§ 2 BFSTRSONGEBV

Berechnen Sie die Sondernutzungsgebühren für Bundesfernstraßen nach der Verordnung über Sondernutzungsgebühren (BFSTRSONGEBV) — für Baustelleneinrichtungen, Leitungsverlegungen, Werbeanlagen und sonstige Sondernutzungen an Autobahnen und Bundesstraßen.

Letzte Aktualisierung: 4. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Sondernutzungsgebühren Bundesfernstraßen 2026 — BFSTRSONGEBV

Die Verordnung über Sondernutzungsgebühren für Bundesfernstraßen (BFSTRSONGEBV) regelt die Gebühren für Nutzungen von Bundesfernstraßen, die über den widmungsgemäßen Gemeingebrauch hinausgehen. Rechtsgrundlage ist § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), der eine Erlaubnispflicht für Sondernutzungen vorsieht.

Anwendungsbereich der BFSTRSONGEBV

Die Verordnung gilt für alle Bundesautobahnen und Bundesstraßen. Typische Sondernutzungen sind Baustelleneinrichtungen (Gerüste, Container, Kräne, Bauzäune), die Verlegung von Leitungen und Kabeln im oder am Straßenkörper, Werbeanlagen und Transparente, sowie die vorübergehende Aufstellung von Baumaterialien. Jede dieser Nutzungen erfordert eine behördliche Erlaubnis und ist nach dem Gebührenverzeichnis der BFSTRSONGEBV kostenpflichtig.

Berechnung der Sondernutzungsgebühr

Die Gebühr berechnet sich nach der Formel: Nutzungsfläche (m²) × Tagessatz (€/m²) × Nutzungsdauer (Tage). Der Tagessatz richtet sich nach der Art der Sondernutzung und dem Gebührenverzeichnis zur BFSTRSONGEBV. Für einfache Baustelleneinrichtungen liegt der Richtwert bei ca. 0,50 €/m²/Tag. Bei größeren Nutzungsflächen oder längeren Nutzungsdauern können erhebliche Gebühren anfallen.

Zuständigkeit seit 2021

Seit der Übernahme der Bundesautobahnen durch die Autobahn GmbH des Bundes am 1. Januar 2021 ist diese für Sondernutzungserlaubnisse und Gebührenerhebung an Autobahnen zuständig. Bei sonstigen Bundesstraßen verbleibt die Zuständigkeit bei den Ländern, die im Auftrag des Bundes handeln. Die BFSTRSONGEBV gilt bundeseinheitlich und stellt sicher, dass vergleichbare Nutzungen bundesweit ähnlich bewertet werden.

Praktische Hinweise für Antragsteller

Anträge auf Sondernutzungserlaubnis müssen rechtzeitig vor Beginn der Nutzung gestellt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt typischerweise 2–4 Wochen. Neben der Gebühr nach BFSTRSONGEBV können weitere Kosten anfallen: Sicherheitsleistungen für die Wiederherstellung des Straßenzustands, Kosten für verkehrssichernde Maßnahmen (Absperrungen, Beschilderung) und ggf. Ausgleichsmaßnahmen. Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten und werden bei vorzeitiger Beendigung der Nutzung nur teilweise erstattet.

Häufige Fragen zu Sondernutzungsgebühren

Was sind Sondernutzungsgebühren an Bundesfernstraßen?

Sondernutzungsgebühren nach BFSTRSONGEBV fallen an, wenn Teile der Bundesfernstraße (Autobahnen, Bundesstraßen) über den Gemeingebrauch hinaus genutzt werden — z.B. für Baustelleneinrichtungen, Leitungsverlegungen, Werbeanlagen oder Gerüste. Die Nutzung erfordert eine behördliche Erlaubnis nach § 8 FStrG und ist gebührenpflichtig.

Wie berechnet sich die Sondernutzungsgebühr?

Die Gebühr ergibt sich aus der Nutzungsfläche in Quadratmetern multipliziert mit dem Tagessatz in €/m² und der Nutzungsdauer in Tagen. Der Tagessatz richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis zur BFSTRSONGEBV und variiert je nach Art der Sondernutzung. Ein Richtwert liegt bei 0,50 €/m²/Tag.

Welche Nutzungen sind erlaubnispflichtig?

Erlaubnispflichtig sind alle Nutzungen, die über den widmungsgemäßen Gemeingebrauch hinausgehen: Baustelleneinrichtungen (Gerüste, Container, Kräne), Leitungen und Kabel im Straßenkörper, Werbeanlagen, vorübergehende Aufstellungen von Containern und Tanks, sowie Veranstaltungen auf oder neben der Straße. Die Erlaubnis wird von der zuständigen Straßenbaubehörde erteilt.

Wer ist für die Gebührenerhebung zuständig?

Für Bundesautobahnen ist seit 2021 die Autobahn GmbH des Bundes zuständig. Für sonstige Bundesstraßen sind die Straßenbaubehörden der Länder im Auftrag des Bundes zuständig. Die BFSTRSONGEBV gilt bundeseinheitlich und legt die Gebührenrahmen fest, die von den jeweiligen Behörden angewendet werden.

Gibt es Befreiungen von der Sondernutzungsgebühr?

Bestimmte Nutzungen können gebührenfrei oder gebührenreduziert sein: Leitungen der öffentlichen Versorgung (unter bestimmten Voraussetzungen), gemeinnützige Veranstaltungen, Nutzungen durch Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben. Die konkreten Befreiungstatbestände sind in der BFSTRSONGEBV und den einschlägigen Verwaltungsvorschriften geregelt.

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