Berechnen Sie die Kfz-Steuer für ausländische Fahrzeuge in Deutschland — Tagessätze nach Fahrzeugart und Gewichtsklasse gemäß Kraftfahrzeugsteuergesetz.
Kfz-Steuer ausländisches Fahrzeug (§ 9 Abs. 3 KraftStG)
Tagessatz-Steuer für ausländische Kraftfahrzeuge in Deutschland
Rechtsgrundlage
- § 9 Abs. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) ↗
Tagessteuersätze für ausländische Fahrzeuge
Gültig ab: 1. 1. 2021
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) ↗
Steuerpflicht bei vorübergehender Nutzung
Gültig ab: 1. 1. 2021
- § 1 Abs. 1 Nr. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) ↗
Steuertatbestand — widerrechtliche Benutzung
Gültig ab: 1. 1. 2021
Kfz-Steuer für ausländische Fahrzeuge in Deutschland
Ausländische Kraftfahrzeuge, die vorübergehend auf deutschen Straßen genutzt werden, unterliegen der deutschen Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Anders als bei inländischen Fahrzeugen, für die eine Jahressteuer berechnet wird, gelten für ausländische Fahrzeuge Tagessteuersätze nach § 9 Abs. 3 KraftStG.
Gesetzliche Grundlage
Die Steuerpflicht für ausländische Fahrzeuge ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG in Verbindung mit § 13 KraftStG. Danach entsteht die Steuerpflicht mit dem Tag, an dem das Fahrzeug erstmalig im Inland benutzt wird. Die Steuer wird für jeden Tag der Nutzung im Inland berechnet. Die konkrete Höhe der Tagessätze ist in § 9 Abs. 3 KraftStG festgelegt.
Tagessätze nach Fahrzeugart und Gewicht
Der Gesetzgeber unterscheidet sechs Kategorien von Fahrzeugen: PKW werden mit 0,51 Euro pro Tag besteuert — der niedrigste Satz. LKW werden nach ihrem zulässigen Gesamtgewicht in drei Klassen eingeteilt: bis 2.000 kg (1,53 Euro/Tag), 2.001 bis 3.500 kg (4,10 Euro/Tag) und über 3.500 kg (6,14 Euro/Tag). Für Anhänger gelten zwei Klassen: bis 10.000 kg (1,02 Euro/Tag) und über 10.000 kg (3,07 Euro/Tag).
Erhebung und Zuständigkeit
Die Kfz-Steuer für ausländische Fahrzeuge wird vom Zoll (Hauptzollamt) verwaltet und erhoben. Bei der Einreise kann die Steuer direkt am Grenzübergang oder bei einer Zollkontrolle festgesetzt werden. In der Praxis wird die Steuer häufig bei Verkehrskontrollen durch die Polizei festgestellt und an das Hauptzollamt weitergeleitet. Die Steuer ist sofort bei Entstehung fällig.
Befreiungen und Ausnahmen
Nicht alle ausländischen Fahrzeuge unterliegen der deutschen Kfz-Steuer. Befreit sind unter anderem Diplomatenfahrzeuge (Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen), Fahrzeuge im Transitverkehr (Durchfahrt ohne Aufenthalt) und Fahrzeuge von Touristen mit kurzzeitigem Aufenthalt, sofern sie im Heimatland ordnungsgemäß zugelassen und versteuert sind. EU-Bürger, die ihren Wohnsitz dauerhaft nach Deutschland verlegen, müssen ihr Fahrzeug innerhalb einer Frist ummelden — danach gelten die regulären deutschen Kfz-Steuersätze.
Rechtsfolgen bei Nichtzahlung
Die Nutzung eines ausländischen Fahrzeugs ohne Entrichtung der Kfz-Steuer stellt eine Steuerordnungswidrigkeit nach § 26 KraftStG dar. Neben der Nacherhebung der fälligen Steuer kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus die Sicherstellung des Fahrzeugs anordnen, bis sämtliche offenen Steuer- und Bußgeldforderungen beglichen sind. Es empfiehlt sich daher, die steuerlichen Pflichten bei der Nutzung ausländischer Fahrzeuge in Deutschland frühzeitig zu klären.
Häufige Fragen zur Kfz-Steuer für ausländische Fahrzeuge
Wann muss für ein ausländisches Fahrzeug in Deutschland Kfz-Steuer gezahlt werden?
Ausländische Fahrzeuge, die vorübergehend im Inland benutzt werden, unterliegen der deutschen Kfz-Steuer nach § 13 KraftStG. Die Steuer wird tageweise nach § 9 Abs. 3 KraftStG berechnet. Ausnahmen gelten für bestimmte Fahrzeuge mit internationalen Zulassungen und für kurzzeitige Durchfahrten.
Wie hoch ist der Tagessatz für einen ausländischen PKW?
Für einen ausländischen PKW beträgt der Tagessteuersatz 0,51 € pro Tag (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 KraftStG). Bei einem Aufenthalt von 30 Tagen ergibt sich eine Steuer von 15,30 €. Für ein ganzes Jahr (365 Tage) beträgt die Steuer 186,15 €.
Welche Tagessätze gelten für LKW und Anhänger?
Die Tagessätze richten sich nach dem zulässigen Gesamtgewicht: LKW bis 2.000 kg: 1,53 €/Tag, LKW 2.001–3.500 kg: 4,10 €/Tag, LKW über 3.500 kg: 6,14 €/Tag. Für Anhänger: bis 10.000 kg: 1,02 €/Tag, über 10.000 kg: 3,07 €/Tag.
Gibt es Befreiungen für ausländische Fahrzeuge?
Ja. Fahrzeuge mit einem internationalen Zulassungsschein (Carnet de Passage) oder einer Grenzversicherungskarte können unter bestimmten Bedingungen befreit sein. EU-Bürger, die ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen, haben in der Regel eine Frist von einem Jahr, um das Fahrzeug umzumelden. Diplomatenfahrzeuge sind ebenfalls steuerbefreit.
Wie wird die Steuer erhoben?
Die Kfz-Steuer für ausländische Fahrzeuge wird in der Regel vom Zoll bei der Einreise oder bei Kontrollen erhoben. Bei längeren Aufenthalten kann die Steuer auch nachträglich vom zuständigen Hauptzollamt festgesetzt werden. Die Steuer ist sofort fällig und wird für die tatsächliche Aufenthaltsdauer berechnet.
Was passiert bei widerrechtlicher Benutzung ohne Steuerzahlung?
Die widerrechtliche Benutzung eines ausländischen Fahrzeugs ohne Kfz-Steuerzahlung stellt eine Steuerordnungswidrigkeit nach § 26 KraftStG dar. Neben der Nachzahlung der Steuer kann ein Bußgeld verhängt werden. In schweren Fällen kann das Fahrzeug sichergestellt werden, bis die Steuer und eventuelle Bußgelder bezahlt sind.