KraftStG § 9 Abs. 3 — PKW: 0,51 €/Tag · LKW: bis 6,14 €/Tag

Berechnen Sie die Kraftfahrzeugsteuer für ausländische Fahrzeuge im deutschen Inland nach KraftStG § 9 Abs. 3. PKW werden pauschal mit 0,51 €/Tag besteuert, LKW nach zulässigem Gesamtgewicht mit 1,53 bis 6,14 €/Tag. Geben Sie Fahrzeugtyp und Aufenthaltsdauer ein, um die Gesamtsteuer zu ermitteln.

Kraftfahrzeugsteuer ausländischer Fahrzeuge (KraftStG § 9 Abs. 3)

Tagessteuer PKW 0,51 € · LKW bis 6,14 €/Tag

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Letzte Aktualisierung: 30. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kfz-Steuer für ausländische Fahrzeuge — KraftStG § 9 Abs. 3

Ausländische Kraftfahrzeuge, die im deutschen Inland genutzt werden, unterliegen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) der deutschen Kraftfahrzeugsteuer. Die Besteuerung erfolgt pauschal nach Tagen — unabhängig von Hubraum, Motorleistung oder Fahrzeugalter. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 3 KraftStG.

Tagessteuersätze 2026 nach § 9 Abs. 3 KraftStG

Die gesetzlich festgelegten Tagessätze für 2026 sind:

  • PKW (pauschal): 0,51 €/Tag
  • LKW bis 7.500 kg zGG: 1,53 €/Tag
  • LKW 7.500–15.000 kg zGG: 4,60 €/Tag
  • LKW über 15.000 kg zGG: 6,14 €/Tag

Der Tagessatz für PKW ist seit Jahren unverändert und gilt unabhängig von Fahrzeuggröße, Motorisierung oder CO₂-Klasse. Bei LKW richtet sich die Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht (zGG), also der technisch zulässigen Zuladung inkl. Eigengewicht.

Wer ist steuerpflichtig?

Steuerpflichtig ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG, wer ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug im deutschen Inland nutzt. Das umfasst:

  • Ausländische Unternehmen, die mit eigenen Fahrzeugen in Deutschland tätig sind
  • Privatpersonen mit ausländischer Zulassung, die in Deutschland leben oder vorübergehend aufhalten
  • Touristen und Geschäftsreisende mit ausländischem Fahrzeug
  • Grenzgänger, die täglich mit ausländischem Fahrzeug einreisen

Berechnung und Entrichtung

Die Steuer wird für die Anzahl der angefangenen Tage der Inlandsnutzung erhoben. Eine Woche in Deutschland bedeutet also 7 volle Tage. Die Entrichtung erfolgt beim Hauptzollamt oder kann beim Grenzübergang geleistet werden. Für EU-Fahrzeuge bestehen besondere Regelungen im Hinblick auf die Vermeidung von Doppelbesteuerung.

Praxishinweis für Unternehmen

Ausländische Unternehmen, die regelmäßig mit eigenen Fahrzeugen in Deutschland tätig sind (z. B. Speditionen, Handwerksbetriebe), sollten die Kfz-Steuerpflicht in ihre Kalkulation einbeziehen. Bei häufigen oder langen Aufenthalten kann die Anmeldung eines deutschen Fahrzeugs wirtschaftlich günstiger sein. Der Rechner hilft dabei, die anfallenden Steuerbeträge schnell zu ermitteln und Angebote entsprechend zu kalkulieren.

Häufige Fragen zur Kfz-Steuer ausländischer Fahrzeuge

Wer muss Kfz-Steuer für ausländische Fahrzeuge zahlen?

Wer ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug im deutschen Inland nutzt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG), wird steuerpflichtig. Das gilt für ausländische Unternehmen, Touristen und Pendler gleichermaßen. Die Steuer entsteht ab dem ersten Tag der Nutzung im Inland.

Wie hoch ist die Tagessteuer für ausländische PKW?

Für PKW beträgt die Tagessteuer pauschal 0,51 € pro Tag (§ 9 Abs. 3 KraftStG). Bei 30 Tagen Aufenthalt ergibt das 15,30 €. Die Steuer ist unabhängig von Hubraum, CO₂-Ausstoß oder Fahrzeugwert.

Welche Tagessätze gelten für ausländische LKW?

Für LKW richtet sich der Tagessatz nach dem zulässigen Gesamtgewicht (zGG): bis 7.500 kg: 1,53 €/Tag, 7.500–15.000 kg: 4,60 €/Tag, über 15.000 kg: 6,14 €/Tag. Diese Sätze sind in § 9 Abs. 3 KraftStG gesetzlich festgelegt.

Wie wird die Steuer beim Grenzübertritt entrichtet?

Die Kfz-Steuer für ausländische Fahrzeuge kann beim Grenzübertritt oder nachträglich beim zuständigen Hauptzollamt entrichtet werden. Bei der Einreise kann auch am Grenzübergang bezahlt werden. Die Steuer muss für die gesamte voraussichtliche Aufenthaltsdauer entrichtet werden.

Gibt es Ausnahmen von der Kfz-Steuer für ausländische Fahrzeuge?

Bestimmte Fahrzeuge und Nutzungsarten sind von der Steuer befreit, z. B. diplomatische Fahrzeuge oder Fahrzeuge im internationalen Straßengüterverkehr unter bestimmten Voraussetzungen. Auch Fahrzeuge aus Ländern mit entsprechenden Abkommen können ausgenommen sein. Eine Prüfung im Einzelfall ist empfehlenswert.

Was passiert bei Nichtentrichtung der Kfz-Steuer?

Die Nichtentrichtung der Kfz-Steuer für ausländische Fahrzeuge stellt eine Steuerordnungswidrigkeit dar. Der Zoll kann das Fahrzeug anhalten und die Steuer vor Ort einziehen. Bei vorsätzlicher Hinterziehung droht ein Steuerstrafverfahren nach der Abgabenordnung.

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