§ 850c ZPO — Pfaendungsfreigrenze für Arbeitseinkommen

Berechnen Sie die Pfaendungsfreigrenze für Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO. Der Rechner wendet die Staffelung nach Unterhaltspflicht korrekt an: von 1.245,48 € (keine Unterhaltspflicht) bis 2.692,38 € (drei oder mehr unterhaltspflichtige Personen).

Letzte Aktualisierung: 20. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Pfaendungsfreigrenze für Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO

Die Pfaendungsfreigrenze ist ein grundlegendes Prinzip des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts: Der Schuldner muss trotz einer Pfaendung seinen Lebensunterhalt bestreiten können. § 850c ZPO konkretisiert dieses Prinzip für Arbeitseinkommen — das sind alle Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, einschließlich Gehalt, Lohn, Ruhegelder und ähnliche wiederkehrende Zahlungen. Die Staffelung der Freigrenzen nach der Zahl der Unterhaltspflichten spiegelt die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten wider.

Die Staffelung der Freigrenzen

§ 850c ZPO unterscheidet vier Stufen: Für keine unterhaltsberechtigte Person gilt der Basisbetrag von 1.245,48 € monatlich. Für eine Person erhöht sich die Freigrenze auf 1.968,89 €, für zwei Personen auf 2.330,64 € und für drei oder mehr Personen auf 2.692,38 € monatlich. Diese Beträge werden regelmäßig an die Entwicklung des Existenzminimums angepasst.

Was zählt als Arbeitseinkommen?

Zum Arbeitseinkommen im Sinne des § 850c ZPO gehören nicht nur der normale Monatslohn, sondern auch Überstundenvergütungen, Prämien, Provisionen, Weihnachtsgeld (bis zur Hälfte des monatlichen Bruttoeinkommens), Urlaubsgeld und ähnliche zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers. Auch Betriebsrenten, Invaliditätsrenten und sonstige wiederkehrende Geldleistungen fallen unter den Begriff des Arbeitseinkommens.

Mehrfachpfändung und Vorrang

Wenn mehrere Gläubiger gleichzeitig Pfaendungen gegen denselben Schuldner erwirken, regelt die Rangfolge des § 850d ZPO, welcher Gläubiger vorrangig bedient wird. Bei mehreren Unterhaltsgläubigern haben diejenigen mit höherem Rang (z.B. minderjährige Kinder vor volljährigen Kindern) Vorrang. Der pfändbare Betrag wird dann anteilig auf die rangberechtigten Gläubiger verteilt.

Das P-Konto als automatischer Schutz

Seit 2010 können Girokonten als Pfaendungsschutz-Konto (P-Konto) umgewandelt werden. Das P-Konto schützt automatisch den Basisfreibetrag von 1.245,48 € — ohne dass der Schuldner einen Antrag stellen muss. Gegen Vorlage entsprechender Nachweise (z.B. Unterhaltsnachweise, Lohnabrechnungen) kann der geschützte Betrag erhöht werden. Ohne P-Konto wird der pfändungsfreie Betrag nur auf das Arbeitseinkommen angewendet, nicht auf das Kontoguthaben.

Häufig gestellte Fragen

Was ist die Pfaendungsfreigrenze für Arbeitseinkommen?

Die Pfaendungsfreigrenze nach § 850c ZPO schützt das Arbeitseinkommen des Schuldners vor vollständiger Pfaendung. Der unpfändbare Basisbetrag beträgt seit der letzten Anpassung <strong>1.245,48 € monatlich</strong>. Dieser Betrag erhöht sich für jede Person, der gegenüber dem Schuldner eine gesetzliche Unterhaltspflicht obliegt. Die Staffelung berücksichtigt, dass Familien mit mehr Unterhaltsberechtigten ein höheres Existenzminimum benötigen.

Wie hoch ist die Freigrenze bei Unterhaltspflicht?

Die Staffelung nach § 850c ZPO sieht folgende Erhöhungen vor: Für <strong>eine</strong> unterhaltsberechtigte Person erhöht sich die Freigrenze auf <strong>1.968,89 €</strong>. Für <strong>zwei</strong> Personen beträgt sie <strong>2.330,64 €</strong>, und für <strong>drei oder mehr</strong> Personen <strong>2.692,38 €</strong>. Maßgeblich ist die Anzahl der Personen, denen gegenüber der Schuldner zum Zeitpunkt der Pfaendung unterhaltspflichtig ist.

Was passiert mit dem Teil über der Freigrenze?

Der Betrag, der die Freigrenze übersteigt, ist <strong>grundsätzlich pfändbar</strong>. Allerdings richtet sich die Höhe des tatsächlich pfändbaren Betrags auch nach der <strong>Rangfolge der Gläubiger</strong> und der Anzahl der Unterhaltspflichten des Schuldners. Bei mehreren Pfaendungen (Mehrfachpfändung) kann der pfändbare Anteil daher deutlich geringer ausfallen, als die reine Berechnung über der Freigrenze vermuten lässt.

Kann der pfändbare Betrag durch Unterhaltspflichten des Gläubigers beeinflusst werden?

Ja. Wenn der Unterhaltsgläubiger selbst der <strong>pfändende Gläubiger</strong> ist, gelten die erhöhten Freibeträge nach § 850e ZPO — also nicht die Staffelung nach § 850c ZPO, die sich auf die Unterhaltspflichten des <strong>Schuldners</strong> bezieht. Der erhöhte Schutz des § 850e ZPO kommt dem Unterhaltsgläubiger zugute, wenn dieser selbst Arbeitnehmer ist und sein Einkommen von einer Drittpfändung betroffen ist.

Gibt es ein P-Konto als Schutzinstrument?

Das <strong>Pfaendungsschutz-Konto (P-Konto)</strong> ist ein spezielles Girokonto, das automatisch einen Basisfreibetrag von 1.245,48 € schützt. Der Kontoinhaber kann beim Geldinstitut einen <strong>Nachweis über erhöhten Pfaendungsschutz</strong> vorlegen — etwa durch Vorlage von Unterhaltsnachweisen oder einer Bescheinigung des Arbeitgebers — und den geschützten Betrag entsprechend erhöhen lassen. Ohne P-Konto gilt der Freigrenzenbetrag nur für Arbeitseinkommen, nicht für Konto Guthaben.

Ähnliche Rechner

Pfaendungsfreigrenze Arbeitseinkommen-Rechner 2026 | RuleCalc | RuleCalc