§ 9 Abs. 3 KraftStG — Tageweise Kfz-Steuer

Berechnen Sie die tagesweise Kfz-Steuer für ausländische Fahrzeuge bei Daueraufenthalt in Deutschland nach § 9 Abs. 3 KraftStG. Der tägliche Steuersatz ergibt sich aus der regulären Jahressteuer geteilt durch 365. Ab einem Aufenthalt von 30 Tagen besteht Anmeldepflicht beim Hauptzollamt.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kfz-Steuer bei Daueraufenthalt ausländischer Fahrzeuge — § 9 KraftStG

Wenn ein ausländisches Fahrzeug sich dauerhaft in Deutschland aufhält, entsteht nach dem deutschen Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) eine Steuerpflicht. Die Berechnung erfolgt nach dem Prinzip der tageweisen Steuer: Die reguläre deutsche Jahressteuer wird durch 365 geteilt, um den täglichen Steuersatz zu ermitteln. Dieser wird dann mit der Anzahl der Aufenthaltstage multipliziert.

Gesetzliche Grundlage: § 9 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 KraftStG

Die Rechtsgrundlage findet sich in § 9 Abs. 3 KraftStG, der die Steuerpflicht für ausländische Fahrzeuge regelt, sowie in § 12 Abs. 2 KraftStG, der die Berechnung bei zeitlich begrenzter Steuerpflicht vorschreibt. Demnach ist die Steuer proportional zur Dauer des Inlandsaufenthalts zu berechnen — auf Tagesbasis, wobei die Jahressteuer durch 365 geteilt wird.

Anmeldepflicht ab 30 Tagen

Eine zentrale Regelung des § 9 Abs. 3 KraftStG ist die 30-Tage-Frist: Sobald ein ausländisches Fahrzeug 30 oder mehr Tage in Deutschland aufgehalten hat, muss der Halter oder Nutzer das Fahrzeug beim zuständigen Hauptzollamt anmelden. Die Anmeldepflicht gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug privat oder gewerblich genutzt wird. Für touristische Kurzaufenthalte unter 30 Tagen entsteht hingegen keine Anmeldepflicht und keine Steuerschuld.

Berechnung und Rundung

Die Formel für den tagesanteiligen Steuerbetrag lautet: Steuerbetrag = (Jahressteuer ÷ 365) × Aufenthaltsdauer in Tagen. Der tägliche Satz wird auf vier Dezimalstellen genau ermittelt, der Gesamtbetrag auf zwei Dezimalstellen gerundet. Bei einer Jahressteuer von 300 € ergibt sich beispielsweise ein täglicher Satz von ca. 0,8219 €. Für einen 45-tägigen Aufenthalt wären das rund 36,99 €.

Verfahren nach der Anmeldung

Nach der Anmeldung beim Hauptzollamt setzt die Behörde die Kfz-Steuer fest. Der Steuerbescheid wird dem Anmeldenden zugestellt. Die Steuer ist innerhalb der im Bescheid gesetzten Frist zu zahlen. Verlässt das Fahrzeug Deutschland vorzeitig, kann ein Erstattungsantrag für die verbleibende Zeit gestellt werden. Das Hauptzollamt benötigt dafür einen Nachweis über die tatsächliche Ausreise, z.B. den Stempel im Fahrzeugschein oder Mautbelege.

Praxishinweise für ausländische Fahrzeughalter

Ausländische Fahrzeughalter und Unternehmen, die Mitarbeiter nach Deutschland entsenden, sollten die 30-Tage-Frist sorgfältig überwachen. Besonders bei Langzeitprojekten, grenzüberschreitenden Transporten oder der dauerhaften Nutzung eines Firmenfahrzeugs durch einen im Inland wohnhaften Mitarbeiter besteht erhebliches Risiko, die Anmeldefrist zu versäumen. Empfehlenswert ist eine rechtzeitige Beratung durch einen deutschen Steuerberater oder Zollagenten.

Häufige Fragen zur tageweisen Kfz-Steuer (§ 9 Abs. 3 KraftStG)

Wie wird die tagesweise Kfz-Steuer für ausländische Fahrzeuge berechnet?

Die tagesweise Kfz-Steuer ergibt sich aus der regulären Jahressteuer dividiert durch 365 Tage. Dieser tägliche Satz wird dann mit der Anzahl der Aufenthaltstage in Deutschland multipliziert. Die Formel lautet: Steuerbetrag = (Jahressteuer / 365) × Aufenthaltsdauer in Tagen.

Ab wann gilt die Anmeldepflicht für ausländische Fahrzeuge?

Nach § 9 Abs. 3 KraftStG tritt die Anmeldepflicht ab einem Inlandsaufenthalt von 30 Tagen ein. Das Fahrzeug muss dann beim zuständigen Hauptzollamt angemeldet und die anteilige Kfz-Steuer entrichtet werden.

Gilt die 30-Tage-Regel für alle ausländischen Fahrzeuge?

Ja, grundsätzlich gilt die 30-Tage-Frist nach § 9 Abs. 3 KraftStG für alle ausländischen Fahrzeuge. Eine Ausnahme gilt für Schweizer Fahrzeuge, die von deutschen Grenzgängern als Dienstfahrzeuge genutzt werden — hier greift das bilaterale KraftStChEV-Abkommen mit erweiterter Befreiungsfrist.

Was passiert nach der Anmeldung beim Hauptzollamt?

Nach der Anmeldung setzt das Hauptzollamt die Kfz-Steuer anteilig für die Dauer des Inlandsaufenthalts fest. Der Steuerschuldner erhält einen Steuerbescheid und muss die Steuer innerhalb der gesetzten Frist zahlen. Das Fahrzeug darf erst nach Zahlung oder nach Ablauf des Aufenthalts wieder ausreisen — es sei denn, es wird eine Sicherheitsleistung hinterlegt.

Kann man die Kfz-Steuer zurückbekommen, wenn man früher wieder ausreist?

Wenn die tatsächliche Aufenthaltsdauer kürzer ist als ursprünglich angemeldet, kann eine Erstattung beantragt werden. Maßgeblich ist die tatsächliche Dauer des Inlandsaufenthalts. Für die Erstattung ist ein Nachweis über die Ausreise beim Hauptzollamt einzureichen.

Gilt der Rechner auch für touristische Kurzbesuche?

Nein, bei touristischen Kurzbesuchen unter 30 Tagen entsteht keine Anmeldepflicht. Der Rechner zeigt in diesem Fall zwar den theoretischen Steuerbetrag an, aber es fällt keine tatsächliche Pflicht zur Anmeldung oder Steuerzahlung an. Relevant ist der Rechner vor allem bei längeren Aufenthalten — etwa durch Geschäftsreisen, Grenzgänger-Situationen oder vorübergehende Entsendungen.

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