§ 9 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 5 KraftStG

Berechnen Sie die Kfz-Steuer 2026 für Anhänger (7,46 €/200 kg, max. 373,24 €/Jahr) und leichte Nutzfahrzeuge bis 3.500 kg (11,25–12,78 €/200 kg) nach § 9 KraftStG.

Kfz-Steuer Anhänger & leichte Nutzfahrzeuge 2026

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Letzte Aktualisierung: 26. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kfz-Steuer 2026 — Anhänger und leichte Nutzfahrzeuge nach KraftStG

Die **Kfz-Steuer für Anhänger und leichte Nutzfahrzeuge** richtet sich ausschließlich nach dem **zulässigen Gesamtgewicht** und wird durch das **Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)** geregelt. Anders als bei PKW spielen Hubraum und CO₂-Emissionen hier keine Rolle — die Besteuerung erfolgt rein gewichtsbasiert. <h3>Anhänger: § 9 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG</h3> Für Anhänger beträgt der Steuersatz **7,46 € je angefangene 200 kg** zulässiges Gesamtgewicht. Eine Besonderheit: Die Jahressteuer ist auf einen **Höchstbetrag von 373,24 €** begrenzt. Das bedeutet, dass sehr schwere Anhänger (ab ca. 10.000 kg) nicht mehr als diesen Betrag zahlen. **Beispielrechnung:** Ein Wohnwagen-Anhänger mit 1.200 kg zulässigem Gesamtgewicht: - Gewichtsstufen: ⌈1.200 / 200⌉ = 6 Stufen - Jahressteuer: 6 × 7,46 € = **44,76 €/Jahr** Ein schwerer Pferdeanhänger mit 3.500 kg: - Gewichtsstufen: ⌈3.500 / 200⌉ = 18 Stufen - Jahressteuer: 18 × 7,46 € = **134,28 €/Jahr** <h3>Leichte Nutzfahrzeuge: § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG</h3> Leichte Nutzfahrzeuge bis 3.500 kg zulässigem Gesamtgewicht werden gewichtsabhängig besteuert, aber mit **höheren Sätzen** als Anhänger und **ohne Höchstbetrag**: - **Bis 2.000 kg** Gesamtgewicht: **11,25 € je angefangene 200 kg** (schadstoffarme Fahrzeuge) - **2.001 bis 3.500 kg** Gesamtgewicht: **12,78 € je angefangene 200 kg** (schadstoffarme Fahrzeuge) Diese Kategorie umfasst typische Handwerker-Transporter (VW Transporter, Mercedes Sprinter bis 3,5 t), Pritschenwagen und Kastenwagen, die als **Nutzfahrzeuge** zugelassen sind. <h3>Abgrenzung zu PKW und LKW</h3> Die Einstufung als leichtes Nutzfahrzeug erfolgt durch die Zulassungsbehörde anhand der Bauart und Nutzung. Ein **Kastenwagen** ohne Rücksitze und mit Ladefläche wird als Nutzfahrzeug nach Nr. 3 besteuert (gewichtsbasiert), während dasselbe Fahrzeug mit Rücksitzen als PKW eingestuft und nach Hubraum + CO₂ besteuert wird. Fahrzeuge **über 3.500 kg** fallen unter § 9 Abs. 4 KraftStG und werden als LKW nach Gewicht und **Schadstoffklasse** besteuert — mit deutlich höheren Sätzen und Schadstoffzuschlägen. <h3>Praktische Hinweise</h3> Die Kfz-Steuer für Anhänger und Nutzfahrzeuge wird vom **Hauptzollamt** verwaltet und per SEPA-Lastschrift eingezogen. Bei **unterjähriger Zulassung** wird die Steuer tagesgenau anteilig berechnet. Bei der **Abmeldung** eines Anhängers erhalten Sie eine anteilige Erstattung. Für **grüne Kennzeichen** (steuerbefreite Anhänger in der Land- und Forstwirtschaft) gelten Sonderregelungen nach § 3 Nr. 7 KraftStG — diese Anhänger sind von der Kfz-Steuer befreit, sofern sie ausschließlich landwirtschaftlich genutzt werden.

Häufige Fragen zur Kfz-Steuer für Anhänger

Wie wird die Kfz-Steuer für Anhänger berechnet?

Anhänger werden nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert: 7,46 € je angefangene 200 kg (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG). Die Jahressteuer ist auf einen Höchstbetrag von 373,24 € begrenzt. Das bedeutet: Anhänger über etwa 10.000 kg zahlen nicht mehr als 373,24 € pro Jahr. Ein 750-kg-Anhänger (4 Stufen) zahlt 29,84 € pro Jahr.

Welche Steuersätze gelten für leichte Nutzfahrzeuge?

Leichte Nutzfahrzeuge (bis 3.500 kg zulässiges Gesamtgewicht) werden nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG nach Gewicht besteuert. Für Fahrzeuge bis 2.000 kg beträgt der Satz 11,25 € je angefangene 200 kg, für Fahrzeuge von 2.001 bis 3.500 kg 12,78 € je angefangene 200 kg. Anders als bei Anhängern gibt es keinen Höchstbetrag.

Was bedeutet „angefangene 200 kg"?

Die Kfz-Steuer wird in Stufen von je 200 kg berechnet, wobei jede angefangene Stufe voll zählt. Ein Anhänger mit 750 kg hat ⌈750/200⌉ = 4 Stufen (nicht 3,75). Ein Fahrzeug mit 1.001 kg hat 6 Stufen. Es wird immer aufgerundet — auch wenn nur 1 kg über der Stufe liegt.

Warum gibt es einen Höchstbetrag für Anhänger?

Der Höchstbetrag von 373,24 € pro Jahr (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 KraftStG) begrenzt die Kfz-Steuer für Anhänger. Dies soll schwere Anhänger im gewerblichen Einsatz (z. B. Pferdeanhänger, Bootsanhänger, Bauwagen) nicht unverhältnismäßig belasten. Ohne diese Deckelung würde ein 12-Tonnen-Anhänger 447,60 € zahlen.

Gilt der Höchstbetrag auch für leichte Nutzfahrzeuge?

Nein, der Höchstbetrag von 373,24 € gilt ausschließlich für Anhänger (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG). Für leichte Nutzfahrzeuge gibt es keine Deckelung — die Steuer steigt linear mit dem Gewicht. Ein 3.500-kg-Transporter zahlt z. B. 18 × 12,78 € = 230,04 € pro Jahr.

Was ist der Unterschied zwischen Anhänger und leichtem Nutzfahrzeug steuerlich?

Steuerlich werden Anhänger und leichte Nutzfahrzeuge getrennt behandelt: Anhänger (§ 9 Abs. 1 Nr. 5) zahlen 7,46 €/200 kg mit Höchstbetrag 373,24 €. Leichte Nutzfahrzeuge (§ 9 Abs. 1 Nr. 3) zahlen 11,25 €/200 kg (bis 2.000 kg) bzw. 12,78 €/200 kg (2.001–3.500 kg) ohne Höchstbetrag. Nutzfahrzeuge über 3.500 kg fallen unter § 9 Abs. 4 KraftStG (LKW-Besteuerung).

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