

Kurzfristige Haftpflichtversicherung nach § 5 PflVG / AuslPflVG

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Letzte Aktualisierung: 24. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Grenzversicherung 2026 — Pflicht, Prämien und Deckung

Grenzversicherung — Pflicht für ausländische Fahrzeuge

Wer mit einem ausländischen Fahrzeug nach Deutschland einreist, benötigt nach § 5 PflVG entweder eine gültige Grüne Karte oder muss eine Grenzversicherung abschließen. Das Ausländerpflichtversicherungsgesetz (AuslPflVG 2024) konkretisiert die Anforderungen an diese kurzfristige Kfz-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge ohne deutschen Versicherungsnachweis.

Das Grüne-Karte-System

Das internationale Grüne-Karte-System umfasst über 45 Länder. Fahrzeuge aus diesen Ländern sind in Deutschland automatisch durch ihre Heimatversicherung gedeckt, wenn eine gültige Grüne Karte mitgeführt wird — oder innerhalb der EU durch die gesetzliche Mindestversicherungspflicht. Fahrzeuge aus Ländern außerhalb dieses Systems (z. B. bestimmte asiatische oder afrikanische Staaten) müssen eine Grenzversicherung erwerben.

Prämienberechnung nach Fahrzeugkategorie

Die Grenzversicherungsprämie richtet sich nach der Fahrzeugkategorie und der gewünschten Versicherungsdauer. PKW zahlen einen niedrigeren Tagessatz (ca. 2,50 €/Tag) als LKW (ca. 5,00 €/Tag). Motorräder haben den günstigsten Satz (ca. 1,80 €/Tag). Zur Netto-Prämie kommt die Versicherungsteuer von 19 % nach § 6 VersStG, um die Gesamtprämie zu erhalten.

Mindestdeckungssummen nach § 4 PflVG

Die Grenzversicherung muss die gesetzlichen Mindestdeckungssummen nach § 4 PflVG abdecken: mindestens 1,2 Mio. € für Personenschäden, 1,22 Mio. € für Sachschäden und 50.000 € für reine Vermögensschäden je Schadensereignis. Diese Beträge wurden zuletzt durch die EU-Kfz-Versicherungsrichtlinie 2021/2118 angehoben.

Kontrolle und Sanktionen

Bei Fahrzeugen ohne gültige Versicherung kann die Polizei bei Grenzkontrollen oder im Inland die Weiterfahrt untersagen und das Fahrzeug sicherstellen. Wer ohne Pflichtversicherung fährt, begeht nach § 6 PflVG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Schadenersatzansprüche Dritter werden im Inland vom Deutschen Büro Grüne Karte e. V. reguliert.

Häufige Fragen zur Grenzversicherung

Was ist die Grenzversicherung und wer braucht sie?

Die Grenzversicherung ist eine kurzfristige Kfz-Haftpflichtversicherung, die ausländische Fahrzeughalter erwerben müssen, wenn sie kein gültiges internationales Versicherungsdokument (Grüne Karte) oder keine in Deutschland anerkannte Haftpflichtversicherung besitzen. Sie ermöglicht die Einreise nach Deutschland und deckt Schäden ab, die das Fahrzeug im Inland verursacht. Die Grundlage bilden § 5 PflVG und das Ausländerpflichtversicherungsgesetz (AuslPflVG).

Für welche Länder ist die Grüne Karte in Deutschland anerkannt?

Die Grüne Karte (Internationales Versicherungsdokument) wird in Deutschland für alle Länder des Grüne-Karte-Systems anerkannt. Dazu gehören alle EU/EWR-Staaten sowie zahlreiche weitere Länder wie die Schweiz, Türkei, Marokko, Tunesien, Israel und andere. Fahrzeughalter aus diesen Ländern brauchen keine Grenzversicherung, wenn ihre Grüne Karte gültig ist. Für Fahrzeuge aus Ländern außerhalb des Grüne-Karte-Systems ist die Grenzversicherung Pflicht.

Wie lange gilt die Grenzversicherung und wie wird die Prämie berechnet?

Die Grenzversicherung wird für die gewünschte Aufenthaltsdauer in Deutschland abgeschlossen, mindestens für einen Tag. Die Prämie ergibt sich aus dem Tagessatz je nach Fahrzeugkategorie multipliziert mit der Versicherungsdauer. Dazu kommt die Versicherungsteuer von 19 %. PKW zahlen einen niedrigeren Tagessatz als LKW, Motorräder haben den günstigsten Satz.

Welche Schäden deckt die Grenzversicherung ab?

Die Grenzversicherung ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung, die Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdeckt, die das versicherte Fahrzeug im Inland verursacht. Schäden am eigenen Fahrzeug (Kaskoschäden) sind nicht gedeckt. Die Mindestdeckungssummen richten sich nach § 4 PflVG: mindestens 1,2 Mio. € für Personenschäden, 1,22 Mio. € für Sachschäden und 50.000 € für Vermögensschäden (ab 2021).

Wo kann man die Grenzversicherung abschließen?

Die Grenzversicherung kann an den deutschen Grenzkontrollstellen, bei deutschen Kfz-Versicherern oder über Versicherungsmakler abgeschlossen werden. An Grenzübergängen gibt es oft Versicherungsschalter. Zunehmend sind auch Online-Abschlüsse möglich. Die Versicherung muss vor oder spätestens bei der Einreise nach Deutschland abgeschlossen werden.

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