Berechnen Sie die Pfaendungsfreigrenze für Unterhaltsgläubiger nach § 850e ZPO. Im Unterschied zur normalen Pfaendungsfreigrenze nach § 850c ZPO (1.245,48 €) erhöht sich der geschützte Betrag auf 1.968,89 € — oder bis zu 2.330,64 € bei zwei unterhaltsberechtigten Personen.
Rechtsgrundlage
- § 850e Zivilprozessordnung (ZPO) ↗
Unterhaltsgläubiger — erhöhte Pfaendungsfreigrenzen
Gültig ab: 1. 1. 2022
- § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) ↗
Pfaendungsfreigrenze für Arbeitseinkommen — Basisbetrag 1.245,48 €
Gültig ab: 1. 1. 2022
Pfaendungsfreigrenzen für Unterhaltsgläubiger nach § 850e ZPO
Das deutsche Pfaendungsrecht schützt das Arbeitseinkommen des Schuldners durch gesetzliche Freigrenzen, die das Existenzminimum sicherstellen sollen. Während § 850c ZPO die Basis-Pfaendungsfreigrenze für alle Arbeitnehmer festlegt, gewährt § 850e ZPO einen besonderen Schutz für Unterhaltsgläubiger. Dieser erhöhte Schutz trägt der besonderen sozialen Bedeutung von Unterhaltsansprüchen Rechnung.
Die normale Pfaendungsfreigrenze nach § 850c ZPO
Nach § 850c ZPO ist Arbeitseinkommen bis zu einem bestimmten monatlichen Betrag unpfändbar. Der Basisbetrag für eine einzelne Person beträgt seit der letzten Anpassung 1.245,48 € monatlich. Für jede weitere Person, der gegenüber der Schuldner unterhaltspflichtig ist, erhöht sich dieser Betrag: um 414,33 € für die erste weitere Person, um 361,75 € für die zweite und um 361,74 € für die dritte und jede weitere Person. Diese Staffelung spiegelt die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten wider.
Erhöhte Freigrenzen für Unterhaltsgläubiger nach § 850e ZPO
§ 850e ZPO normiert eine erhöhte Pfaendungsfreigrenze, die dem Unterhaltsgläubiger — also der Person, die wiederkehrende Unterhaltszahlungen beanspruchen kann — einen zusätzlichen Schutz gewährt. Für eine unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Basisbetrag auf 1.968,89 € (statt 1.245,48 €). Bei zwei unterhaltsberechtigten Personen gelten 2.330,64 €, bei drei oder mehr 2.692,38 €.
Diese erhöhten Freibeträge kommen insbesondere dann zum Tragen, wenn der Unterhaltsgläubiger selbst Arbeitnehmer ist und sein Arbeitseinkommen von einer Drittpfändung betroffen ist — etwa weil ein anderer Gläubiger einen Pfaendungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt hat. In diesem Fall steht dem Unterhaltsgläubiger der erhöhte Freibetrag nach § 850e ZPO zu.
P-Konto und Nachweispflicht
Um den erhöhten Pfaendungsschutz beim Pfaendungsschutz-Konto (P-Konto) zu nutzen, muss der Unterhaltsgläubiger beim Geldinstitut einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Dieser Nachweis — in der Praxis oft als „Freigabebetrag-Nachweis" oder „Unterhaltsnachweis" bezeichnet — wird von der Unterhaltskasse, dem Jugendamt oder dem Familiengericht ausgestellt. Er bestätigt, dass der Kontoinhaber unterhaltsberechtigt ist und Anspruch auf erhöhten Pfaendungsschutz hat. Ohne diesen Nachweis wird beim P-Konto nur der Standardfreibetrag nach § 850c ZPO berücksichtigt.
Häufig gestellte Fragen
Was sind erhöhte Pfaendungsfreigrenzen für Unterhaltsgläubiger?
Nach § 850e ZPO haben <strong>Unterhaltsgläubiger</strong> — also Personen, die wiederkehrende Unterhaltszahlungen beanspruchen können — einen Anspruch auf erhöhte Pfaendungsfreigrenzen. Während der normale Pfaendungsschutz für Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO bei 1.245,48 € (für eine Person) liegt, erhöht sich dieser Betrag für Unterhaltsgläubiger auf bis zu 1.968,89 € je nach Zahl der Unterhaltsberechtigten. Ziel ist es, dem Unterhaltsschuldner ein Existenzminimum zu sichern und gleichzeitig dem Unterhaltsgläubiger einen erhöhten Schutz zu gewähren.
Welche Freibeträge gelten für Unterhaltsgläubiger?
Für Unterhaltsgläubiger gelten nach § 850e Nr. 1 ZPO erhöhte Freibeträge: Für <strong>eine unterhaltsberechtigte Person</strong> erhöht sich der Basisbetrag auf 1.968,89 € (statt 1.245,48 €). Für <strong>zwei unterhaltsberechtigte Personen</strong> gelten 2.330,64 €, und für <strong>drei oder mehr</strong> unterhaltsberechtigte Personen 2.692,38 € (jeweils monatlich, Stand 2024/2025).
Was passiert, wenn der Unterhaltsgläubiger selbst der Schuldner ist?
Der erhöhte Pfaendungsschutz gilt <strong>nicht automatisch</strong> für Unterhaltsgläubiger. Entscheidend ist, ob der <strong>Unterhaltsgläubiger selbst</strong> einen pfändbaren Arbeitseinkommensanteil hat. Wenn ein Unterhaltsgläubiger beispielsweise selbst Arbeitnehmer ist und sein Arbeitseinkommen gepfändet wird, steht ihm der erhöhte Freibetrag nach § 850e ZPO zu — aber nur, wenn er den Pfaendungsschutz <strong>rechtzeitig geltend macht</strong>, etwa durch Vorlage entsprechender Unterlagen beim Gerichtsvollzieher oder Arbeitgeber.
Wie unterscheidet sich § 850e ZPO von § 850c ZPO?
§ 850c ZPO regelt die <strong>Basis-Pfaendungsfreigrenze</strong> für Arbeitseinkommen — gestaffelt nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen des <strong>Schuldners</strong>. § 850e ZPO dagegen schützt den <strong>Unterhaltsgläubiger</strong> — also die Person, die regelmäßige Unterhaltszahlungen erhält. Der erhöhte Freibetrag des § 850e ZPO ist eigenständig und kommt <strong>zusätzlich</strong> zum normalen Pfaendungsschutz des § 850c ZPO zum Tragen.
Kann der erhöhte Freibetrag beim P-Konto genutzt werden?
Ja. Der <strong>Pfaendungsschutz-Konto (P-Konto)</strong> berücksichtigt die erhöhten Freibeträge nach § 850e ZPO automatisch, wenn beim kontoführenden Geldinstitut ein entsprechender <strong>Freigabebetrag-Nachweis</strong> vorgelegt wird. Dieser Nachweis wird in der Regel von der Unterhaltskasse, dem Jugendamt oder dem Familiengericht ausgestellt und bestätigt, dass der Kontoinhaber Unterhaltsgläubiger ist und Anspruch auf erhöhten Pfaendungsschutz hat.